Abmahnung Diebstahl Muster

Warnung Diebstahl Probe

Beispiel einer Diebstahlwarnung. Wenn ein Diebstahl oder Betrug am Arbeitsplatz den Arbeitgeber nicht zur Kündigung berechtigt, sondern nur zur Abmahnung. Hilfe und Beihilfe zum Diebstahl / Unterlassung der Anzeige von Diebstahl. Caution For Theft Pattern ist Teil großer Design-Ideen. Der Diebstahl im Allgemeinen, aber kein kleiner Diebstahl von Süßigkeiten.

Der Diebstahl am Arbeitplatz kann eine Entlassung ohne Vorwarnung begründen.

In der Arbeitsgesetzgebung herrscht der Grundsatz: keine kündigungsfreie Kündigungsmöglichkeit ohne Mahnung. Das pfälzische Gericht hat die unangekündigte Beendigung eines Arbeitnehmers, der seinem Dienstgeber am Arbeitsort 7.100 Euro geklaut hat, ohne Vorwarnung für rechtskräftig erklärt. 3. Nach der Feststellung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer ihm 7.100 Euro geklaut hatte, beendete er das Beschäftigungsverhältnis ohne Voranmeldung.

Die Arbeitgeberin hätte aus ihrer Perspektive eine Verwarnung herausgeben müssen. Ein fristloser Rücktritt ohne Vorankündigung ist absolut inakzeptabel. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält die Vorwarnung zwar für das schwächere und damit angemessenere Mittel im Verhältnis zur fristlosen Aufhebung. In der so genannten Emmely-Entscheidung vom Juli 2010 hatten die Richter die Entlassung eines Mitarbeiters, der zwei Verpfändungsbelege im Wert von insgesamt 1,30 angenommen hatte, unter Berufung auf die fehlenden Mahnungen für ungültig erklärt worden (Az. : 2 AZR 541/09).

Im Falle schwerwiegender Verstöße ist der Auftraggeber nach wie vor nicht zur Vorwarnung verpflichtet. Im Arbeitsrecht kommt es oft vor, dass Sonderkündigungen an der Vorwarnung gescheitert sind. Aufgrund der ernsten Konsequenzen eines solchen Ausschlusses für den betreffenden Arbeitnehmer ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der "last resort ratio" sowohl eine ausserordentliche als auch eine betriebsbedingte Entlassung aus Verhaltensgründen in der Regel nur nach vorheriger Abmahnung möglich.

Diese Warnung soll dem Beschäftigten die Möglichkeit bieten, sein Verhalten zu verändern und seine vertraglichen Verpflichtungen in Zukunft korrekt zu erfuellen. Durch die Verwarnung informiert der Dienstgeber den Dienstnehmer über die Vertragsverletzung (Rügefunktion) und bedroht zugleich die Beendigung des Dienstverhältnisses bei wiederholter Vertragsverletzung (Warnfunktion). Eine Abmahnung vor der Beendigung ist in einigen Ausnahmefällen nicht erforderlich.

Im Regelfall ist dies der Fall, wenn eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt und der Mitarbeiter die Pflichtverletzung durch sein Verhalten leicht erkennen kann, so dass er unter keinen Umständen erwarten kann, dass sein Verhalten vom Auftraggeber genehmigt wird und damit seinen Job rücksichtslos in Gefahr bringt.

Die Warnung ist zudem überflüssig, wenn eine Änderung des Verhaltens des Mitarbeiters trotz Warnung in der Folgezeit nicht zu erwarten ist. Wird die Vertrauensbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aufgrund der Ernsthaftigkeit der Dienstpflichtverletzung dauerhaft geschüttelt oder zunichte gemacht, kann der Auftraggeber auch auf eine Abmahnung verzichtet werden. Das gilt vor allem für Verstöße gegen den Auftraggeber, z.B. Veruntreuung, Personenschäden, Missbrauch, Diebstahl am Arbeitplatz oder Veruntreuung.

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