11 Stunden Ruhezeit

eine 11-stündige Ruhezeit

einen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden. Kürzere Ruhezeiten oder sogenannte "Unterstunden" sind nicht zulässig, der Arbeitnehmer muss ab 24 Stunden mindestens 11 Stunden Ruhezeit einlegen. Arbeits- und Ruhezeiten sind im Arbeitsgesetz (ArG) und den dazugehörigen Bestimmungen festgelegt. Die durchschnittliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden.

Anwalts-Flatrate

Situation: Als IT-Anwenderbetreuung für die Beschäftigten eines Betriebes haben wir einen wöchentlichen wechselnden Bereitschaftsdienst. Außerdem die übliche Tagesarbeitszeit im Sekretariat von 8.00 bis 17.00 Uhr. Die 11-stündige Ruhezeit wurde bisher wie folgt behandelt: Nach einem Nachteinsatz (!) musste eine 11-stündige Ruhezeit eingehalten werden, erstes Beispiel: Einsatzbereitschaft von eins bis drei Uhr -> Arbeitsaufnahme im Sekretariat um 14.00 Uhr (bis 17.00 Uhr).

Beispiel 2: Nutzung von 4.00 bis 6.00 Uhr -> keine Arbeiten im Sekretariat an diesem Tag erforderlich (Mitarbeiter können zu Hause bleiben). Der 11-Stunden-Zeitraum soll bereits um 17.00 Uhr mit dem regulären Feierabend anfangen, so dass er um 4.00 Uhr ohne Feierabend endet. Das ergibt: Beispiel 1: Nutzung von 13 bis 15 Uhr in der Nacht -> wie oben bei 14 Uhr (bis 17 Uhr).

Beispiel 2: Nutzung von 4.00 bis 6.00 Uhr -> da von 17.00 bis 4.00 Uhr 11 Stunden Ruhezeit waren, darf der Arbeitnehmer nicht von 8.00 bis 17.00 Uhr im Dienst sein, ohne weitere Entlohnung und ohne Freizeit, auch nicht für die im Bereitschaftsdienst geleistete Zeit. Die erlaubte Betriebszeit resultiert aus dem ARZG.

Es gibt auch Vorschriften über Ruhepausen und Nacht- und Schichtarbeiten. Beispielsweise darf die Tagesarbeitszeit 8 Stunden nicht übersteigen (Ausnahmen durch einen Kollektivvertrag ausgeschlossen). Eine 2-stündige Pause ist meiner Meinung nach eine inakzeptable Umgehung des AZG. Diese ergeben sich aus 6 V Schiedsgerichtsbarkeit.

Sie können die neue Arbeitszeiten auch zunächst mit Reservierung akzeptieren und dann vor einem Arbeitsrichter klären. Haben Sie neben Ihrer Tätigkeit auch mit rechtlichen Fragestellungen zu tun?

Unterbrechungen und Ruhepausen im Arbeitsrecht -

Im Ausnahmefall (Notfall oder unvorhersehbare Situation) oder bei unverzögerter Arbeit können die 10 Stunden pro Tag übertroffen werden. Gemäß dem Arbeitsstundengesetz dürfen Mitarbeiter nicht mehr als 6 Stunden ununterbrochen angestellt werden. Liegt die Arbeitsleistung bei 6 bis 9 Stunden, muss der Unternehmer eine feste Ruhezeit von mind. 30 min, bei mehr als 9 Stunden eine Pausenzeit von mind. 45 min einräumen.

Darüber hinaus muss der Mitarbeiter nach dem Ende der Tagesarbeit eine Ruhezeit von mind. 11 Stunden einhalten. Aber auch hier ist nur eine Kürzung um bis zu einer vollen Stunde erlaubt, wenn eine Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonates oder innerhalb von vier Wochen durch eine weitere Ausdehnung der Ruhezeit auf wenigstens 12 Stunden auszugleichen ist.

Ein Kollektivvertrag oder ein auf einem Kollektivvertrag basierender Betriebsvertrag kann eine Verlängerung der Arbeitszeiten von mehr als 10 Stunden an Arbeitstagen ohne Entgelt ermöglichen, wenn die Arbeitszeiten eine regelmäßige und wesentliche Bereitschaft zur Arbeit beinhalten. Darüber hinaus kann ein anderer Vergütungszeitraum festgesetzt oder die Arbeitszeiten auf bis zu 10 Stunden pro Arbeitstag an maximal 60 Tagen pro Jahr ausgedehnt werden.

Schicht- und Transportleistungen können die Gesamtlänge der Pausen auf kurze Pausen von vertretbarer Länge verteilen und die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden verkürzen, wenn die Natur der Arbeiten dies erforderlich macht und die Verkürzung der Ruhezeit innerhalb einer zu bestimmenden Ausgleichszeit auszugleichen ist. Übersteigt der Unternehmer die tariflichen (oder auf einem Betriebsvertrag beruhenden) oder gesetzlich vorgeschriebenen Erholungszeiten, ist er mit einer Geldstrafe von bis zu ? 15.000,- belegt.

Lenk- und Ruhezeiten unterliegen der Sozialgesetzgebung, der EU-Richtlinie (EWG Nr. 3820/85) und dem EBA. Bei leichtem Verschulden des Arbeitgebers besteht eine allgemeine Haftung für den entstehenden Sachschaden. Bei grober Fahrlässigkeit wird in der Regel je zur Hälfe gehaftet. Tritt ein Arbeitsunfall während einer Dienstreise ein, nachdem die zulässige Arbeitszeit aufgrund der Ermüdung des Mitarbeiters deutlich überschritten wurde, so ist der Auftraggeber von vornherein dafür verantwortlich.

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