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Muster Fristlose Kündigung
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Kündigung ohne Kündigung des Mietverhältnisses wegen Wohnraumabweichung
Hat eine Mietwohnung eine um mehr als 10 Prozent unter der im Vertrag genannten Mietfläche liegende Mietfläche, handelt es sich hierbei im Wesentlichen um einen Sachmangel im Sinn von 536 Abs. 1 S. 1 BGB, der den Vermieter zur Mietminderung ermächtigt. Eine zusätzliche Erklärung des Vermieters, dass die Eignung der Ferienwohnung für die vertragsgemäße Nutzung aufgrund der unterschiedlichen Flächenverhältnisse eingeschränkt ist, ist nicht erforderlich (BGH, VIII ZR 142/08).
Sie waren seit dem 1. Mai 2002 Pächter der Angeklagten. In einem Brief vom 25. Februar 2005 haben die Antragsteller die fristlose Kündigung oder alternativ die reguläre Kündigung des Mietvertrages zum Stichtag 31. Dezember 2005 erklärt, da die Wohnflächen um mehr als 10% von der mit "ca. 100 m²" verabredeten Gesamtwohnfläche abweichen.
Von den Mietern wurde die Auflösung des Pfandguthabens, die Rückgabe des Sparbuchs und die Tilgung von 4.901,11 überbezahlter Mieten zuzüglich Verzugszinsen gefordert. Ende Jänner 2005 sind sie ausgezogen und haben die Mietzahlungen eingestellt. Als Gegenleistung forderte der Hausherr die Restmiete für die Monate von Februar bis einschließlich März 2005 in einer Summe von 2.045,55 zuzüglich Verzugszinsen.
Nach einem Gutachten, nach dem die eigentliche Mietfläche nur 77,37 m 2 und 22,63 Prozent von der zugesagten Mietfläche abweichen, hat das Landgericht den Grundbesitzer zur Entrichtung von 4.901,11 Euro verpflichtet und der Gegenforderung von 1.600,85 Euro zugestimmt. Bei einer Abweichung der Wohnflächen von 22,63% besteht ein Sachmangel, der zur Folge hat, dass den Klägerinnen die vertragliche Nutzung der gemieteten Sache nicht fristgerecht eingeräumt wurde und somit die Kündigungsvoraussetzungen gemäß 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB aus wichtigen Gründen erfüllt sind.
Die fristlose Kündigung ist nach Ansicht des Landgerichts jedoch zu Unrecht nicht wirksam, weil die Bewohner nicht erklärt haben, warum die nun ermittelte reduzierte Fläche, deren Mangel von den Bewohnern vorher nicht bemerkt worden war, ein wesentlicher Kündigungsgrund sein sollte. Die fristlose Kündigung nach 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB verpflichtet den Leasingnehmer jedoch nicht zu erklären, warum ihm die Fortführung des Mietvertrages unzumutbar ist.
Stattdessen reicht es für die Gültigkeit einer Kündigung aus, wenn einer der in 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Umstände eintritt. Diese Kündigungsgründe sind rechtlich typische Unangemessenheitsfälle. Sofern deren Anforderungen vorliegen, wird auch ein gewichtiger Kündigungsgrund im Sinn von § 543 Abs. 1 BGB angegeben.
Weil der Grundbesitzer daher für die Monaten Feber bis 04/2005 keinen Anspruch auf eine Restmiete hat, entfällt auch sein Bedürfnis, den Kautionssaldo zu sichern, so dass er zur Herausgabe gezwungen ist. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung kann jedoch aufgrund von besonderen Umständen des Einzelfalles verfallen. Das kann z.B. dann berücksichtigt werden, wenn der Nutzer bei Mietvertragsbeginn oder danach feststellt, dass die tatsächlich genutzte Fläche um mehr als zehn Prozentpunkte unter der im Vertrag angegebenen liegt, ohne dies unverzüglich als Kündigungsgrund zu betrachten (BGH, VIII ZR 142/08).