Abmahnung Hgb 84

Vorsicht Hgb 84

84 Abs. 1 Satz 2 HGB muss jedoch vor der fristlosen Kündigung eine Abmahnung erfolgen. Die fristlose Kündigung bedarf in der Regel einer vorherigen Abmahnung (vgl. Beginn und Ende des Vertrages. regelmäßig, ohne Abmahnung, um das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen oder in seinem Namen abzuschließen (§ 84 I S.

1 HGB).

Kündigung von Vertretungsverträgen

Danach erhebt sich die Fragestellung, ob und unter welchen Bedingungen dies möglich ist. Ausführliche rechtliche Vorschriften gibt es nur für den Handelsagenten gemäß §§ 84 ff. Weil es keine gesonderten Vorschriften für zugelassene Händler und Franchise-Nehmer gibt, hilft sich die Kanzlei, indem sie die Vorschriften für Handelsagenten sinngemäß auf diese Rechtsbeziehungen anwendet, sofern eine ähnliche Interessenslage vorlag.

In diesem Zeitraum ist eine reguläre Beendigung nicht möglich, d.h. die beendende Partei kann nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren 6 Monaten. Eine Beendigung ist dann nur zum Ende eines Kalendermonates möglich, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine ausdrückliche anderweitige Regelung vereinbart, 89 Abs. 1 S. 3 HGB.

Andere Fristenvereinbarungen sind unter Beachtung der Anforderungen des 89 Abs. 2 HGB nur sehr begrenzt möglich, d.h. die Laufzeiten können nur im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden, die Frist für den Auftragnehmer darf nicht geringer sein als die für den Handelsagenten. Will eine der Parteien den Auftrag für die Dauer der Vertragslaufzeit ohne Beachtung der Frist kündigen, hat sie in der Regel nur das Recht zur Sonderkündigung.

Eine solche ausserordentliche Auflösung des Handelsvertretervertrages ist möglich, wenn der kündigende Vertragspartner einen wichtigen Anlass im Sinn von § 89a HGB hat. Dies wird regelmässig erteilt, wenn "dem Kündiger unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles und unter Wahrung der beidseitigen Belange nicht zumutbar ist, den Vertrag bis zur vertraglich vorgesehenen Beendigung oder bis zum Fristablauf für die ordentliche Beendigung fortzusetzen" (Hopt, Handelsvertretergesetz, § 89a Rn. 6).

Ein außerordentlicher Rücktritt findet im Prinzip ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus triftigem Grunde statt, d.h. der Auftrag erlischt mit dem Eingang der Kündigungsfrist beim Vertragspartnere. In diesem Fall kann die beendende Partei die Beendigung auch mit einer Verfallsfrist aussprechen. Die ausserordentliche Beendigung mit einer Verfallsfrist ist jedoch nur mit Vorsicht durchzuführen, da ein wichtiger Grund darin besteht, dass dem Kündiger die Einhaltung des Vertrages bis zum gewöhnlichen Ende nicht zugemutet werden kann.

Es ist immer eine Einzelfallfrage, ob ein wichtiger Anlass im Sinn von § 89a HGB vorliegt. Entsprechend gibt es zu dieser Fragestellung eine große Zahl von Beschlüssen, die den konkreten Sachverhalt gegen den anderen ausspielen. Dieser Unterschied ist wichtig für die Fragestellung, ob die Gegenpartei vor der Beendigung eine Verwarnung aussprechen muss.

Wenn nur eine schlechte Leistung des anderen Teiles im Raum vorliegt, ist in der Regel vorher ein Warnschreiben zu erteilen. Nur wenn das Treuhandverhältnis aus wichtigem Grunde so beeinträchtigt ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages für die kündigende Partei nicht zumutbar ist, besteht die Gefahr einer Mahnung nicht. Ein Warnschreiben ist auch dann nicht notwendig, wenn das Warnschreiben die Situation nicht beheben konnte, weil der Anlass nicht beeinflusst werden kann.

Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Kaufmann zur Eigentätigkeit gezwungen ist und den Arbeitsvertrag wegen seiner eigenen dauernden Erwerbsunfähigkeit auflöst. Denn nach herrschender Auffassung in Gerichtsbarkeit und Fachliteratur 89a HGB ist das volle Sonderkündigungsrecht gemäß §§ 626 ff. Das BGB tritt daher nicht innerhalb einer absoluten 2-wöchigen Kündigungsfrist ein, sondern die Kündigungsfrist beruht auf Treu und Glauben. 2.

Besteht aufgrund äußerer Umstände ein Kündigungsgrund, der allein nicht zur ausserordentlichen Beendigung berechtigen kann, hat der Betroffene unter den Bedingungen der Einstellung der Geschäftstätigkeit das Recht auf eine Anpassung des Vertrages. Lehnt der Vertrags-partner dann eine Vertragsänderung ab, kann daraus unter bestimmten Bedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht abgeleitet werden.

Manchmal kommt es vor, dass der Grund für die Kündigung bereits bei Vertragsabschluss festgelegt wurde, z.B. wenn eine der Parteien betrügerisch über vertragsrelevante Sachverhalte betrogen wurde. Der Betrüger ist dann befugt, den Auftrag anzufechten. Im Gegensatz zu dieser Rechtsvorschrift wird bei Arbeits- und Gesellschaftsverträgen jedoch eingeräumt, dass der Rücktritt nur die Kündigung des Vertrages in der Folge erlaubt, d.h. der fehlerhafte Auftrag ist bis zur Rücktrittserklärung die Rechtsgrundlage für die beiderseitigen Dienstleistungen.

Unabhängig vom Vorliegen von Designrechten, die zur Kündigung des Vertrages führten, gibt es eine Vielzahl von Vorkommnissen, die das vertragliche Verhältnis auflösen. Eine Besonderheit besteht jedoch darin, dass die zwingende gesetzliche Regelung zugunsten des Handelsagenten durch die Auflösung nicht untergraben wird. In Zweifelsfällen hat auch der Todesfall des Kaufmanns die Kündigung des Vertrages zur Folge, § 673 BGB.

Die Auflösung einer Rechtsperson oder Personengesellschaft hat nach vorherrschender Meinung auch die Auflösung des Handelsvertretervertrages zur Folge (Semler in der Firma Martinek / Semler/Habermeier/Flohr, Handbuch des Verkaufsrechts, 3rd ed. Ein wichtiger Kündigungsgrund sollte bereits der Liquidationsbeginn sein (Semler, op.cit. O. m. w. N.). Es ist zu differenzieren zwischen einem autorisierten Händler und einem Handelsagenten.

Im Unterschied zum Handelsagenten kauft er die Ware vom Produzenten und veräußert sie auf eigene Kosten an den Handel. Sie birgt also ein höheres Sicherheitsrisiko als ein Handelsagent, der nur Kontrakte aushandelt. Für den autorisierten Händler gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen. Bei vergleichbaren Interessen gilt jedoch die Regelung für Kaufleute nach § 84 HGB sinngemäß.

Auch bei der Festlegung der erlaubten Kündigungsfristen trägt die Judikatur dem Umstand Rechnung, dass der zugelassene Händler wegen seiner nicht unwesentlichen Investition in das Bestehen des Vertrages oft besonders schutzwürdig ist. Der Gerichtsstand sieht in einigen Fällen auch für den autorisierten Händler einen Entlassungsschutz vor, so dass eine Beendigung durch den Auftragnehmer nur aus wichtigen Gründen möglich ist.

Zur Absicherung des autorisierten Händlers wird auch erkannt, dass der Unternehmer nach der wirksamen Kündigung des Vertrages eine Rücknahmeverpflichtung in Bezug auf die beim autorisierten Händler noch verfügbaren Waren hat. Die in der Realität existierenden Vertragsregelungen müssen stattdessen in entsprechender Weise unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen evaluiert werden. Beinahe einig ist man sich, dass die Rangrücktrittsvereinbarung, in der der Franchise-Nehmer stark in die Verkaufsstruktur des Franchise-Geber integriert ist, so dass der Franchise-Nehmer wirtschaftlich völlig vom Franchise-System abhängt, einer analogen Geltung der Vorschriften für den Handelsagenten unterliegt.

Im Prinzip gilt daher das bereits für Handelsagenten beschriebene Prinzip. In diesem Fall versagt die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Handelsvertreterrechts, weil es keine vergleichbaren Interessen gibt. Dies wirkt sich im Grunde nur dann auf die Kündigungsfrage aus, wenn der Konzessionsvertrag in Ausnahmefällen auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen wird oder wenn er nach einer bestimmten Zeit im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt wird.

Allerdings muss in solchen FÃ?llen meines Erachtens davon ausgegangen werden, dass fÃ?r die ordnungsgemÃ?Ã?e KÃ?ndigung in gutem Glauben mit angemessenen KÃ?ndigungsfristen zu rechnen ist. Es wird auch nicht klargestellt, ob die Sonderkündigung innerhalb einer angemessenen Zeit ( " 314 BGB") oder innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung ( 626 Abs. 2 BGB) stattfinden muss.

Im Falle der Auflösung eines Vertriebsvertrages stellt sich immer wieder eine ganze Serie unbeantworteter Fragestellungen, die zumeist nur durch eine angemessene Umsetzung der bestehenden rechtlichen Normen oder durch Interessenabwägung ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung in gutem Glauben zu beantworten sind. Neben dem "obs" der Auflösung geht es auch um die Fragestellung, wie mit der Auflösung umzugehen ist, z.B. ob der Unternehmen zur Zahlung des Abfindungsanspruchs nach 89b HGB oder des vereinbarten Wettbewerbsverbots gezwungen ist.

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