Krankenversicherung für 450 Euro Job

Auslandskrankenversicherung für 450 Euro Job

Wenn Sie eine Familienversicherung haben, sind Sie natürlich bei der 450 Euro Arbeit. Die Grenze von 400 Euro soll ab Anfang nächsten Jahres auf 450 Euro angehoben werden. Wieso arbeitet die Frau nicht mit 451 Euro statt 450 Euro? Sind Sie krankenversichert und worauf müssen Sie achten oder was zahlen Sie für die Sozialversicherung? Für 450 Euro zahlen Sie Ihre eigene Krankenversicherung.

Steuer bezahlen und versichern

In der Regel wird ein Mini-Job vom Auftraggeber mit einem Pauschalsatz von zwei Prozentpunkten besteuert, d.h. neun Euro pro Monat für einen ganzen 450-Euro-Job. In der Regel wird dieser Beitrag vom Auftraggeber getragen. Im Gegensatz zu den Monatspauschalen der Sozialversicherung darf er die neun Euro aber auch an den Arbeiter weitergeben, was in der Realität nicht oft vorkommt.

Anstelle der pauschalen Versteuerung durch den Unternehmer kann der Mitarbeiter aber auch eine ganz gewöhnliche Versteuerung seines Mini-Jobs wählen. Die Mitarbeiter haben die freie Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten der Steuerfestsetzung des Mini-Jobs. Paradoxerweise ist es in vielen Faellen vorteilhaft, sich fuer die "normale" Einkommensteuerloesung zu entscheiden. 2. Denn nur wer "normal" versteuert wird, kann die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen.

Dies hat unter anderem positive Auswirkungen auf die Krankenversicherung und das Wohnen. Zum Beispiel die Krankenversicherung: Angenommen, eine Frau hat als "Zweitverdienerin" einen 450 Euro teuren, pauschalen Arbeitsplatz. Wenn sie kein anderes zu versteuerndes Einkommen hat, kann sie über ihren Ehegatten mit der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos eine Familienversicherung abschließen. Neben dem Mini-Job hat der Jobber aber auch ein jährliches Zinseinkommen von 2.400 Euro.

Abzüglich der Sparpauschale von aktuell 1.602 Euro für Verheiratete bleiben 798 Euro steuerpflichtige Zinserträge übrig. Das bedeutet, dass sie eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abschließen müssen, für die sie monatlich rund 150 Euro bezahlen müssen.

Spezielle Menschengruppen

Mit erwerbstätigen Familienmitgliedern, dem Verdienst innerhalb der Rutschzone und der Sozialversicherungsbeurteilung der Studierenden gibt es viel zu erwägen. Schüler und Auszubildende, Randbeschäftigung, Erwerbstätigkeit von Familienmitgliedern und Arbeitnehmern in der Schiebezone. Hier ist zu prüfen, ob die Arbeit versicherungspflichtig ist. Prinzipiell ist die Kasse für die Versicherungsbewertung der im Unternehmen tätigen Familienmitglieder verantwortlich.

Für mitarbeitende Lebenspartner nach dem Partnerschaftsgesetz kann jedoch im Einzelfall auch die DRV Bundesrentenversicherung (DRV Bund) verantwortlich sein. Prinzipiell gilt: Ein Miteigentümer ist eine Person, die mit ihrem Ehemann durch Heiratsvertrag eine gemeinschaftliche Sache abgeschlossen hat, in der das Unternehmen zum Gemeinschaftseigentum zählt. Das Arbeitsverhältnis registriert der Unternehmer prinzipiell bei der verantwortlichen Krankenversicherung.

Zur Klärung des Status des Arbeitnehmers schickt die Krankenversicherung dem Auftraggeber einen Fragenkatalog zu. Zeigt dies beispielsweise deutlich, dass es kein Mitunternehmertum gibt, ermittelt die Krankenversicherung anhand der verfügbaren Angaben die Verpflichtung zur Sozialversicherung und informiert den Auftraggeber und die versicherte Person darüber. Im Ausnahmefall übermittelt die Krankenversicherung die Unterlagen zur abschließenden Beurteilung an den DRV-Bund; dies ist der Fall, wenn der Ehegatte/ Lebenspartner mitfinanziert ist.

Bei den Portfoliofällen ist in der Regel die Krankenversicherung für die Versicherungsbewertung verantwortlich. Das sind mithelfende Ehepartner/Lebenspartner, von denen einige seit Jahren arbeiten. Dieser Sachverhalt wird ausschliesslich von den Kassen entschieden. Die Betroffenen können sich hierfür an ihre Krankenversicherung wenden - auch wenn keine Registrierung durch den Auftraggeber erforderlich ist.

Ungeachtet dessen, wer die Endentscheidung fällt, ist die BA an die Versicherungsentscheidung geknüpft; bei einem Leistungsantrag (z.B. für Arbeitslosengeld) ist daher eine rückwirkende andere Berücksichtigung ausgenommen. Anmerkung: Mit Inkrafttreten des Sozialversicherungsgesetzes am 01.01.2008 wird der Kreis der für den Arbeitnehmer tätigen Familienangehörigen zur Klärung der Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit erweitert: Bei der Registrierung zur sozialen Absicherung wird angegeben, ob der Arbeitnehmer der mitarbeitende Ehepartner, Lebensgefährte oder - zusätzlich - ein Kind oder eine Tocher ist.

Dann wird das Ermittlungsverfahren wie üblich von der Krankenversicherung anstoßen. Der so genannte Gleitbereich stellt sicher, dass auch schlecht entlohnte Arbeitsplätze für die Mitarbeiter nicht ausfallen. Wenn Niedrigverdiener die 450-Euro-Grenze überschreiten, wird ihnen nicht der volle Sozialversicherungsbeitrag in Rechnung gestellt. Erhält ein Mitarbeiter regelmässig ein Monatsgehalt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro, befindet er sich seit dem 1. Januar 2013 in einer Gleitzone.

Die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nehmen hier kontinuierlich von einem reduzierten auf das normale Maß zu. Ein Angestellter von Ihnen bekommt 450,01 und maximal 850,00 Euro? Die Sozialversicherungsbeiträge werden dann auf Basis des so genannten Fiktiveinkommens berechnet. Übersteigt der Gesamtverdienst 850,00 Euro, finden die Bestimmungen der Schiebezone keine Anwendung.

Außerdem entfällt der Gleitbereich für Auszubildende. Selbst wenn die Vergütung weniger als 850,00 Euro beträgt. Im Folgenden eine Beispielberechnung zur Ermittlung der Gleitzone: Zunächst ermitteln Sie das rechnerische Beitragseinkommen auf der Grundlage des Koeffizienten E ( (hier als Beispiel der Koeffizient für 2013: 0,7605)) nach der Formel: 1,2694375 X Belichtung - 229,022. Die Abkürzung'AE' gibt den Reallohn an.

Aus diesen Fiktiveinnahmen errechnen Sie die gesamten Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Hier können Sie ein Beispiel nachlesen, wie der Krankenversicherungsbeitrag für ein Gehalt von 500 Euro ab dem 1. Januar 2013 ermittelt wird. Die Beitragsberechnung zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung erfolgt in gleicher Form.

Die Vergütung beläuft sich am Stichtag auf 500 Euro.

Sie haben jedoch die Option, die zu beantragende Schiebezone bei ihrem Auftraggeber in schriftlicher Form zu erfragen. Die vorliegende Entsprechenserklärung ist nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 gültig. Im Schiebezonenrechner wird auch der Zuschlag zur Krankenpflegeversicherung für Mitarbeiter ohne Kinder mitgerechnet. Die spezielle Gleitzonenbeitragsberechnung ist immer dann gültig, wenn das Gesamteinkommen zwischen 450,01 und 850,00 Euro ist.

Angaben zur Pflichtversicherung oder zur freien Versicherung, z.B. für Teilzeitarbeitsplätze, können Sie unter Teilzeitbeschäftigte nachlesen. Minijobs sind in der Regel von der Sozialversicherungspflicht befreit. Es werden zwei Typen der geringfügigen Erwerbstätigkeit unterschieden: Niedrig bezahlte Arbeit und Zeitarbeit. Grenzbeschäftigung - Was sind die Unterschied? Die Bagatellgrenze liegt seit dem 01.04.2003 bei 400 Euro.

Im Jahr 2013 wurde das Limit auf 450,00 Euro umgestellt. So können die Mitarbeiter bis zu 450 Euro im monatlich ohne Sozialabgaben und Abgaben einnehmen. Lediglich die Lohnhöhe bestimmt, ob eine Anstellung gering bezahlt wird oder nicht; die Wochenarbeitszeit und die Zahl der Monatseinsätze spielen keine Rolle.

Kurzzeitbeschäftigung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis von Anfang an auf maximal zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen begrenzt ist. Lehrlinge und Trainees sowie Absolventen dualer Studiengänge: Der Dienstgeber bezahlt pauschale Sozialversicherungsbeiträge für den Geringverdiener. Sie beträgt 15 % des Entgelts für die Pensionsversicherung und 13 % für die Krankenversicherung.

Ausnahmen: Für Teilzeitbeschäftigte in privaten Haushalten bezahlt der Auftraggeber, d.h. der private Haushalt, niedrigere Sozialversicherungsbeiträge: jeweils fünf Prozentpunkte für Krankenversicherung und Pensionsversicherung. Durch Aufstockung des pauschalen Rentenversicherungsbeitrags kann der Mitarbeiter den Anspruch auf volle Rentenversicherungsleistungen erwirken. Bei Verzicht des Arbeitgebers auf die Vorlegung der Einkommensteuer-Karte zur persönlichen Besteuerung entrichtet er zusätzlich zwei Prozentpunkte Abgeltungssteuer ("Solidaritätszuschlag" und Kirchensteuer).

Eine Pauschalsteuer von zwei Prozentpunkten ist jedoch nicht möglich, wenn der Unternehmer die Einkommenssteuerkarte nicht vorlegt, aber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag nicht bezahlt (z.B. weil die Unwesentlichkeitsgrenze durch mehrere 450 Euro Arbeitsplätze und Sozialversicherung zwingend vorgeschrieben ist). Der Mitarbeiter bezahlt in diesem Falle neben dem Arbeitgeberpauschalbetrag einen Beitrag von 3,9% im aktuellen Kalenderjahr (= Unterschiedsbetrag bis zum im aktuellen Kalenderjahr geltenden Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,7%).

Dieser Zusatzbeitrag muss ebenfalls vom Dienstgeber errechnet, im Beitrag angegeben und abgezogen werden. Zur Vermeidung von Mindestbeiträgen hat der Gesetzgeber eine Bemessungsgrundlage von 175 Euro vorzusehen. Daher müssen die Beitragszahlungen zumindest aus diesem Wert errechnet werden, was zu einem Mindestbetrag von 30,08 Euro (175 Euro x 18,7%) führt.

Liegt das Entgelt unter der Mindesteinkommensbasis, bezahlt der Angestellte die Beträge allein aus dieser Differenz, d.h. der Dienstgeber bezahlt nur 15% des tatsächlichen Entgelts. Wichtiger Hinweis: Als Unternehmer sind Sie dazu angehalten, Ihre Mitarbeitenden über die Möglichkeiten der Beitragserhöhung zu informieren.

Die Verpflichtung zum Abschluss einer Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung besteht auch weiterhin, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014. Ab dem 01.01.2015 sind diese Sparten wegen Unwesentlichkeit von der Versicherung befreit. Zu diesem Zweck muss bei der Krankenversicherung bis zum 2. April 2013 ein Freistellungsantrag für die obligatorische Kranken- und Pflegeversicherung gestellt werden. Auch in der Krankenversicherung besteht keine Versicherungsverpflichtung, wenn die Anforderungen an die Familie gegeben sind.

Bis zum 2. April 2013 muss bei der Bundesanstalt für Arbeit ein Freistellungsantrag gestellt werden, so dass die Freistellung ab dem 1. Januar 2013 wirksam wird. Wenn ein Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2013 mit einer monatlichen Vergütung von bis zu 450,00 Euro entsteht, handelt es sich um eine geringfügige Tätigkeit.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung herrscht freie Versicherungsmöglichkeit. Eine Pensionsversicherung ist obligatorisch. Die Arbeitgeberin leistet einen Zuschuss zur Pensionsversicherung in Form von 15 Prozent des Lohnes, der Teilzeitbeschäftigte bezahlt die Differenzbeträge zum Vollbeitragssatz der Pensionsversicherung in Form von 3,9 Prozent. Das Freistellungsgesuch ist beim Auftraggeber einzureichen.

Diese Freistellung tritt erstmals mit dem Anfang des Monats in Kraft, in dem der Antragsteller den Arbeitsvertrag erhält, und zwar spätestens mit Aufnahme der Beschäftigung. Ab dem 1. 4. 2003 bezahlt der Dienstgeber die Sozialversicherungsbeiträge für den einkommensschwachen Arbeitsplatz an die Berufsgenossenschaft als gesetzliche Pensionskasse - und zwar ungeachtet der Kasse, bei der der Dienstnehmer krankenversichert ist. Wenn die Abgeltungssteuer von zwei Prozentpunkten für den 450-Euro-Job fällig ist, muss sie auch an den Bergarbeiterverband gezahlt werden.

Wenn ein Angestellter mehrere Teilzeitstellen hat, addiert der Dienstgeber die unterschiedlichen Stellen. Verfolgt der Beschäftigte jedoch zugleich eine Haupt- und Nebentätigkeit, ist zu unterscheiden: Die anderen Teilzeitstellen werden zur Haupttätigkeit hinzugerechnet, so dass sie sozialversichert sind. Erst mit der Meldung, dass die Bedingungen für eine unbedeutende Anstellung nicht mehr erfüllt sind, tritt die Versicherungsverpflichtung in Kraft.

Eine Nachberechnung und Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen ist daher nicht möglich. Eine Kurzzeitbeschäftigung liegt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf maximal zwei Monaten (mit wenigstens fünf Werktagen pro Woche) oder 50 Werktagen (mit weniger als fünf Werktagen pro Woche) innerhalb eines Kalenderjahrs begrenzt ist. Das Zeitlimit kann sowohl in schriftlicher Form als auch aufgrund der Art des Einsatzes (z.B. bei Projektarbeiten) festgelegt werden.

Eine Kurzzeitbeschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf maximal zwei Monaten (mit wenigstens fünf Werktagen pro Woche) oder 50 Werktagen (mit weniger als fünf Werktagen pro Woche) innerhalb eines Kalenderjahrs begrenzt ist. Das Zeitlimit kann sowohl in schriftlicher Form als auch aufgrund der Art des Einsatzes (z.B. bei Projektarbeiten) festgelegt werden.

Entscheidend ist dabei das Kalenderjahr: Wenn die laufende Tätigkeit ausläuft, d.h. nur bis zum Ablauf des aktuellen Kalenderjahrs neu berechnet werden muss. Es ist unerheblich, für welchen Auftraggeber diese Arbeiten durchgeführt wurden. Wenn ein versicherungsfreies Kurzzeitarbeitsverhältnis entgegen der Originalvereinbarung über die Dauer von zwei Monate oder 50 Arbeitstagen hinausgeht, ist die Versicherung ab dem Tag der Vertragsverlängerung obligatorisch.

Die ursprüngliche Regelung gilt für den vorangegangenen Zeitraum; die Freiheit der Versicherung wird daher nicht nachträglich entzogen. Versicherungsfreizügigkeit wegen kurzfristiger Arbeit ist nicht möglich, wenn die Arbeit professionell ausgeführt wird und das Monatsgehalt regelmässig 450 Euro übersteigt. Im Prinzip besteht der berufliche Status immer dann, wenn die Erwerbstätigkeit für den Betreffenden nicht von geringer ökonomischer Relevanz ist.

Das ist z.B. der Fall, wenn Mitarbeiter während des Elternurlaubs oder des nicht bezahlten Urlaubes kurzfristig beschäftigt sind. Das Gleiche trifft auf Empfänger von Arbeitslosenunterstützung oder Arbeitslosenunterstützung sowie auf registrierte Arbeitssuchende zu. Ein beruflicher Status ist auch dann gegeben, wenn zwischen dem Schulabschluss und der Übernahme eines Lehrverhältnisses eine befristete Anstellung angestrebt wird.

Neben den Zeitarbeitsverträgen sind nun auch unbefristete Arbeitsverträge zu berücksichtigen, sofern sie nicht leicht vergütet wurden. Bei kurzfristiger Beschäftigung müssen keine Zuschüsse, auch keine pauschalen, entrichtet werden. Sie müssen als Unternehmer aber auch die für diese Arbeitnehmer übliche Sozialversicherungserklärung abgeben. Bei Kurzzeitmitarbeitern entfällt jedoch der Jahresbericht und der Unterbrechungsbericht.

Verantwortlich für die Annahme der Berichte ist die Bergmannsgilde. Bei berufstätigen Studenten und Praktika bestehen in vielen Bereichen spezielle Bestimmungen für die sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung. Falls Sie einen Studenten dauerhaft oder vorübergehend einstellen (z.B. in den Semesterferien) oder ein Praxissemester absolvieren, sind andere Sozialversicherungsbestimmungen zu berücksichtigen.

Unabhängig davon, wie die Wochenarbeitszeit aussehen mag, solange der Schüler nicht mehr als 450,00 Euro pro Kalendermonat verdiene, gelte in der sozialen Sicherheit das gleiche wie bei Niedriglohnjobs (Minijobs). Dies bedeutet, dass der Dienstgeber einen pauschalen Sozialversicherungsbeitrag für den Geringverdiener an die Bergarbeitergenossenschaft zahlt: 15 % des Entgelts für die Pensionsversicherung und 13 % für die Krankenversicherung.

Du beschäftigst einen Schüler, der mehr als 450,00 Euro im Jahr verdient? Dies ist möglich, wenn seine Vergütung für die Aktivität in Ihrem Unternehmen über dieser Schwelle steht oder wenn er noch einen zweiten Minijob hat und beide Gebühren zusammen mehr als 450,00 Euro ausmachen. Sie sind als Unternehmer daher dazu angehalten, weitere Beschäftigungsverhältnisse nachzuweisen.

Übersteigt die Gesamtvergütung 450,00 Euro, kommen andere sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung müssen jedoch keine Beschäftigungsbeiträge entrichtet werden. Die Grundvoraussetzung dafür ist jedoch, dass der Schüler als " gewöhnlicher Schüler " betrachtet werden kann. Die Wochenarbeitszeit darf während des Studiums 20 Std. nicht überschreiten.

Dieser Grenzwert darf nur erreicht werden, wenn der größte Teil der Arbeit am Wochenende oder in den Abend- und Nachtzeiten geleistet wird. Diese Einschränkung der Wochenarbeitszeit entfällt während der Schulferien. Bei Nichterfüllung dieser Anforderungen wird der Studierende als Festangestellter betrachtet und ist zudem in vollem Umfang in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung versichert.

Wird die Beschäftigung eines Studierenden von Anfang an auf höchstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen begrenzt, ist er von der Sozialversicherung (auch in der Rentenversicherung) völlig befreit, ungeachtet seines Einkommens und seiner Zeit. Es ist gleichgültig, ob Sie den Studierenden während des Studiums oder in den Semesterferien eingestellt haben.

Bei einer befristeten Anstellung kann er auch während des Studiums 30 oder 40 Wochenstunden pro Semester leisten, ohne seinen Studentenstatus zu verlieren und sozialversichert zu werden. Vorraussetzung dafür ist jedoch, dass der Studierende nicht länger als 60 Kalendertage oder 50 Werktage im aktuellen Kalenderjahr arbeitet.

Bei Überschreitung dieser Obergrenze, z.B. weil im Verlauf des Geschäftsjahres mehrere Kurzzeitjobs zusammenlaufen oder weil ein Urlaubsjob ausgeweitet wird, ist die Rentenversicherung in allen Fällen obligatorisch. Seit dem 1. Januar 2015 werden die Obergrenzen für befristete Arbeitsverhältnisse auf drei oder 70 Werktage anheben. Bei der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung sind einige besondere Merkmale zu beachten:

Der/die Studierende wird für höchstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen beschäftigt. Die Berechnung basiert nicht auf dem Jahr, sondern auf einem Jahr ab dem erwarteten Ende der Zeitarbeit. Auch in diesen Sozialversicherungszweigen ist der Studierende ab dem Zeitpunkt des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses, mit dem er diese 26-wöchige Grenze überschreitet, regelmäßig versichert.

Dann, ab dem Moment, als die Erweiterung absehbar war, ist der Studierende nicht nur in der Rente, sondern auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung in vollem Umfang versichert, da er nicht mehr als "gewöhnlicher Student" angesehen wird. Wir haben hier für Sie die wichtigsten Punkte zusammengetragen, die Sie bei der Einstellung von Studierenden berücksichtigen müssen:

Die Einschreibebescheinigung mit den Unterlagen von Studierenden Ihres Unternehmens und von Studierenden, die an einer Universität inskribieren. Die Studierenden sollten auch weitere Beschäftigungsverhältnisse nachweisen. Selbst wenn die Anstellung eines Studierenden in Ihrem Unternehmen steuerfrei ist, bleibt die Grundversicherungspflicht der Studierenden in der Kranken- und Pflegesicherung bestehen.

Als Unternehmer müssen Sie sich jedoch keine Sorgen machen. Fallbeispiel 1: Ein Schüler ist fest angestellt. Fazit: Da die Erwerbstätigkeit nicht länger als 20 Wochenstunden dauert, gibt es die Freiheit der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Bei den Rentenversicherungen dagegen ist die Versicherung obligatorisch, da die Erwerbstätigkeit nicht unbedeutend ist.

Fallbeispiel 2: Ein Schüler ist fest angestellt. Fazit: Da die Erwerbstätigkeit während der Vorlesungsperiode 20 Wochenstunden nicht überschreitet, herrscht die Freiheit der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dagegen ist in der Pensionsversicherung die Versicherung durchgängig obligatorisch, da die Erwerbstätigkeit nicht unerheblich ist. Fallbeispiel 3: Vom 01.08. bis 30.09. des aktuellen Kalenderjahrs wird ein Studierender für einen begrenzten Zeitraum von zwei Monaten beschäftigt.

Fazit: Die zu bewertende Tätigkeit ist von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosigkeitsversicherung ausgenommen, da die Beschäftigungsdauer bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Arbeitsstunden in den letzten 12 Monaten nicht größer als 26 Wege ist. Bei der Pensionsversicherung ist die Erwerbstätigkeit pflichtversichert, da sie nicht innerhalb kürzester Zeit erfolgt (Beschäftigungszeiten von mehr als zwei Monaten oder 50 Kalendertage innerhalb des aktuellen Kalenderjahres).

Wenn ein Studierender ein freiwillig absolviertes und von Ihnen bezahltes Betriebspraktikum - also ein nicht in der Studien- oder Prüfungsverordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum - durchführt, gilt die allgemeine Regelung für berufstätige Studierende auch für die Sozialversicherungen. Abgesehen von einer Ausnahme: Wenn der Studierende nicht mehr als 450,00 Euro pro Kalendermonat einnimmt, muss nur ein pauschaler Beitrag zur Krankenversicherung, aber kein pauschaler Beitrag zur Pensionsversicherung gezahlt werden.

Wenn der/die Studierende keine Vergütung für das Berufspraktikum bekommt, werden keine Sozialabgaben fällig. Gleiches trifft auf Schülerpraktika zu (in der Regel in der neunten Klassenstufe als Richtlinie für die Berufswahl), auch wenn Sie dafür Geld als Anerkenntnis bezahlen. Dies bedeutet, dass je nach Verdiensthöhe z.B. die Vorschriften für Geringverdiener oder Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor (Gleitzone) zur Anwendung kommen.

Falls Sie einen solchen Praktikant in Ihrem Unternehmen einstellen, müssen Sie spezielle Vorschriften für die Bemessung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung einhalten. Dies ist der einfachste Fall: Diese Tätigkeit ist in allen Sozialversicherungszweigen von der Versicherungspflicht befreit. Für diese Praktika müssen Sie keine Gebühren zahlen. Der Studierende ist während des vorgesehenen Praktikums über seine studentische Regelversicherung für Gesundheit und Pflege versichert.

Weil Studierende in der Regel noch nicht oder nicht mehr in einem Vor- oder Nachpraktikum eingeschrieben sind, müssen sie sich in allen Bereichen der sozialen Sicherheit versichern. Gibt es keine Hausratversicherung, zahlt der/die PraktikantIn allein die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Kranken- und Krankenpflegeversicherung des Arbeitgebers entfällt:

In den meisten Faellen ist sie entweder in der Familienversicherung oder in der obligatorischen Studentenkrankenversicherung versichert (Pauschalbeitrag pro angefangenem Jahr 2015: 61,01 EUR + Zuschlag 0,7%, 14,03 EUR bzw. 15,52 EUR fuer Kinderlosigkeit ab dem Alter von 25 Jahren). Bei der Arbeitslosen- und Pensionsversicherung dagegen zahlt der Dienstgeber die Kosten.

Für den/die PraktikantIn bezahlen Sie folgende pauschale Beitragssätze (Daten für 2015): Der/die PraktikantIn erhält weniger als 325 Euro pro Kalendermonat. Mit 325 Euro pro Monat läuft die sogenannte "Geringfügigkeitsgrenze für Auszubildende". Ist das Gehalt des/der PraktikantIn geringer, werden die Sozialversicherungsbeiträge allein vom/von der ArbeitgeberIn bezahlt.

Die üblichen Beteiligungssätze kommen zur Anwendung. Falle 3: Der/die PraktikantIn erhält mehr als 325 Euro pro Jahr. Im Prinzip wird die Beitragszahlung zur Haelfte vom Dienstgeber und zur Haelfte vom Dienstnehmer uebernommen. In allen Bereichen der Sozialversicherungen gilt der reguläre Beitragssatz. Achtung: Die normalen Gebührensätze liegen zwischen 450,00 und 850,00 Euro.

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