Zustellung Abmahnung

Zusendung eines Warnschreibens

Grüß Gott in die Runde, geht mir mal um Zustellung einer Abmahnung. Abgelehnte Einspeisung von Postwurfendungen rechtsradikaler Inhalte). in der Regel jede Abmahnung die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Versand kann per Post erfolgen. Warnungen werden oft von Anwälten ausgesprochen, die vom Konkurrenten des verwarnten Unternehmers dazu angewiesen werden.

Warnung nicht geliefert? Allerdings werden die anfallenden Gebühren von der gewarnten Person getragen!

Warnungen werden in der Regel per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung versandt. Dieses Dokument zeigt an, wann die Warnung ausgegeben wurde. Wenn der gemahnte Teilnehmer jedoch nicht zu Haus ist, geht das Gefahr bei Verlust der Meldekarte auf ihn über. Somit trage er auch die anfallenden Verfahrenskosten, obwohl er nie von der Abmahnung erfahren habe, urteilte das Landgericht Berlin.

Vor einem Landgericht Berlin (Urteil vom 30.090. 2010, 52 O 187/10) ging es letztendlich nur darum, wer die Verfahrenskosten zu übernehmen hatte. Eine Wettbewerbsvereinigung hatte eine Verwarnung an einen Einzelunternehmer per Einschreiben/Rückschein ergangen. Sie war wahrscheinlich nicht da, also war der Brief fertig, um bei der Polizei abgeholt zu werden.

Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt und zugleich erklärt, dass sie das Recht auf Unterlassungsanspruch anerkannt hat. Der Angeklagte behauptet, keine Verwarnung bekommen zu haben. Sie war auch nie darüber informiert worden, dass ein eingeschriebener Brief zur Verfügung stand, den sie bei der Polizei abholen konnte. Eine entsprechende Benachrichtigung war noch nie in ihrem Postfach gewesen.

Doch die Klägerin machte geltend, dass der Beklagte die Verfahrenskosten zu übernehmen habe. Zu vermuten war, dass sie von der Deutsche Postbank einen Meldeschein hatte. Ein Hinweis darauf, dass der Postmitarbeiter eine solche Notiz nicht in den Postkasten gelegt hat, würde nicht vorliegen. Der Angeklagte behauptete dies als Schutz.

Der Kläger übernimmt prinzipiell die Verfahrenskosten, wenn keine vorherige Abmahnung erfolgt ist und der Beklagte das Unterlassungsrecht im Rahmen des Gerichtsverfahrens unverzüglich einräumt. Weil ohne Abmahnung, auf die die Mahnung nicht eingeht, kein Grund für ein Gerichtsverfahren liegt. Nichtsdestotrotz hat das Landgericht dem Beklagten die Verfahrenskosten nach dem Einspruch auferlegt.

Das Bundesgericht hatte bereits 2006 beschlossen, dass die Person, die im Prozess eine Verwarnung nicht bekommen hat, dies ebenfalls erklären muss. Weil es natürlich sehr schwer ist, etwas hinzuzufügen, was nicht geschehen ist, trägt der Mahner hier die sogenannte "sekundäre Beweislast". Der Mahner ist ausreichend, wenn er nachweisen kann, dass er das Mahnschreiben abgesandt hat.

"Der Angeklagte hat das Mahnschreiben vom 16.06. 2010 unbestreitbar nicht erhalten. Die Zustellung eines abholbereiten eingeschriebenen Briefes durch den Adressaten - was hier strittig ist - hat keinen Einfluss auf den Einlieferungseingang. Der Angeklagte schwor, dass sie in ihrem Postfach, das sie selbst tagtäglich und sorgfältig als alleinige Inhaberin geleert hatte, keinen solchen Meldeschein gefunden hatte.

Ungeachtet dieser Erklärung hatte das Landgericht immer noch ernsthafte Bedenken, dass der Beklagte eine solche Mitteilung nicht bekommen hatte. "Aufgrund des Rückschreibens der Deutsche Postbank kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der betreffende Wechsel eingereicht wurde. Dies zeigt nur, dass der eingeschriebene Brief nicht innerhalb der 1-wöchigen Aufbewahrungsfrist bei der Schweizerischen Bundespost abgegeben wurde.

Stattdessen ging das Landgericht davon aus, dass sich ein Briefträger seiner speziellen Verantwortlichkeit für Einschreiben/Rücksendungen bewußt war, da der Auftraggeber in diesen Faellen mehr zahlt. Die Angeklagte habe aber auch nicht absichtlich gelügt, als sie die Erklärung ablegte. Der Beklagte trage daher - so das Urteil des Gerichts - das Gefahr, dass die Notifizierungsurkunde abhanden käme und damit die anfallenden Prozesskosten in Rechnung gestellt würden.

Unglücklicherweise läßt das Landgericht offen, wie der Adressat eines eingeschriebenen Briefes beweisen soll, daß der Postbote an diesem Tag etwas unachtsam war und einen Irrtum begangen hat. Mehr zu den Voraussetzungen für eine Warnung: Was kosten teils gerechtfertigte Warnungen? Muß dem Mahnschreiben eine Abmahnung beigefügt werden?

Studierte Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht an der Uni Siemens, absolvierte das Diplom als Wirtschaftsjurist, davon ein Jahr im Ausland an der National & Kapodistrian University, Athen.

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