Abmahnung wegen übler Nachrede

Vorsicht bei Verleumdung

Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rufschädigung und Verleumdung. Vor der Kündigung muss grundsätzlich eine Abmahnung erfolgen. Auch die Kündigung ist unwirksam, weil es keine Abmahnung gibt. Meine Kundin wird wegen Rufschädigung und Verleumdung angezeigt. Wenn er das tut, ist er stattdessen strafbar.

Entlassung nach diffamierenden Vorwürfen

Sie müssen sich nicht mit Verleumdungen und Verleumdungen ihrer Mitarbeiter abfinden. Mitarbeiter, die sich über ihren Vorgesetzten lustig machen oder unangenehme Geschichten über ihn oder seine Mitarbeiter verbreiten, müssen damit gerechnet haben, dass ihr Arbeitsverhältnis beendet wird. Trügerische Äußerungen sind Äußerungen, die dem Ansehen einer Person schaden können.

In einem Rechtsstreit hatte das Landarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beschlossen, dass ein Beschäftigungsverhältnis beendet werden kann, wenn ein Mitarbeiter diffamierende Vorwürfe gegen Kollegen und Führungskräfte macht (Aktenzeichen 19 Sat 322/13). Der konkrete Sachverhalt betraf einen Sekretär, der in einem Bezirk angestellt war. Ihr Vorgesetzter und ihre Mitarbeiter hätten während ihres Gottesdienstes Alkoholexzesse und sexuelle Übergriffe gehabt.

Bei der Vernehmung der Zeugen wurde deutlich, dass die Mitarbeiterin ihre Kolleginnen und Kollegen fälschlicherweise angeklagt und damit ihre vertraglichen Verpflichtungen ernsthaft missachtet hatte; dass die Arbeitsprozesse in der Stadt München zum Teil anstößig waren, die diffamierenden Vorwürfe des Mitarbeiters nicht rechtfertigten oder entschuldigten. Andererseits sagte ein Angestellter in einer Versammlung zu seinem Arbeitgeber: "Er liegt wie im Druck, wie er Menschen behandelt, er - der Angestellte - fühlt sich wie im Dritten Reich".

Das Hessische Landesarbeitsgericht (Aktenzeichen 3 Sa 243/10) begründet die außerordentliche Entlassung. Wenn ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten vor anderen als "Arschloch" oder "Wichser" beschimpft, ist nach einer Verfügung des Landesarbeitsgerichtes Hamm (Aktenzeichen 18 Sa 836/04) auch eine fristlose Entlassung legitim. Auch wer sich über seinen Vorgesetzten oder seine Mitarbeiter in Social Networks beschimpft, läuft Gefahr, fristlos entlassen zu werden.

Auf seiner Facebook-Seite hatte ein Mitarbeiter seine Mitarbeiter unter anderem "Bacon Rolls" und "Smart-ass" genannt. Der anschließende außerordentliche Kündigungstermin wurde vom Landesarbeitsgericht Duisburg (Aktenzeichen 5 Ca 949/12) wegen besonderer Umstände im Einzelverfahren für ungültig erklärt, wobei das Landesarbeitsgericht jedoch explizit darauf hinwies, dass schwerwiegende Beschimpfungen des Arbeitsgebers oder der Mitarbeiter auch ohne Abmahnung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen können.

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