Strafbewehrte Unterlassungserklärung Beleidigung Muster

Sanktionsverstärkte Unterlassungserklärung Beleidigende Muster

einer Unterlassungserklärung mit Strafe. Ob es Ihnen empfohlen wird, eine Unterlassungserklärung mit Strafe abzugeben, muss sorgfältig abgewogen werden. Verlangen Sie vom Mobber einen Widerruf und/oder eine Unterlassungserklärung mit Strafe. mit der Aufforderung, eine Unterlassungserklärung mit Strafe abzugeben.

Versäumnis der Beleidigung, Beurteilung AG Dortmund

Auslassung einer Beleidigung mit dem Begriff "Arschloch" Die Auslassung oder Auslassung einer Beleidigung mit dem Begriff "Arschloch" kann vom Gericht durchgesetzt werden. Auslassung und sogenanntes "Unterlassungsrecht" Das Unterlassungsrecht ist nicht unmittelbar gesetzlich verankert. Dennoch ist man nicht wehrlos, sondern kann ein Versäumnis bekämpfen.

Die Unterlassung kann sich auf Beschimpfungen oder anderes Verhalten berufen. Bei einer Beleidigung durch einen Nachbar muss die Unterlassung zunächst aussergerichtlich und auf Verlangen regelmässig vor einer Schlichtungsstelle vorgebracht werden. Die Unterlassung kann sinngemäß durch ein sogenanntes "Unterlassungsrecht" gemäß 823 Abs. 1, 1004 BGB erfolgen, d.h. auf die Unterlassung werden die Prinzipien des Deliktsrechts angewandt, d.h. "Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden hinsichtlich der Vorraussetzungen gleichgestellt.

Der Täter wird dann dazu verdammt, von zukünftigen Beleidigungen abzusehen. Nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB steht dem Betroffenen ein Unterlassungsanspruch nach 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB zu, da die Schwere einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht erlangt wird.

Interessanterweise hat ein und dieselbe Aktion einmal einen Unterlassungsanspruch und nicht gleichzeitig eine Entschädigung zur Folge. Diesbezüglich gibt es weitere Entscheidungen, z.B. des Landgerichtes Koblenz vom 21. Mai 2012, Rechtssache Nr. 3 KL 23, 18049/11, in der u.a. für diese schwere Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Schmerzensgeldzahlung von 750,00 als sachgerecht erachtet wurde, bei der ein Polizist beschimpft wurde.

Das Landgericht Bonn hat in seinem Urteil vom 14. Januar 2010, Sache Nr. 6 T 17/10, entschieden, dass der Begriff "Arschloch" eine schwere Beleidigung ist. Dies zeigt, dass es nicht nur für ein und dasselbe Gericht möglich ist, Versäumnisse und Entschädigungen für Schmerzen und Leiden unterschiedlich zu behandeln. Daneben gibt es weitere Gerichtshöfe, die je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht nur das Recht auf Unterlassung, sondern auch auf Schadenersatz gewähren.

Daher ist es mindestens beim Abschluss einer Rechtschutzversicherung lohnend, neben dem Erfordernis des Schmerzensgeldes gleichzeitig den Erfordernis der Unterlassung Geltung zu verschaffen, so dass anders als im folgenden Gericht, der Beschädigte nicht nur bei der Unterlassung, sondern auch bei der Entschädigung siegen kann. Der Angeklagte wird dazu verdammt, den Antragsteller in Zukunft nicht mehr als "Arschloch" zu bezeichnen.

Dem Beklagten wird ferner die Zahlung von 120,67 vorgerichtlicher Anwaltskosten zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszins seit dem 16. März 2013 auferlegt. Der Angeklagte hat die durch die Vernehmung entstehenden Beweiskosten zu tragen. Es gab bereits Feindseligkeiten zwischen den Beteiligten, die von ihnen anders beschrieben werden.

Die Klägerin und der Zeugen Mr..... ging am 01.03.2013 zusammen mit dem Klägerhund am Hunde der Angeklagten vorbei. Die Angeklagten haben dann eine Erklärung abgegeben, deren Inhalte zwischen den Beteiligten umstritten sind. Die Zeugin Mr..... konfrontierte den Angeklagten mit dieser Aussage.

Die Klägerin macht geltend, dass der Angeklagte in dem Augenblick, in dem er und der Zeugin Mr.... an ihr vorbeigegangen seien: "Da sind die beiden Arschlöcher". Auf die Frage, ob sie ihm unter anderem "Arschloch" gesagt habe, antwortete der Angeklagte wörtlich: "Ja, das habe ich".

Die Klägerin hat in einem Vorverfahren vom 5. März 2013 die Leistung einer Schmerzensgeldleistung in Höhe von 750,00 sowie die Vorlage einer Unterlassungserklärung unterbleibt. Die Klägerin verlangt nun, dass der Angeklagte angewiesen wird, den Beklagten nicht als "Arschloch" zu bezeichnen; dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 750,00 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 16. März 2013 zu leisten; dem Beklagten Anwaltsgebühren in Höhe von 256,62 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 16. März 2013 zu erstatten.

Der Angeklagte behauptet, die Anklage abgewiesen zu haben. Der Angeklagte leugnet, das Wort Asshole gegen den Zivilkläger und Mr.... Zeugin benutzt zu haben. Die Zeugin Mr..... baute sich in etwa 25 cm Entfernung von ihrem Gesichtsausdruck auf und rief laut: "Hast du Esel?

Sagtest du Arschloch? Als er schrie, hatte er eine extrem nasse Stimme und befeuchtete das Antlitz der Angeklagten gegen ihren Wunsch. Es war nur widerlich für die Angeklagte und sie fühlte sich durchgedreht. Sie antwortete überhaupt nicht auf die Anfrage des Zeugenstellers, sondern schüttelte nur den Blick auf ihre Nächste, die Zeugenfrau.... und suchte Hilfe.

Der Gerichtshof hat auch die Beteiligten in dem strittigen Fall gehört und den vom Antragsteller ernannten Zeuge, Herr.... und die von der Angeklagten, Frau.... bzw. von der Angeklagten, Frau... unzweideutig ernannten Zeuge gehört. Ein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld gegen den Angeklagten besteht auch nach dessen Vorlage nicht.

Es stimmt, dass die Angeklagte die Klägerin mit dem Begriff des Arschlochs beleidigte und diese Beleidigung sofort danach noch einmal wiederholte, indem sie sagte, sie habe dies kurz vorher gesagt. Nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB besteht jedoch kein Anspruch auf Schmerzensgeld, da keine der in den angeführten Standards aufgezählten Rechtsverletzungen, namentlich kein Personenschaden, vorliegt.

Mit der vorliegenden strittigen Beleidigung geht es jedoch nicht um eine solch schwerwiegende Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die den Schutz über eine Pflicht zur Entschädigung für Schmerzen und Leiden erfordert. Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf den behaupteten einstweiligen Rechtsschutz gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Der Angeklagte beleidigte ihn mit dem Begriff "Arschloch" und bestätigte diese Beleidigung im Nachhinein.

Das ist für die Verurteilung des Gerichtes auf der Grundlage der Zeugenaussage Mr..... Im Wesentlichen beschrieb er die Sachverhalte naturgetreu und leicht verständlich, wie der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens behauptete. Weil der Trauzeuge Mr..... keine persönliche Verbindung zu dem Angeklagten hatte und sich niemand überhaupt kennt, hatte er überhaupt keinen Grund, auf eine Erklärung des Angeklagten zu antworten, die keinen Beleidigungscharakter hatte (wie der Angeklagte behauptet), wie er es mit dem unbestreitbaren Wesen tat, mit dem Angeklagten zu sprechen.

Der Gerichtshof schließt auch die Möglichkeit aus, dass sowohl der Antragsteller als auch der Zeugen Mr..... sich in der Auffassung der Aussage des Antragsgegners irrt. Es stimmt, dass das Landgericht einen solchen Fehler wohl nicht völlig hätte ausschliessen können, wenn es sich nur um die eine Aussage gehandelt hätte, die das Stichwort "Arschloch" nach der Klage des Klägers und vielleicht, nach der Fassung des Angeklagten, das Stichwort "Dummkopf" hatte.

Im vorliegenden Fall hat die Angeklagte jedoch auf Antrag des Zeugin Mr..... ob sie ihn und den Zivilkläger "Arschloch" zurechtgewiesen hat. Hätte die Angeklagte dies nicht gesagt oder das Ausrutschen einer Beleidigung gleich bereut, dann wäre es offensichtlich gewesen, dass sie die Aussage dem Zeuge Mr..... verweigert oder sich dafür entschuldigt hat.

Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass gerade diese Erklärung von der Beklagten zuvor gemacht wurde. Dieser Ausspruch des Zeugens Herrn...., der immerhin als durchaus überzeugend beurteilt werden kann, ist im jetzigen Falle eine glaubwürdige Entscheidungsgrundlage geworden, denn der Zeugensohn.... muss als höchstpersönlich überzeugend angesehen werden.

Allerdings ist es nach Ansicht des Gerichts unmöglich, dass der Trauzeuge Mr..... den Angeklagten ohne erkennbaren Grund konfrontiert und dann auch wegen einer Bagatelle eine falsche Aussage vorgebracht hat. Nach dem kontroversen Zwischenfall muss für den Antragsteller und den ZeugInnen Mr..... von Beginn an deutlich gewesen sein, dass die Durchsetzung der Ansprüche gegen den Antragsgegner mit erheblichem Aufwand einhergehen würde.

Die Klägerin, die von dem Anwalt Mr..... geraten wurde, wird gewusst haben, dass mit dem kontroversen Zwischenfall kein "Geld verdient werden kann". So musste sowohl der Klägerin als auch dem Zeuge Mr..... von Beginn an deutlich werden, dass man gegen die Angeklagte nur eine Unterlassungserklärung bekämpfen kann, die wahrscheinlich vor weiteren Beschimpfungen durch sie schützt, aber nichts weiter.

Die Möglichkeit, dass scheinbar vernünftige volljährige Personen in der Lage des Beschwerdeführers und des Mr..... Zeugin eine solche Anstrengung gegen ihre bessere Kenntnis hätten unternehmen können, schließt das Landgericht aus. Der vom Angeklagten benannte Gegenzeuge konnte die Zeugenaussage des Angeklagten Herr.... und die Aussagen des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht aufschütteln.

Der Zeugenin, die eine Freundin des Angeklagten war, konnte nur versichern, dass der Angeklagte mit einem Mann konfrontiert worden war, der sich vor ihr aufbaut. Dieser Mann kam dem Angeklagten verhältnismäßig nahe und beugte sich vor. Die Behauptung bekräftigt nur die bereits unbestreitbare Feststellung, dass der Zeugen Mr..... den Angeklagten konfrontiert hat.

Das Wesen ihrer Äußerung ist jedoch erkennbar, dass sie verhältnismäßig verlässlich bemerkt hat, dass sich der Trauzeuge Mr..... vor dem Angeklagten aufbaute. Allerdings wußte der Trauzeuge nicht und konnte offensichtlich nicht verstehen, was zwischen dem Trauzeugen Mr..... und dem Angeklagten wegen der Distanz gesagt wurde.

Die Angeklagte habe dann nur noch gesagt, dass sie den Kopf geschüttelt habe. Alle diese Aussagen schütteln nicht die Vertrauenswürdigkeit des Herzens der Zeugenaussage des Mr..... und seiner Selbstverständlichkeit. Stattdessen bestätigt der Trauzeuge.... und der Trauzeuge.... nur das, was zwischen den Beteiligten bereits unbestritten ist, dass der Trauzeuge Mr.... den Angeklagten konfrontiert hat.

Die Zeugenaussagen des Zeugin Mr..... unterscheiden sich von den Aussagen der beiden Zeugin nur dadurch, dass der Zeugin Mr.... erklärt, dass er die Angeklagte nicht in einem offensiven Ton anspricht und einen Abstand von etwa 5 m zu ihr hält, während die beiden Zeugin die Sachverhalte so beschreibt, dass der Zeugin Mr..... sich ihr viel nähert und in einer aggressiveren Haltung.

Auch wenn man in dieser Hinsicht die Glaubwürdigkeit aller Zeugenaussagen einschränkt...., was angesichts der Aussagen der beiden Zeugnisse und aufgrund genereller Überlegungen nicht weit entfernt ist, so bleibt die Tatsache, dass der Zeugin sein Benehmen, und zwar durch die vorangegangene Beleidigung des Angeklagten, in Frage gestellt worden sein muss, unverändert.

Auch wenn der Zeugen dann - der nicht weit entfernt ist - sich dem Angeklagten verhältnismäßig offensiv hätte nähern sollen, so hat er doch "die Aussage des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß angefochten: "Ja, das habe ich gesagt". Wäre er drohend zu dicht herangekommen, wäre klar gewesen, dass der Angeklagte die Beleidigung nicht eingestehen, sondern sie entweder verneinen oder sich sofort entschuldigen würde.

Der Angeklagte schuldete die Anwaltskosten in der nach 823 Abs. 1 BGB festgesetzten Summe als angemessene Kausalfolge der ausgeprägten Beleidigung. Die Honorare konnten jedoch nur auf der Grundlage eines Streitwertes von 750,00 berechnet werden, da das Landgericht den Betrag des mit Erfolg behaupteten Unterlassungsanspruchs nicht anhebt.

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