U+C Abmahnung 2012

U+C-Warnung 2012

Das Jahr 2012 (Ref. I ZR 74/12). Ab dem 10. August 2012 von Dr. Alexander Wachs.

Das Rechtsanwaltsbüro U+C erinnert die KVR Handelsgesellschaft mbH. vom 08.08.2012) inzwischen mehrfach an das oben genannte Duo. Am 15. August 2012 von Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Warnung vor Streaming durch U + C Rechtsanwälte aus Regensburg

Streamen verboten? Der technische Background ist, dass beim Betrachten von Filmen durch Streamen die Dateien im so genannten Hauptspeicher (sog. RAM, volatile buffer) temporär gespeichert werden. Beim so genannten Streamen, wie z.B. auf YouTube, wird ein Video auf einer anderen Platform betrachtet. Es wäre möglich, dass auch andere Anwaltskanzleien eine Warnung an Inhaber von Internetanschlüssen senden, von deren Anschlüssen z.B. von YouTube oder anderen Portalen aus geströmt wurde.

Ich habe viele Jahre lang die Urheberrechtsinhaber beraten und vertreten, die beschuldigt werden, eine Urheberrechtsverletzung durch File-Sharing von ihrer Verbindung aus zu begehen. Unter http://www.kanzlei-fathieh.de/Abmahnung-von-U-und-C-Rechtsanwaelte.html finden Sie weitere Infos zu den derzeitigen Warnungen vom 12. September 2013 zum sogenannten Streamen.

Rechtsanwaltskanzlei U+C - Aktuelles zum Thema File Sharing - BB-Video GmbH

Im März 2012 erreichte die Anwaltskanzlei in Regensburg die Anwaltskanzlei St raumann + Kollegen aus Regensburg. Vierteljahr 2012 werden unter anderem Warnungen bezüglich des Pornofilms verschickt: Die Anschuldigung einer solchen Abmahnung ist das unbefugte Angebot oder die Bereitstellung des jeweiligen Film-, Musiktitel- oder PC-Spiels im Netz über besondere File-Sharing-Programme, so genannte Peer-to-Peer-Programme, sowie die Auslösung eines damit zusammenhängenden Schadenersatzanspruchs zu Gunsten der Rechtsinhaber.

Sie werden auf nicht weniger als 6 bis 12 S. wegen rechtswidrigen Verhaltens angeklagt und mit zahlreichen Textstellen aus Gerichtsurteilen wird die Aktualität der erhobenen Forderungen belegt. Wenn möglich, sollten Sie ohne weiteres die vorab erstellte Abmahnung unterschrieben an uns zurückschicken und den beanspruchten Ausgleichsbetrag als angeblichen Schadenersatz abtreten.

Das sind oft beträchtliche Beträge zwischen 650,- und 996,- EUR und wird in der Regel immer noch als Qualitätsangebot für ein schnelles Ende des Konflikts beschrieben. Ich empfehle auch, die im Warnschreiben enthaltenen vorgefertigten Unterlassungserklärungen nicht ohne Prüfung zu unterzeichnen und vorzeitig zurückzugeben. Rezepturen zur vertraglich festgelegten Konventionalstrafe können schnell einen hohen vierstelligen Betrag ausmachen.

Fälschungswarnungen from U+C Attorneys at Law - IT Law Firm

Alleine unsere Anwaltskanzlei hat bisher rund 50 Anträge von Falschgeldempfängern erhalten. Auf ihrer Website hat die Anwaltskanzlei U+C Rechtanwälte heute deutlich gemacht, dass diese Warn-E-Mails nicht von ihr kommen oder ein E-Mail-Account der Anwaltskanzlei zerschlagen wurde. Diese Warnhinweise sind wie folgt formuliert: Unser Auftraggeber The Archive AG hat das ausschliessliche Recht, dieses Kunstwerk zu reproduzieren (§§ 16, 94 f. UrhG).

Unser Kunde hat daher beim Landesgericht Köln gemäß 101 Abs. 9 des Gesetzes die Auskünfte Ihres Internet Service Providers eingeholt. Bei der für das Streaming des erwähnten Werks erforderlichen technischen Speicherung handelt es sich um eine Vervielfältigung gemäß 16 Urheberrechtsgesetz und steht allein dem Autor oder dem Rechtsinhaber zu. Die unerlaubte Verwendung der Raubkopien ( 44a UrhG) ist ohne Zustimmung des Autors nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteile vom 21.12.2011 - Ref. 200 Ls 390 Ls 184/11).

Die zulässige Reproduktion für den Privatgebrauch ( 53 UrhG) ist hier von vorneherein ausgeschlossen, da ein offenkundig illegal hergestelltes oder allgemein zugängliches Modell eingesetzt wurde. Unsere Mandanten haben daher einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen Sie (§ 97 UrhG). Darüber hinaus hat unser Kunde gegen Sie einen Vernichtungsanspruch auf alle noch in Ihrem Besitz befindliche unrechtmäßige Vervielfältigungen (§ 98 UrhG).

Durch die Zuweisung der oben genannten IP-Adresse zu Ihrer Internetverbindung liegt ein Anschein vor, dass der Eigentümer für die Verletzung einstehen kann. Das hat der BGH kürzlich in seinem Morpheus-Urteil vom 15. November 2012 bekräftigt (Az. I ZR 74/12). Auch die unbefugte Wiedergabe schutzwürdiger Arbeiten ist nach § 106 Urheberrechtsgesetz mit einer freiheitsentziehenden Strafe von bis zu 3 Jahren bedroht.

Wir bitten Sie ferner, eine Abmahnungserklärung an unseren Mandanten zu richten, um das Wiederholungsrisiko auszuschließen, für deren Erhalt eine Annahmefrist von 14.12. 2013 in unserem Büro vermerkt ist. Hier ist die ursprüngliche Abmahnungserklärung zu unterzeichnen. Das Unterlassungsverlangen muss hinreichend strafbar, bedingungslos und unanfechtbar sein. Sollten Sie beabsichtigen, dies zu ändern ( 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), machen wir darauf aufmerksam, dass nur eine Erklärung der Unterlassung mit einer hinreichenden Konventionalstrafe das Risiko der Wiederholung ausschließt.

Bei einer Änderung der Abmahnung gehen Sie das Risiko ein, dass diese von uns nicht angenommen wird. Nach § 97a Abs. 3 des Gesetzes über das Urheberrecht bestehen nach wie vor Kostenerstattungsansprüche gegen Sie. Ferner haben Sie die dem Ermittlungsunternehmen entstandenen Rechtsverfolgungskosten, die Prozesskosten des Prozesses vor dem LG Köln und die nach § 101 Abs. 2 des Gesetzes anteilig zu erstattenden Auslagen an Ihren Anbieter zu vergüte.

Wenn Sie ein echtes Mahnschreiben von U+C Anwälte bekommen haben, können Sie kostenlos telefonisch eine erste Einschätzung von uns einholen.

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