Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
357 Bgb
37 Bgb1 Alt. Einen entsprechenden Anspruch auf Nutzungsentschädigung sieht § 357 BGB jedoch nicht vor. Diese Verpflichtung besteht nun in § 357 Abs. 1. 2 BGB n. F... das Wahlrecht, ob ein Verbrauchervertrag nach § 355 BGB mit.
357 BGB Rechtliche Folgen des Widerrufes von ausserhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Aufträgen
Der Gewerbetreibende hat auch die vom Konsumenten geleisteten Entgelte für die Zustellung zurückzuerstatten. 2 Dies ist nicht der Fall, wenn dem Kunden durch die Wahl einer anderen Versandart als der billigsten vom Lieferanten angebotenen Standardversandart entstehen. 3. 1 Der Gewerbetreibende muss für die Rückerstattung das gleiche Zahlungsinstrument benutzen wie der für die Bezahlung verwendete Konsument.
2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn etwas anderes explizit anders geregelt ist und dem Konsumenten keine weiteren Aufwendungen auferlegt werden. Der Gewerbetreibende kann bei einem Verkauf von Konsumgütern die Rückerstattung so lange ablehnen, bis er die Ware erhalten hat oder bis der Konsument den Beweis erbringt, dass er die Ware versandt hat. 2 Dies ist nicht der Fall, wenn das Unternehmen die Abholung der Ware anerkennt.
Die Rückgabepflicht des Käufers besteht nicht, wenn der Gewerbetreibende die Abholung der Ware anbietet. Sätze 1 gelten nicht, wenn der Auftragnehmer sich zur Übernahme dieser Aufwendungen einverstanden erklärte. Der Gewerbetreibende ist bei außerhalb von Gebäuden abgeschlossenen Aufträgen, bei denen die Ware zum Vertragsabschluss an die Adresse des Kunden ausgeliefert wurde, zur Abholung auf eigene Rechnung verpflichtet, wenn die Ware nicht auf dem Postweg zurückgegeben werden kann.
Die Wertminderung ist auf die Behandlung der Ware zurück zu führen, die nicht für die Überprüfung der Qualität, der Merkmale und der Funktionsfähigkeit der Ware erforderlich war, und 2. der Gewerbetreibende hat den Konsumenten auf sein Rücktrittsrecht gemäß Art. 246a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung in das Bürgerliche Gesetzbuch hingewiesen.
Tritt der Konsument von einem Dienstleistungs-, Liefer-, Wasser-, Erdgas- oder Elektrizitätsvertrag in unbestimmten oder unbegrenzten Quantitäten oder für die Fernwärmeversorgung zurück, hat der Konsument dem Gewerbetreibenden eine Entschädigung für den Wert der bis zum Rücktritt erbrachten Dienstleistung zu zahlen, wenn der Konsument den Gewerbetreibenden vor Ende der Rückgabefrist explizit aufgefordert hat, die Dienstleistung aufzunehmen.
Im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Geschäften entsteht der Rechtsanspruch nach Absatz 1 nur, wenn der Konsument seinen Antrag nach Absatz 1 auf einem beständigen Träger hat. Bei einem Widerruf des Vertrages über die Zustellung von digitalem Inhalt, der nicht auf einem physischen Träger liegt, haftet der Kunde nicht auf Schadensersatz.