Gerichtsurteil Streaming

Streaming von Gerichtsentscheidungen

Die Rechte der Urheber hat der Europäische Gerichtshof gestärkt. EuGH: Streaming von Kinofilmen & Bundesliga jetzt doch illegal? Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt sich nun gegen das Streaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten. Neue Erkenntnis: Illegales Streaming wird riskanter. Ab wann sind Streaming-Filme und Bundesliga-Spiele legal?

Überraschende Entscheidung des EuGH: Streaming wird zum endgültigen Vergehen

Der EuGH hat entschieden: Aber nicht nur die Anbieter illegaler Streaming-Dienste verletzen das Recht - sondern auch die Bänder selbst. Der Graubereich wird stockfinster: Streaming-Filme, Reihen oder Sportarten nach Belieben könnten in Zukunft zu einem Unternehmen mit gravierenden rechtlichen Konsequenzen werden. Der EuGH hat am 26.04.2017 geurteilt. Ab jetzt können nicht nur Internet-Nutzer, die rechtswidrige Inhalte ins Internet gestellt haben, sondern auch die Wimpel selbst zur Verantwortung gezogen werden - auch wenn sie keine dauerhaften Spielfilme oder Sportsendungen abspielen.

Der EuGH hat sich im Einzelfall zunächst nur um den holländischen Provider Film-speler gekümmert - die Entscheidung, die der EuGH letztendlich getroffen hat, wird sich aber unweigerlich auf andere Streaming-Dienste auswirken. Mit diesen besonderen Erweiterungen konnten Eigentümer nicht nur auf die legalen, kostenlosen Streaming-Sites sondern auch auf illegale Streaming-Sites zurückgreifen.

Die Europäische Gerichtsbarkeit hat keine Barmherzigkeit gezeigt und den Vertrieb des Filmplayers bereits für rechtswidrig befunden - das Anbieten des Medienplayers ist tatsächlich eine "öffentliche Wiedergabe", zu der nur der Rechtsinhaber berechtigt ist. Das Gericht hat laut dem Newsportal "tagesschau.de" in seiner Begründung des Urteils klargestellt, dass auch sie keinen Anspruch auf Verteidigung hätten, weil sie "freiwillig und in voller Sachkenntnis Zugriff auf ein kostenloses und unbefugtes Schutzangebot für geschützte Arbeiten gewährten".

Auch wenn dieses Ergebnis zunächst nur für die holländische Webseite galt, sind andere Seiten, die Streaming fördern, nun unweigerlich in einer bisher unbekannten Notlage - wie die bekannte Homepage kinox. to, Streamcloud oder Kkiste. Im Gegensatz zu weit verbreiteteren Gerüchten hatten Benutzer, die sich stundenlang auf diesen Seiten aufhalten konnten, bisher wenig Grund zur Angst vor Urheberrechtsverletzungen.

Ihre Tätigkeiten im Internet konnten als weitgehend unbedenklich angesehen werden, nur weil sie illegale Angebote konsumiert, aber nicht verbreitet haben. In dem Klagegrund des Generalanwaltes der EU wurde gar festgestellt, dass jede Streaming-Aktivität im Internet als absichtliche, ja gar "anormale" Aktion einzustufen sei. Danach kann jeder Schütze beurteilen, dass er derzeit ein unbefugtes Kaufangebot "ohne Bezahlung einer wirtschaftlichen Gegenleistung" nutzt.

Infolgedessen wird die Judikative in Zukunft stärker gegen alle Streaming-Anbieter und deren Verbraucher vorgeht. Neben wirklichen Filmjunkies sollen damit auch Sportbegeisterte, die mehrere Bundesliga- oder Fußballspiele nach Belieben per Funk verfolgt haben, gewarnt werden. So jedenfalls meint Rechtsprofessor Benjamin Raue in einem Interview mit der "tagesschau. de": "Wer mit seinem Rechner absichtlich auf eine offenbar rechtswidrige Streaming-Site geht oder einen freien Livestream im Netz der Bundesliga anstrebt, obwohl er weiss, dass die Partien tatsächlich nur für Geldbeträge zu sehen sind, verletzt nach dem Urteil des EuGH am ehesten das Copyright.

"Die schwere Aufgabenstellung der Justiz ist es dann festzustellen, ob die Nutzer die gesetzwidrigen (Live-)Streams bewußt genutzt haben. Ist dies der Fall, können die Wimpel bald Warnungen und Schadensersatzansprüche erhalten. Dennoch kann es vorkommen, dass ein Streaming-Fan aus Versehen auf einer rechtswidrigen Website auftaucht. Damit dies in jedem Falle vermieden wird, sollten Sie daher auf jeden Fall zwischen legalen und rechtswidrigen Geboten unterschieden werden.

Ungeachtet des EuGH-Urteils, das inzwischen viele Hobby-Streamer sehr beunruhigen sollte, gibt es nach Ansicht von Fachleuten wie dem Koelner Rechtsanwalt Christian Solmecke (noch) keinen Anlass zur Aufregung. Die Rückverfolgbarkeit erfolgt nach wie vor nur über ihre IP-Adressen, die in der Regel nicht von den Anbietern der rechtswidrigen Websites hinterlegt werden.

Auf der anderen Seite sind " reine " Luftschlangen " keineswegs so hoch auf der Hitliste des Gerichts wie die " Filesharers ". Letztere verwenden Songs oder Videos nicht nur unrechtmäßig, sondern machen sie auch anderen Usern per Hochladen unentgeltlich zugänglich.

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