Streitwert Abmahnung Urheberrechtsverletzung

Wert im Rechtsstreit Vorsicht Urheberrechtsverletzung

Als Wert des Gegenstands wird der Streitwert einer Abmahnung und bei anderen außergerichtlichen Streitigkeiten bezeichnet. Im Falle von Verletzungen des Urheberrechts oder gewerblicher Schutzrechte wird ein Streitwert in der Warnung angegeben. gestohlen oder haben Sie eine Verwarnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? Rechtsanwaltsgebühren; geänderte Unterlassungserklärung;

Streitwert; Abschluss.

Wert der Streitigkeit und Wert des Gegenstands bei Verwarnungen

Der " Streitwert " ist der "Wert" eines Rechtsstreites, ausgedrückt in einem Geld. Der " Objektwert " ist der Betrag eines außergerichtlichen Rechtsstreites, z.B. einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Dann werden die Warnkosten in Rechnung gestellt. Die Differenz zwischen dem Streitwert und dem Streitwert ist ausschließlich linguistischer Art.

Es hat vorerst keine Auswirkungen auf die Anwaltshonorare, ob sie auf einem "Streitwert" oder einem "Wert des Objekts" beruhen. Warum brauche ich den Streitwert? Wenn z. B. über den Erwerb eines PC-Systems mit einem Warenwert von 5000,00 EUR gestritten wird, entspricht dieser 5000,00 EUR dem Streitwert. Häufig können solche Beträge jedoch nicht genau benannt werden, wie z.B. Abmahnungen, Unterlassungsansprüche etc.

In einem Rechtsstreit bestimmt das Schiedsgericht daher den Streitwert nach eigenem Gutdünken. Beispielsweise kann bei einer Privatwebsite eine Verletzung der Rechte zur Nutzung von Stadtkarten im Netz einen wesentlich geringeren Wert rechtfertigen als eine Verletzung durch ein Unter-nehmen.

Bei einer außergerichtlichen Abmahnung wird der Wert des Objektes vom Abmahner selbst festgelegt. Zum Beispiel ist im Markenverletzungsbereich ein wesentlich größerer Wert des Gegenstands gebräuchlich als im Fall fehlender oder falscher Aufdruckinformationen. Weil es keine rechtlichen Anforderungen an den Streitwert gibt, insbesondere im Hinblick auf urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Warnungen, ist es empfehlenswert, im Fall einer Abmahnung die Eignung des Objektwertes durch einen Anwalt prüfen zu lassen.

Dass der Wert des Objektes oder der Streitwert von der warnenden Person oft zu hoch gesetzt wird, ist kein Wunder. Weil die Kosten des Gegners aus dem Wert des Objekts berechnet werden, kann ein Fachanwalt den Klienten im Rahmen der Abmahnung auch dann noch mit Erfolg repräsentieren, wenn die Abmahnung in dem Fall zu Recht stattgefunden hat.

Rechtsstreitigkeiten bei Urheberrechtsverletzungen

Der Streitwert ist bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, da sich die Gerichts- und Anwaltshonorare oft daran orientieren. Bei Urheberrechtsvermerken werden in der Regel auch die rückzahlbaren Anwaltshonorare zusammen mit der Abmahnung in Anspruch genommen, die sich aus der Erhebung von einstweiligen Verfügungsansprüchen ergeben und im Falle einer begründeten Abmahnung an den Rechtsinhaber zurückzuerstatten sind.

Häufig geht die mahnende Partei bei Warnungen wegen rechtswidriger Bildverwendung im Netz von streitigen Werten um und klar über 10000 ? hinsichtlich der Unterlassungspflicht hinaus. Daraus sollten sich auf Basis dieser streitigen Beträge erstattungsfähige Prozesskosten in der Größenordnung von mehreren Tausend EUR ergeben. Derzeit haben sich mehrere Oberlandesgerichte mit dem Streitwert der einstweiligen Verfügung beschäftigt und sind zu folgendem Schluss gekommen:

Im Falle der unberechtigten Nutzung von Produktfotos im Zusammenhang mit einem Privatangebot hielt das OLG Hamm einen Streitwert von 900 für den Urheberrechtsunterlassungsanspruch für sachgerecht. Der Streitwert des Urheberrechtsschutzes bei der Bildverwendung eines Private-Bay-Verkaufs wurde vom OLG Braunschweig ebenfalls nur mit 600 ? bewertet. Der Streitwert der Unterlassungsklage wurde vom OLG Köln auf 3000 festgesetzt, nachdem er bisher vom OLG Köln auf 6000 Euro geschätzt worden war.

Das OLG Köln stellt fest, dass die bisherige Rechtssprechung nicht mehr aufrecht erhalten wird: "In der Gesamtstruktur der vom Bundesrat für die Strafverfolgung von Rechtsverstößen im Netz als geeignet erachteten Objektwerte - sei es auf Handelsplätzen wie z. B. E-Bay, beim Tausch in Peer-to-Peer-Netzen (sog. Tauschbörsen) oder bei anderen urheberrechtlich relevanten Internetnutzungsformen - liegt das sachliche Interesse der Lichtdesigner, die gemäß 72 Urheberrechtsgesetz in ihrem Leistungsschutzbedürfnis beeinträchtigt sind, an der Vermeidung von Rechtsverstößen der betreffenden Gattungsart mit Regelgrößen von etwa 6.

Handelt es sich wie im Falle eines Rechtsstreits darum, private oder kleine gewerbliche Dritte daran zu hindern, ein vom Anmelder geschütztes Foto als Teil eines eigenen Sortiments ohne Vervielfältigungsschutz und ausdrücklichem Rechtsvorbehalt im Netz und nicht als Fotoarbeit nach 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 2 UVG nach §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UVG weiter zu verwenden, genügt grundsätzlich eine wesentlich niedrigere Wertbestimmung.

"Was lange Zeit in der Öffentlichkeit erörtert wurde, wird auch von einigen OLGs im Umfang der streitigen Beträge angenommen. Ein Streitwert von mehr als 10000 für eine einmalig unbefugte Nutzung von Bildern im Privat- oder Kleingewerbebereich ist einfach unangebracht und kaum nachvollziehbar. Generell gibt es jedoch eine Neigung zu geringeren Streubeträgen zugunsten derjenigen, vor denen gewarnt wird.

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