Abmahnung mit Unterlassungserklärung

Vorsicht bei Unterlassungserklärung

genügt eine nur per Telefax abgegebene Unterlassungserklärung. Reaktion auf eine Warnung. Die Unterlassungserklärung geht in der Regel zusammen mit einer Verwarnung bei den mutmaßlichen Verletzern ein. Sprung zu Wann ist eine Unterlassungserklärung abzugeben? Im folgenden Artikel soll die der Waldorf-Frommer-Warnung beigefügte Unterlassungserklärung grob untersucht werden.

Unterscheidungsmerkmal: Abmahnung vs. Unterlassungserklärung - Kanzlei Plüschke

Die" Warnung" ist eine formelle Bitte an einen anderen, von bestimmten Aktionen abzusehen. Es ist also das Pendant zu einer "Mahnung", die eine Dienstleistung von einer anderen Person einfordert. Warnungen werden z.B. im Arbeitsgesetz ausgegeben, um einen Mitarbeiter zur Unterlassung von Fehlverhalten zu verpflichten.

Aber nicht nur Arbeitsverhältnisse können nach einer begründeten Abmahnung beendet werden, sondern auch ein eventuell vereinbartes dauerhaftes Schuldenverhältnis. Erfüllt ein autorisierter Händler seine Pflichten aus dem Händlervertrag nicht und hört dieses auch nach einer Abmahnung nicht auf, kann der Anbieter den gesamten Auftrag auch außerhalb der im Auftrag festgelegten Zeiträume auflösen.

Die Warnung ist im englischsprachigen Raum auch als formelles Rechtsmittel bekannt und wird als "schriftliche Warnung" bezeichnet. Mit der Unterlassungserklärung wird auf die Warnung vor Gesetzesverstößen formal reagiert. Die Verwarnung richtet sich nämlich neben der fristlosen Kündigung des mit der Verwarnung angegriffenen Verhalten (z.B. eine Markenverletzung) auf die Lieferung einer Unterlassungs- und Pflichterklärung.

Erst durch die Einreichung einer Unterlassungsanordnung und einer Verpflichtung können künftig ähnliche Verstöße wirksam ahnden. Bei einer bloßen Unterlassungserklärung verpflichten sich die Ermahnten, in Zukunft von einem bestimmten, in der Unterlassungserklärung ausdrücklich beschriebenen Vorgehen Abstand zu nehmen. Die Unterlassungserklärung ohne Verpflichtung zur Leistung einer Konventionalstrafe bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung enthält jedoch keine Sanktionen.

Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann der Kläger nur auf eine bestimmte Tat vorgehen. Der Unterlassungsanspruch kann in der Regel bereits aufgrund des Rechts geltend gemacht werden. Die Unterlassungserklärung ist nicht erforderlich. Eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafenzusage ist daher nicht erforderlich.

Es wird nicht als schwerwiegend angesehen und kann daher vom mahnenden Antragsteller abgelehnt werden. Geht ihm keine hinreichend begründete Unterlassungserklärung zu, wird er seine Forderungen vor dem Gericht durchsetzen. Das Unterlassungsrecht des Abmahners ist nur dann gegeben, wenn der Abmahnende bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung eine entsprechende Konventionalstrafe ausspricht.

Die Verwarnung soll den Beschwerdeführer warnen und ihm die Möglichkeit geben, das strittige Vorgehen zu korrigieren. Kommt er der Abmahnung nach, verzichtet er auf die Auflösung des Vertrags oder die richterliche Durchsetzung der Ansprüche auf Unterlassung. Die gemahnte Partei hat damit die Möglichkeit, einen Rechtsstreit zu vermeiden. In einer Unterlassungserklärung ist die Konventionalstrafe die Strafe für künftige Verletzungen der Unterlassungserklärung.

Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung geht damit nicht nur das Recht auf Kosten einer bloßen Unterlassung ohne Kostenanspruch, sondern auch das der Gegenpartei. Das sollte die verwarnte Partei ermutigen, das beklagte Vorgehen mit der Warnung aufzulösen. Daher muss die Konventionalstrafe auch ausreichen, um die Unterlassungserklärung als ernst zu nehmen.

Auch bei geringfügigen Verstößen gegen das Urheberrecht auf private Internet-Seiten oder bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Blog-Betreiber kann im Einzel-Fall eine Konventionalstrafe von weniger als 5000 Euro ausreichen. Wenn die Abmahnung durch den Eigentümer eines einstweiligen Rechtsschutzes selbst erfolgt, fallen über die üblichen administrativen Aufwendungen seines Betriebes hinaus keine weiteren an. Erfolgt die Abmahnung im Wege einer vertragsgemäßen Dauerschuldverpflichtung, können die Aufwendungen eines fremden Rechtsanwalts nur dann als verzugsbedingter Schaden in Anspruch genommen werden, wenn die gemahnte Partei in Verzug gerät.

Bei Beanstandung einer Rechtsverletzung mit der Abmahnung können die Aufwendungen eines fremden Rechtsanwalts in Hoehe der tatsaechlich angefallenen Anwaltskosten durch die Anwaltskosten nach dem Anwaltsvergütungsgesetz von der gemahnten Partei zurueckgefordert werden. Dies sind die so genannten Abmahngebühren. Eine Rückerstattung der Abmahngebühren ist jedoch nur möglich, wenn das strittige Verfahren so detailliert dargestellt wird, dass die strittige Person in die Lage versetzt wird, ihr eigenes Verfahren zu verändern.

Ansonsten ist die Warnung unbrauchbar und hat nicht die Funktion einer Warnung. Dies ist der Falle einer Pauschalaufforderung, keine Copyrights des Verwarners zu verletzten. Weil der Ermahnte in solchen FÃ?llen gar nicht weiÃ?, durch welches Lichtbild, durch welches Diagramm oder durch welches MusikstÃ?ck er die Rechte des Mahners verletzten. Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für Abmahnkosten wird durch den Bedarf an externer Rechtsberatung aufgrund der in der Regel rechtlich problematischen Pflicht übertretung und dem Vorzug, das eigene Handeln auch ohne Rechtsstreit berichtigen zu können, begründet.

Bei Verstößen gegen gesetzliche Verpflichtungen gibt es keine Abmahnpflicht. Der Anspruchsberechtigte sollte den Gläubiger vor der Klageerhebung warnen und ihm die Möglichkeit einräumen, den Rechtsstreit durch Vorlage einer Unterlassungspflicht mit einer entsprechenden Konventionalstrafe zu beilegen.

Erfolgt vor einer Klage keine aussergerichtliche Abmahnung, übernimmt der Antragsteller das Prozesskostenrisiko. Der gemahnte Beteiligte gab dann keinen Grund, rechtliche Schritte einzuleiten. Hätte man ihm die Möglichkeit geboten, sein Verhalten durch eine aussergerichtliche Verwarnung zu ändern, wäre er dem Antrag unverzüglich nachgekommen.

Aber es gibt auch Fälle, in denen sich der Warner durch die Warnung selbst verletzen würde. Es wird daher in solchen Faellen eingeraeumt, dass die Pfändung ohne Abmahnung durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren und ohne jegliches Risiko von Kosten fuer den Anmelder gerichtlich geltend gemacht werden kann. Gleiches gelte, wenn der Rechtsverletzer die Anordnung unverzüglich zur Kenntnis nimmt und geltend macht, dass er im Falle einer aussergerichtlichen Abmahnung das zu beanstandende Fehlverhalten unverzüglich unterlassen hat.

Gewöhnlich war es eine Zeitlang so, dass die Beschlagnahmung (Pfändung) nur zum Zwecke der sofortigen Erlangung einer gerichtlichen Verfügung ohne Abmahnung und ohne Gefahr von Gerichtskosten beantragt wurde. Der gerichtlich gebilligte Sequestrierungsprozess wurde dann oft gar nicht durchgeführt. Erfolgt die Abmahnung ohne Begründung und unter Missachtung der rechtlichen Situation, kann die gemahnte Person die Abmahnung natürlich ablehnen.

Die warnende Person muss dann darüber befinden, ob sie ihre angeblichen Forderungen vor dem Gerichtshof einklagt. Bei einer Niederlage trägt er dann die Kosten des Verfahrens in voller Höhe. Ungeachtet einer richterlichen Behauptung des Abmahners kann die Person, die die Abmahnung erhält, zu jedem Zeitpunkt eine ablehnende Erklärungsklage erheben mit dem Zweck, vom Richter die Unbegründetheit der Abmahnung festzustellen.

Die gemahnte Partei kann eine solche Feststellung unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung ohne außergerichtliches Verhalten gegenüber dem Abmahner beim zuständigen Richter einleiten. Gelangt das zuständige Gericht zu der Auffassung, dass die Abmahnung ungerechtfertigt war, so übernimmt die Partei, die die Abmahnung ausgesprochen hat, die vollen Rechtskosten der Abwehrklage. Das Feststellungsverfahren ist somit die wirksamste Form der ungerechtfertigten Ermahnung. Weil die Kosten der Erklärungsklage im Falle einer ungerechtfertigten Markenwarnung für gerichtliche Kosten mind. 5000 und für die erste Rechtssache allein zwei Anwälte betragen; bei namhaften Warenzeichen ist dies leicht doppelt so hoch.

Selbst ohne Rechtsstreit kann die gemahnte Person in manchen Fällen die Erstattung der Rechtsverteidigungskosten von der Person fordern, die eine ungerechtfertigte Abmahnung ausgesprochen hat. Das außergerichtliche Anwaltshonorar nach dem Anwaltsvergütungsgesetz beträgt in der Regel 1.511,90 bei einer deutschlandweit ohne gesonderte Anerkennung verwendeten Marken. Das Recht auf Erstattung gilt jedoch nur für eigentumsähnliche Rechte wie Urheber-, Marken-, Patent- oder Geschmacksmusterrechte, die ohne Begründung durchgesetzt werden.

Wenn dagegen generelle Verhaltensverletzungen angemahnt werden, die auch von Dritten hätte angemahnt werden können, kann die ungerechtfertigterweise ermahnte Partei keine Erstattung der Kosten einfordern. Dazu zählen unter anderem kartellrechtliche Warnungen wie Beschwerden über angeblich irreführende Werbemaßnahmen oder angebliche Verletzungen der Preisauszeichnungsverordnung. Wenn der Mahnende eine Unterlassungserklärung und eine Zusage gemacht hat, muss er alles tun, um der eingegangen Verpflichtungen wirklich und rechtmäßig nachkommen zu können.

Dazu zählt zum Beispiel auch die Ablehnung von Bildern, die aus der Google-Bildsuche entfernt wurden. Der Unterlassungsanspruch des Unterlassungspflichtigen besteht nicht gegen Google. Dies muss er im Rahmen einer Auseinandersetzung über die Konventionalstrafe nachweisen können. Versäumt der Mahnende seine Unterlassungspflicht, so ist die in der Unterlassungserklärung zugesagte Konventionalstrafe an den Begünstigten zu entrichten.

Der Anspruchsberechtigte muss jedoch nicht allein mit der Bezahlung der Konventionalstrafe nachkommen. Weil die versprochene Konventionalstrafe offensichtlich nicht ausreichte, um den Unterlassungspflichtigen zu dem von ihm zugesagten Handeln zu ermutigen. Er kann daher eine neue Verwarnung (zweite Verwarnung) erteilen und die Vorlage einer neuen Abmahnung mit einer erhöhten oder einer minimalen Konventionalstrafe verlangen.

Wenn die gemahnte Person diesem Verlangen nicht nachkommt, kann der Anspruchsberechtigte rechtliche Maßnahmen anstrengen. Vielfach wird in der Realität bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung keine fixe Konventionalstrafe zugesagt, sondern "eine vom Kreditgeber nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzende entsprechende Konventionalstrafe". Der einstweilige Schuldner gibt sich damit in gewisser Weise der Beliebigkeit des Klägers hin.

Die Konventionalstrafe kann nämlich nur dann herabgesetzt werden, wenn der Gläubiger eine unverhältnismäßig große Konventionalstrafe verlangt. Wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 6.000 verlangt, wobei eine Konventionalstrafe in Höhe von 5000 Euro angebracht gewesen wäre, sollte diese noch innerhalb des erlaubten Ermessensspielraums sein.

Hier ist die Gerichtspraxis ganz anders. Eine Zusage einer Konventionalstrafe mit dem Wortlaut "eine vom Richter nach Billigkeit zu ermittelnde entsprechende Konventionalstrafe" ist gegenstandslos. Verletzt die Person, die gegen eine Unterlassungserklärung mit nur einer angemessenen Konventionalstrafe gemahnt hat, ihre Pflicht, kann der Kläger mit der zweiten Mahnung eine Mindeststrafe verlangen. Der Wortlaut kann dann wie folgt lauten: "eine vom Kreditgeber nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzende entsprechende Konventionalstrafe von mindestens 6.000 ?".

Der Zahlungspflichtige kann die verwirkte Konventionalstrafe auch bei einer fixen Vertragsstrafenzusage gerichtlich auf ihre Ordnungsmäßigkeit nach § 343 BGB prüfen. Daher sollte die Anwendbarkeit des 348 HGB in einer Unterlassungserklärung explizit unterbleiben. Für die Geltendmachung der Konventionalstrafe ist ohne besondere Vereinbarung des Gerichtsstandes grundsätzlich das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht maßgeblich.

Mehr zum Thema