Bgb Beleidigung

Bgb-Beleidigung

Neben der einfachen Beleidigung wird auch die sogenannte Verleumdung strafbar gemacht. c) Beleidigung unter einer Sammelbezeichnung = Beleidigung von Personen, die durch eine Sammelbezeichnung "getarnt" sind, ist keine zulässige Meinungsäußerung, sondern eine Beleidigung, wenn sie wiederholt grob pflegebedürftige Personen beleidigen. Arbeitsgesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch: Bemerkung Mit diesem Kommentar des Obersten Gerichtshofs soll die Praxistauglichkeit mit der wissenschaftlichen Tiefe der Informationen verbunden werden. Die Jurisprudenz des Bundesarbeitsgerichtes und seine Entstehungslinien werden in authentischer, systematischer, detaillierter und umfassender, aber auch kritischer Weise dargestellt. Das Dienstvertragsrecht im Zivilgesetzbuch bildet die wesentliche Grundlage für das Dienstvertragsrecht;

es bildet das Dienstrecht im Zivilgesetzbuch.

Diese Arbeit nimmt zu den 611 bis 630 BGB aus arbeitsrechtlicher Sicht auf der Grundlage der obersten Gerichtsurteile Stellung. Dabei werden die Verbindungen zu den grundlegenden Arbeitsrechtsgesetzen außerhalb des BGB immer aufgegriffen. Darüber hinaus werden das Verjährungsrecht der Arbeitsverhältnisse, das Recht auf Kündigungsschutz und - in einem Anhang - das Arbeitsgesetz der Kirche detailliert beschrieben.

Die üblichen Rahmenbedingungen für die Stellungnahme zum BGB werden im Sinne einer prägnanten Präsentation des individuellen Arbeitsrechts aufgelöst.

Stadtgericht Bremen Landgericht Bremen

Der Kläger ist am 20.09.2010 als Copilot in ihrem VW Golf gefahren, .....gefahren von dem Fahrer B...., dem......in Bremen. Im LIDL Supermarkt hörte der Trauzeuge.... das Auto des Angeklagten. Der Wagen des Klägers fährt dann gerade aus, gefolgt vom Wagen des Angeklagten, der neben dem Angeklagten auch den Zeugen K.... als Mitfahrer hat.

Der Angeklagte blieb kurz darauf vor dem Golfe stehen und konnte aussteigen. Der Kläger und Zeugen B..... blieb im Auto, rollte aber das Fahrerfenster herunter, als sich der Angeklagte dem Auto näherte. Am 25. November 2010 erhielt die Klage einen Voranschlag über Schäden am Kotflügel im Fahrertürbereich; Instandsetzungskosten in der Größenordnung von EUR 1.658,07 wurden von der Gesellschaft geschätzt.... (Bl. 5 ff. d.A.).

Der Kläger macht geltend, dass der Angeklagte den Zeuge.... durch das offene Schaufenster verprügelt und ihn und den Kläger beschimpft habe; unter anderem beschrieb er den Kläger als "Schlampe" und "Hure". Der Kläger ist der Auffassung, dass er hinsichtlich der vorgetragenen Beschimpfungen Anspruch auf Schmerzensgeld in einer Größenordnung von mindestens 600 EUR hat.

Der Kläger verlangt, dass der Angeklagte dem Kläger 1658,07 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszins seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung sowie Schadensersatz für Schmerzen und Leiden nach Wahl des Gerichtes zuerkannt wird. Die Angeklagte macht geltend, dass die Anklage abgewiesen wird. Die Zeugin.... zeigte ihm den "stinkenden Finger".

In das Strafregister der Bremer Staatskanzlei, Aktennummer.... und durch Befragung der ZeugInnen... und.... Wegen des Resultats der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 23.02.2012, S. 41-46 der Akten verwiesen. Dem Angeklagten wurde die Anklage am 24.08.2011 zugestellt. 2. Nach den §§ 823 I, 249 BGB kann der Kläger vom Angeklagten Schadenersatz in Hoehe von 1.658,07 EUR verlangen; nach dem Ausgang der Beweismittel ist das Landgericht hinreichend überzeugt, dass der Angeklagte das Fahrzeug des Klägers durch vorsätzliche Schuesse beschädigt hat: Der Zeugin.... berichtet, es sei ein Beschaedigungsschaden an dem Kotfluegel entstanden.

Die Angeklagte trat mehrfach auf den Waggon. Der Kläger ließ den entstandenen Sachschaden unmittelbar nach dem Unfall auf der Polizeiwache ermitteln...... Auf dem Lidl-Markt hatte der Trauzeuge vorher mit der Faust ins Schwarze getroffen: Wohin gehst du? weil das Fahrzeug des Angeklagten auf einmal vor das Fahrzeug des Klägers fuhr.

Die Zeugin.... sagte aus, dass der Zeugen.... seinen Finger zeigte und der Angeklagte dann hinter dem Wagen des Klägers herfuhr. Die Angeklagte kam dann raus. Der Angeklagte und die Zeugin B.... hätten sich dann gegenseitig anschreien müssen. Die Zeugin.... nahm den Angeklagten zur Seite und schickte ihn zurück in sein Vehikel.

Das ist alles, woran sich der Trauzeuge erinnert. Die Zeugin hatte nicht bemerkt, dass der Angeklagte gegen das Fahrzeug des Klägers vorgegangen war, hatte aber nicht die ganze Zeit ein Auge auf das was geschah, sondern sprach am Telefon. Dann führte er den Angeklagten weg, damit es nicht noch mehr wurde. Die Zeugenaussage wird vom Richter für glaubwürdig befunden.

Die Angeklagte war - wie die Anklage des Fahrzeugs des Klägers beweist - scheinbar seelisch verärgert, weil sie sich durch die vorangehende Bewegung des Zeugnisses B.... Das könnte auch der Trauzeuge bestätigt haben...... Der Angeklagte verfolgt zweifellos das Fahrzeug des Klägers, um den ZeugInnen gegenüberzutreten.... wegen der durchgeführten Handbewegungen.

Zeugin K..... konnte nicht ausschliessen, dass die von Zeugin B.... beschriebenen Tritte stattfanden, weil er nicht immer ein Auge auf das hatte, was passierte. Die Angeklagte war so verärgert über den nicht ausgestiegenen Zeugen B...., dass er von seinem Kumpel weggebracht werden musste, um das Schlimmste zu vermeiden.

Auch hat das Landgericht keinen Zweifel daran, dass die Dellen am Fahrzeug des Klägers - wie von Zeuge B.... beschrieben - nicht im Voraus anwesend waren und daher nur durch die Fußtritte ausgingen. Dies wird auch dadurch gestützt, dass der Kläger den Schaden sofort nach dem Ereignis von der Polizei untersuchen liess (Untersuchungsbericht PK D.... vom 20.09.2010, S. 4 der Untersuchungsakte).

Der Kläger hat ein Anrecht auf eine Schmerzensgeldleistung in Hoehe von ? 100,00. Mit den Begriffen "Hündin" und "Hure" entsteht unter Beachtung der jüngeren Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Schadenersatzanspruch des Klägers für Schmerzen und Leiden. In § 253 II BGB, der am 01.08.2002 in Kraft getreten ist, wird das gesetzliche Eigentum der Ehrenhaftigkeit oder das rechtliche Eigentum des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nicht erwähnt, obwohl 847 BGB a. F. bereits vor der Reform des Schuldrechts in entsprechender Weise als Grundlage für einen Schadenersatzanspruch im Falle einer Beleidigung versucht wurde.

Gemäß der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgesetzes (BVerfG) sollte sich jedoch ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei Beleidigung direkt aus 1, 2 und 2 des Bundesgesetzes (BVerfG, NJW 2004, 2371) ergeben. Das Oberlandesgericht der ordentlichen Gerichte, das Artikel 1, 2 des Grundgesetzes als Grundlage für Schadensersatzansprüche bei Verletzungen der Allgemeinen Persönlichkeitsrechte verwendet (BGH NJW 1996, S. 953; vgl. Palandt, 71st A., 253, Rn. 10 m.w.N.) und das das Bundesverfassungsgericht in seiner oben genannten Rechtssprechung anführt, verweist nicht auf Alltagsbeleidigungen.

Bei Beleidigungen besteht jedoch kein vergleichbares Bedürfnis nach einer weiteren Möglichkeit der zivilen Sanktionierung (Schmerzensgeldfunktion). Weil der Begriff Hure und Hündin eine Beleidigung im Sinn von 185 SGB darstellt, die auf Verlangen der Verletzten geahndet und ggf. geahndet wird. Nach der Rechtsprechung gibt es nur eine entsprechende Verfügung des Landgerichts Böblingen, das bei extremen Beleidigungen Schmerzensgeld gewährt hat (Urteil vom 16.11.2006, 3 C 1899/06).

Andernfalls wird bei kriminellen Beschimpfungen nur dann eine Entschädigung gewährt, wenn der Verletzte durch die Beschimpfung seelische Beeinträchtigungen erlitten hat ( "vgl. z. B. 2010, S. 453 Das zuständige Bundesgericht hat eine Entschädigung für Schmerzen und Leiden infolge mehrfacher Beschimpfungen ausgesprochen, aber es muss berücksichtigt werden, dass es sich dabei nicht um eine durch die Beschimpfung verursachte Einmalbeschimpfung handelte.

Auch wenn eine einzige Beleidigung innerhalb eines Nachbarschaftsstreits noch nicht zu einer finanziellen Entschädigung führt, kann sich eine erneute Persönlichkeitsverletzung zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung summieren [....]". Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er von den angeblichen Beschimpfungen psychisch oder psychosomatisch beeinflusst wurde und dass das in 253 II BGB erwähnte gesetzliche Gesundheitsinteresse berührt wurde.

Bei nur vorübergehender und unerheblicher Behinderung des Wohlergehens des Geschädigten kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht geltend gemacht werden (BGH NJW 1992, 1043; Palandt, S. 7, A., § 253 Rn. 14). Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes jedoch nicht jede Beleidigung im Sinn von 185 Statuten eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.

Der Jahreszins ist im aktuellen Falle jedoch durch einen Verstoß im Strassenverkehr außerordentlich stark beeinträchtigt: Zeugen B..... gab zu, dass er vorher das Fahrzeug des Angeklagten gehupt und auf jedenfall seine Hand bewegt hatte. Die Zeugin K..... sagte aus, dass die Zeugin B... den sogenannten stinkenden Finger hatte.

Als der Angeklagte aus dem Auto gestiegen war, hatten sich Zeugen B.... und der Angeklagte angeschrieen. Zeugin B.... sagte aus, dass der Angeklagte selbst ihn als Mistkerl und der Kläger als Nutte und Nutte bezeichnete. Der Angeklagte habe daher bewiesen, dass er den Kläger als " Nutte " und " Nutte " betrachte.

Das Zeugnis von Zeugin B.... ist auch deshalb glaubwürdig, weil die Angeklagte offensichtlich gefühlsmäßig sehr aufgeregt war und die Wahl der streitigen Worte in dieser Hinsicht einleuchtend ist. Zeugin K..... bezeugte, dass er keine Beleidigung bemerkt hatte. Zugleich sieht es das Landgericht als bewiesen an, dass dem Angeklagten bisher der so genannte Stinkfinger (gestreckter Mittelfinger) vorgewiesen wurde.

Er hat eine eigene Geste zugegeben. Nur so wird die Strafverfolgung des Fahrzeugs des Klägers und die nachfolgende Darstellung des Zeugnisses B.... durchführbar. Der Angeklagte wurde bei einem sich verschärfenden Streit im Strassenverkehr beleidigt. Die Beschimpfungen des Angeklagten wurden auch im Betroffenen und nicht vor einem Publikum zum Ausdruck gebracht.

Der Angeklagte war jedoch als Beifahrer völlig unbetroffen. Durch die verleumderischen Aussagen wurde sie als Ehefrau degradiert und ihre menschliche Würde missachtet (so: BVerfG op.cit. für "Hure" auf dem Anrufbeantworter). III Der Anspruch des Klägers auf Zinsen resultiert aus den §§ 291, 288 I BGB. Der Rechtsbehelf zugunsten des Klägers war in Ausnahmefällen zulässig.

Angesichts der Dogmatik und der Verfassungsproblematik hat die Fragestellung, ob und inwieweit ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus Artikel 1, 2 des Grundgesetzes im Falle einer Beleidigung resultiert, grundlegende Relevanz.

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