Unterlassungserklärung wegen Beleidigung Muster

Verzicht auf beleidigende Proben

einer Unterlassungserklärung wurde unverändert verwendet. Aufgrund der Klage dürfen für die Betroffenen keine Nachteile entstehen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Mobbing-Tatäter erfordert. ren Aussagen, Verunglimpfungen oder Beschimpfungen.

Verleumderische Äußerungen, die ein Drittel in den rechten Ideologiebereich bringen, sind illegal - LG Frankfurt, Urteile vom 12.1.2006, Az.: 2-03 O 485/05

Dieser Meinungsäußerungen geht über die Linie der diffamierenden Kritik hinaus, da sie, jedenfalls gegenüber dem Antragsteller, keinen konkreten Anhaltspunkt im Hinblick auf den Vorfall an der Uni Leipzig haben und ihn ohne objektiven Anlass herabsetzen. Damit wird der KlÃ?ger sowohl zu seinen Ehren im Sinn des  185StGB als auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Sinn des  823 Abs. 1 BGB verÃ?ndert. â??Herr A. M., Herr H. B. hat durch den vorsitzenden Richter an der Landesgerichtsbarkeit Dr. K., durch Richter am Landesgerichtshof B. und den Richter am Bezirksgericht Z.-M auf der Grundlage der Rechtsprechungserhebung vom 12. Januar 2006 die dritte öffentlichrechtliche Kammer des Bezirksgerichtes Frankfurt am Main:

Der Zwischenbescheid vom 5.9. 2005 wird in Nr. 1 a) und b) wiedergegeben. Die Verfahrenskosten sind zu 1/3 vom Antragsteller und zu 2/3 vom Antragsgegner zu übernehmen. Die Klägerin (nachfolgend "Klägerin" genannt) macht gegen die Angeklagte (nachfolgend "Beklagte" genannt) im Rahmen einer vorläufigen Anordnung einen Anspruch auf Unterlassung mit Strafverfolgung wegen Körperverletzung und Ehrenverletzung geltend. 2.

Die Klägerin und der Angeklagte sind beide jüdischen Ursprungs. Die Klägerin ist Verlegerin. Die Angeklagte ist Publizistin und Mitherausgeberin der Website www.a.g.de. Am 13. Juli 2005 erschien ein Artikel unter der Titelzeile "Holo mit H. - Wie zwei Jahre für die Leipzig den Hitler machen" in der Sektion "Online Tagebuch".

Zu der Klägerin steht in dem Artikel: "Mein ehemaliger Bekannter A. M. hat eine Lücke[im Antisemitismus] gefunden, die er gewissenhaft mit brauner Erde füllt". Die Klägerin und der Schriftsteller Dr. H. M. werden als "Kapazitäten für angewandtes Judentum" bezeichne. Für weitere Details des Beitrags wird auf Anhang 1 des Antrags vom 11. August 2005 (Seiten 13-15) verwiesen.

Grund für die Aussagen war eine Veranstaltung im Zusammenhang mit der Vortragsreihe "Deutschland - Israel - Palästina" am 11. Juli 2005 an der Uni Leipzig, bei der der Beschwerdeführer zusammen mit dem Schriftsteller Dr. H. M... Der gleichnamige Buchautor Dr. M., herausgegeben vom Verlagshaus des Beschwerdeführers, kritisiert in seinem Beitrag "Das Ende des Judentums" die aktuelle Israelis.

In seinem Vortrag ging es um die Trennung zwischen einem "guten" und einem brutalen, etnozentrischen, blut- und bodenverehrenden Juden, der die zeitgenössische Israelpolitik prägen soll. In seiner Einführung zum Vortrag stimmte der Beschwerdeführer der israelischen Vorwürfe zu, indem er die aktuelle Lage in Israel mit der kurz nach der Machtübernahme in Deutschland 1933 vergleichte.

Der Angeklagte äußert sich in einem Vorwort zu einem Gutachten von Herr II. Die Klägerin hat den Angeklagten aufgrund der Aussagen im Gutachten vom 13. Juli 2005 in einem Brief vom 20. Juli 2005 (Blatt 6 der A.) aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit Strafklausel zu unterbreiten.

Da der Angeklagte nicht geantwortet hat, untersagte die Kanzlei auf Verlangen des Beschwerdeführers mit einer einstweiligen Anordnung vom 5.9.2005 dem Angeklagten - strafbar - den Vergleich von c) mit Hitler. Die Angeklagte hat gegen diese Entscheidung Berufung einlegt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Aussagen des Angeklagten in der Einleitung seine Persönlichkeitsrechte und seine Würde verletzen.

Die hier gemachten Aussagen waren unerlaubte Missbrauchskritiken, die keinen Bezug zum Sachverhalt hatten und den Beschwerdeführer durchweg untertrieben. Indem er sagt, dass der Antragsteller die Lücke im antisemitischen Bereich "mit Braunschlamm " füllt und eine "Fähigkeit zur angewandten Judenfeindlichkeit" ist, wird ihm eine anti-semitische und NS-Attitüde vorgeworfen. Die Schlagzeile "Wie zwei jüdische Menschen Hitler für das Volk von Leipzig machen" vergleicht den Antragsteller mit Hitler und unterstreicht einmal mehr seine angebliche Antisemit- und Nazi-Haltung.

Die Klägerin lehnt jedoch antisemitische und nationalsozialistische Ideen ab und machte bei der Einführung in die Vorlesung an der Uni Leipzig keine Aussagen, die auf eine solche Haltung anspielen. Der Beklagte verwies auf die Aussagen von Dr. M. Darüber hinaus wurden die Aussagen des Beschwerdeführers und von Dr. M. in verkürzter und verzerrter Form im Gutachten von ihm wiedergegeben.

Die Angeklagte beantragte die Aufhebung der einstweiligen Anordnung und die Abweisung des Erlaßantrags. Die Angeklagte hält seine Aussagen über den Beschwerdeführer für zulässig, da sie im Rahmen der Vorlesung an der Uni Leipzig gemacht wurden. Man beziehe sich auf die dort von Dr. M. ausgedrückte Regelung der Israelpolitik mit der Nationalsozialistenpolitik, die der Antragsteller als seine eigene übernommen habe.

Bei der Behauptung, der Antragsteller füllt die Lücke im antisemitischen Bereich mit Braunschlamm, wird dem Antragsteller nicht generell eine Haltung in der Weise des Nationalsozialismus zugerechnet, sondern ein antisemitismusförderndes Handeln - eine sogenannte "koschere Antisemitismusform". Indem er den Beschwerdeführer "als Fähigkeit zur angewandten Judeophobie" bezeichnete, bestätigte er die antisemitische Haltung des Beschwerdeführers, die jedoch durch die israelische Vorwürfe begründet wurde.

Die Formulierung "wie zwei jüdische Menschen Hitler für das Volk von Leipzig machen" ist kein unmittelbarer Hitler-Vergleich, sondern bedeutet: Der Beschwerdeführer spielt mit anti-semitischen klischeehaften Äußerungen, die mit denen eines Hitler oder des Nationalsozialismus verwandt sind. Auf den Einspruch des Antragsgegners hin musste die Zulässigkeit der einstweiligen Anordnung überprüft werden; dies führte zu einer Bestätigung der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Entscheidung unter Ziffer 1a ) und b), aber zu ihrer Nichtigerklärung und Ablehnung des Antrags auf Erlaß.

Die Klägerin hat nach 823 Abs. 1 und Abs. 2, 1004 BGB, 185 SGB Anspruch auf Unterlassung des Antragsgegners. Alle Aussagen des Antragsgegners im Verfahren sind Auffassungen. Die Behauptungen des Angeklagten im Verfahren, dass der Antragsteller antisemitische Defizite mit Braunschlamm füllt, dass er eine Fähigkeit zur angewandten Judenfeindlichkeit ist und Hitler für die Leipzigers macht, sind stets eine objektive Einschätzung des Betrugs.

Weil das Recht auf freie Meinungsäußerung im Rahmen des Rechtsstaates der Demokratie eine verfassungsgebende Funktion hat, wird seine Zulassung vorausgesetzt, zumindest was die Aussagen zu Themen betrifft, die erhebliche Auswirkungen auf die Allgemeinheit haben (Söhring, a.a.O., Rn. 2 und 3 m.w.N.). Dieser Grenzwert für die Kritik der Verunglimpfung wurde im Hinblick auf die Aussage nach Ziffer 1a) der Zwischenverfügung, die "Lücken im Antisemitismus mit Braunschlamm füllt", durchbrochen.

Dieser Meinungsäußerungen geht über die Linie der diffamierenden Kritik hinaus, da sie, jedenfalls gegenüber dem Antragsteller, keinen konkreten Anhaltspunkt im Hinblick auf den Vorfall an der Uni Leipzig haben und ihn ohne objektiven Anlass herabsetzen. Damit wird der KlÃ?ger sowohl zu seinen Ehren im Sinn von  185StGB als auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Sinn von  823 Abs. 1 BGB bestraft.

Bei der Behauptung, der Antragsteller füllt die Lücke im antisemitischen Bereich mit Braunschlamm, wird dem Antragsteller "nur" eine "koschere Art des Antisemitismus" oder ein antisemitismusförderndes Benehmen nachgesagt. Die Behauptung ist eher als der Verdacht zu sehen, dass die Klägerin über externe Antisemitismen, die mit denen der nationalsozialistischen zu vergleichen sind.

Der Begriff "brauner Schmutz" bezieht sich auf nationalsozialistische Ideen. Dieser " braune Schmutz " kann nur einen Hinweis auf nationalsozialistische Ideen bedeuten, der sich aus dem Zusammenhang des Antisemitismus und der Schlagzeile "Wie zwei jüdische Menschen Hitler für das Volk von Leipzig machen" erhebt.

Das wird auch durch die Formel verdeutlicht, dass der KlÃ?ger "eine LÃ?cke entdeckt" hat, die er "fleissig" (mit braunem Dreck) ausfÃ?llt. Das kann man verstehen, besonders im Hinblick auf das vorhergehende Zitieren von Alexander Roda-Rodas "Kalauer": "Antisemitismus kann schon etwas werden, wenn die jüdischen Menschen ihn akzeptieren würden", nur so, dass dem Antragsteller selbst ( "Ja, wenn die jüdischen Menschen es selbst sagen") vorwerfbar ist, gegen die jüdischen Menschen tätig zu werden, wenn nicht gar sie umzubringen.

Die Klägerin wird hier als Jüdin, die "jüdischen Selbsthass" zeigt, selbst denunziert. Die Behauptung, dass der Antragsteller selbst eine nationalsozialistisch-semitische Haltung habe, hat keinen hinreichenden faktischen Anhaltspunkt. Zugegeben, die Aussagen der Klägerin während der Vorlesung an der Uni Leipzig sind ein hinreichender Anhaltspunkt für einen antizionistischen Verdacht. Allerdings liefern die Aussagen der Klägerin während der Vorlesung keinen konkreten Beweis dafür, dass die Klägerin über NS-Ideen verfügt.

Aus der israelischen Vorwürfe des Klägers, in denen er die Lage im jetzigen Israel mit Deutschland in der Frühzeit des Sozialismus vergleiche, folgt eher, dass der Klaeger den Nazi-Sozialismus abweist. Ebensowenig liefert der Angeklagte eine andere sachliche Basis, auf die sich sein Verdacht gründen könnte, dass der Antragsteller bei der Vorlesung an der Uni Leipzig, namentlich bei der Einführung des Vortrages des Schriftstellers Dr. H. M., solche Aussagen gemacht hat.

Die Klägerin erklärte in ihrer Erklärung vom 22. August 2005 (S. 9), dass sie bei der Leipziger Messe keine antisemitische Äußerung gemacht habe. Der Umstand, dass der KlÃ?ger die PrÃ?sentation initiiert hat, bedeutet nicht, dass er den ganzen inhaltlichen Teil der PrÃ?sentation im Einzelnen Ã?bernehmen wollte.

Für die Entscheidung ist es daher nicht relevant, ob der von der Klägerin teilweise bestrittene I. W. Report die Aussagen von Dr. M. in allen Einzelheiten wiederspiegelt. Für das gegenwärtige Vorgehen ist es unerheblich, ob dem Beschwerdeführer Dr. M. eine angeblich nationalsozialistisch-semitische Haltung vorgeworfen werden kann, da der Angeklagte in seiner attackierten Publikation ihm vorwirft, "Lücken im Antisemitismus mit Braunschlamm zu füllen" nur dem örtlichen Beschwerdeführer, nicht aber dem Beschwerdeführer Dr. M. .

Selbst wenn der Beschwerdeführer Herausgeber des Buchs des Schriftstellers Dr. M.: "Das Ende des Judentums" ist, dürfen die angeblichen Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Referat an der Uni Leipzig nicht berücksichtigt werden, da es hier nicht um die Unterlassungs-, Informations- oder Schadensersatzpflicht des Beschwerdeführers als "Mitunterbrecher" geht.

Sofern die Klägerin behauptet, die Ausführungen von Dr. M. übernommen zu haben, fehlen die begründete Darstellung der Klägerin und die dazugehörigen Anscheinsbeweise. In der eidesstattlichen Erklärung von Herr I. W. vom 28. September 2005 (S. 39 d. A.) ist nur eine Pauschalaussage enthalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bzw. von Dr. M. korrekt nachgebildet wurden.

Außerdem wurde die Begrenzung der Kritik der Verleumdung hinsichtlich der Aussage gemäß Ziffer 1 b) der Zwischenverfügung, dass der Beschwerdeführer eine "Fähigkeit zur angewandten Judeophobie" sei, durchbrochen. Indem er zum Ausdruck bringt, dass der Beschwerdeführer eine "Fähigkeit zur angewandten Judeophobie" sei, wird ihm eine besonders starke antisemitische Haltung vorwirft. Der Angeklagte hat sich in diesem Sinn auch mündlich äußert.

In der hier als "Fähigkeit zur angewandten Judenfeindlichkeit" zu wertenden Benennung konzentriert sich die Hervorhebung des Begriffs "Fähigkeit" und des Attributs "angewandte Judenfeindlichkeit für die Verurteilung der Kanzlei auf die abfällige Behauptung und Verleumdung der Klägerin - jenseits der polemischen und übertriebenen Kritiken, vor allem, da der Angeklagte in seinem Beitrag erklärt, er wolle sich diese beiden Fähigkeiten für angewandtes Judentum genau ansehen, musste aber wegen eines Missgeschicks bedauerlicherweise kurzzeitig umplanen.

Durch diese sarkastische Kennzeichnung als "Kapazität" soll der KlÃ?ger anscheinend als angeblich besonders groÃ?er Antisemit bezeichnete und sehr viel diffamiert werden. Der Angeklagte will den Antragsteller zu seinen Ehren beleidigen. Die Handlung des Angeklagten wird als bewusst verleumderische Meinungsäusserung dargestellt, die das generelle Persönlichkeits- und Ehrenrecht des Beschwerdeführers verletzt, eine verleumderische Kritik, für die sich der Angeklagte nicht auf das grundlegende Recht der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes berufen konnte.

Auch vor diesem Hintergund hält die Versammlung keinen Grund für eine grundsätzliche Klärung, ob der Antragsteller wirklich ein Antisemit ist oder ob seine Aussagen nur als kritisch gegenüber Israel angesehen werden können. Sofern der Antragsteller die Streichung der Erklärung in der Schlagzeile "Wie zwei Jahre für die Leipzig den Hitler machen" beantragt, musste die vorläufige Anordnung zu Ziffer 1 c) aufgehoben und der Erlaßantrag zurückgewiesen werden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung, da die Angeklagte diesbezüglich die kritische Haltung nicht durchbrochen hat. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen lässt sich aus der Schlagzeile der Publikation des Angeklagten kein Ausgleich zwischen dem Antragsteller und Adolf Hitler ableiten. Der Angeklagte will mit der kühnen, dramatisch übertriebenen Wortwahl im Titel seines Beitrags vor allem für seine Kritiken an dem Beschwerdeführer und dem Schriftsteller Dr. M. und deren Auftreten auf einer Podiumsdiskussion an der Uni Leipzig provokante Aufregung erregen.

Eine Gegenüberstellung des Beschwerdeführers mit dem Vorgehen und der Arbeit des Serienmörders im Dritten Reich, wie " der Beschwerdeführer ist ein antisemitischer wie Hitler " oder " ein Hetzer wie Hitler ", resultiert nicht aus dem bildlichen Ausdruck "Hitler für die Leipzigers machen", auch nicht mit einer entsprechenden Interpretation.

Daraus folgt, dass der Begriff "für die Leipzigers, Hitler zu machen" auch bedeutet, dass der Zivilkläger "Hitler" für die Leipzigers spielt, indem er seinen antisemitischen Geist in der Öffentlichkeit herabsetzt, was in der Vernichtung der Juden mit einer Gaskammer gipfelt. Objektiver Ausgangspunkt ist dabei der Abgleich der Lage im jetzigen Israel mit der kurz nach Hitlers "Machtergreifung", entweder durch den Antragsteller oder unterstützt durch ihn.

Das Risiko einer erneuten Äußerung der verbotenen Aussagen wurde durch den ersten Verstoß angezeigt und vom Antragsgegner nicht durch die Vorlage einer Unterlassungserklärung mit Strafklausel beseitigt. Die vorl.

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