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Sideline Job Register ArbeitgeberSie sollten es aber nicht vor Ihrem Hauptarbeitgeber verstecken. Ich weiß, dass Sie alle Nebentätigkeiten Ihrem Arbeitgeber melden müssen. Kann er mir einen Teilzeitjob verbieten?
Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber das Einkommen der Teilzeitbeschäftigung? Startseite | Page 1 | Finance & Career Forums
Wenn Sie mit beiden Einkommen der entsprechenden Sozialversicherung nach KV/PV und AV/RV sind, gibt es keinen Streß. Liegt man jedoch kumulativ mit beiden Einkommen darüber, wird es für die Arbeitgeber aus buchhalterischer Sicht unangenehm. Liegt Ihr Einkommen also über den oben angegebenen Grenzwerten, müssen beide Arbeitgeber pro rata temporis Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Andernfalls kann dies zur Folge haben, dass keiner der Arbeitgeber weiß, dass Sie die Grenzwerte überschreiten, mit der Folgerung, dass zu viel Sozialabgaben für beide gezahlt werden.
Wie registriere ich einen Nebenjob?
Mehr und mehr Mitarbeiter arbeiten in Teilzeit, d.h. sie haben zusätzlich zu ihrer Hauptbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung. Für die Übernahme einer solchen Nebenbeschäftigung kann es unterschiedliche Ursachen geben. In den meisten Fällen ist der Mitarbeiter an einer zusätzlichen Vergütung interessiert. Es ist aber auch eine professionelle oder persönliche Selbständigkeit oder die nachhaltige Entwicklung einer selbständigen Tätigkeit (selbständige Nebentätigkeit) erdenklich.
Als Nebenbeschäftigung gilt jede Aktivität, die der Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeiten seines Hauptverhältnisses ausübt. Dies kann also auch vom gleichen Arbeitgeber bezahlt werden. Ein Nebenjob kann auch kostenlos oder freiwillig sein. Das Ausüben einer Nebenbeschäftigung hat eine mehrfache Rechtsrelevanz, d.h. es sind verschiedene gesetzliche Anforderungen zu beachten (Arbeitsvertragsrecht, Arbeitszeitregelungen, Krankheits- und Urlaubszeiten sowie Sozialversicherungs- und Abgabenrecht usw.) - die nachfolgenden Erläuterungen bieten einen Gesamtüberblick über die wesentlichen Gesichtspunkte.
Übrigens unterliegen die Beamten einer eigenen Beamtenordnung ( 99 ff. des Beamtengesetzes - BBG). Dieser regelt exakt, welche Nebenaktivitäten vom Arbeitgeber zuvor zu genehmigen sind und welche nicht. Solche ausdrücklichen Anforderungen bestehen für ein privates Arbeitsverhältnis nicht. Generell gilt: Die Übernahme einer Nebenbeschäftigung ist zulässig. Schließlich ist das, was der Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeiten, also in seiner freien Zeit, tut, zunächst eine "private Angelegenheit".
Allerdings sollte die Nebenbeschäftigung vom Mitarbeiter daraufhin geprüft werden, ob die rechtlichen Anforderungen generell erfüllt sind. Wichtiger Hinweis: Eine Nebenbeschäftigung muss nicht immer vom Arbeitgeber bewilligt werden, d.h. vom Arbeitgeber. In den Arbeitsverträgen vieler Arbeitgeber ist jedoch eine Genehmigungspflicht für Teilzeitarbeitsplätze verankert. Nicht jede arbeitsrechtliche Beschränkung einer Teilzeitbeschäftigung ist jedoch erlaubt.
Beispielsweise darf der Arbeitgeber nebenberufliche Tätigkeiten nicht grundsätzlich untersagen. Gemäß unserem Einbringen in nachvertragliche Wettbewerbsverbote gibt es in einem existierenden Beschäftigungsverhältnis ein (ungeschriebenes) Wettbewerbsverbot. Mit anderen Worten, der Mitarbeiter darf in seiner freien Zeit keine Nebenbeschäftigung verrichten, die in Wettbewerb mit seinem Arbeitgeber steht (z.B. Vertrieb vergleichbarer Produkte). Diese Untersagung korrespondiert mit der beschäftigungsrechtlichen "Loyalitätspflicht" des Mitarbeiters gegenüber seinem Arbeitgeber.
Aus Arbeitgebersicht ist es daher nicht erforderlich, im Anstellungsvertrag Wettbewerbsaktivitäten ausdrücklich zu unterlassen. Natürlich steht es dem Arbeitgeber frei, dem Mitarbeiter eine solche Aktivität als Ausnahme zu erteilen. Die Konkurrenzklausel gilt jedoch nur, wenn die Nebenbeschäftigung tatsächlich den Haupt-Arbeitgeber betrifft. Ist der Sektor jedoch derselbe, gilt das Wettbewerbsverbot nicht, wenn während der Nebenbeschäftigung nur grundlegende Nebentätigkeiten mit einem Wettbewerber ausübt werden.
Wie bereits erwähnt, ist die Gestaltung der Zeit außerhalb der Arbeitszeiten in erster Linie eine private Angelegenheit für den Mitarbeiter. Das kann z.B. der Fall sein, wenn durch die Nebenbeschäftigung die für die Durchführung der Arbeiten notwendige reguläre Genesung beeinträchtigt wird. Jeder, der körperlich arbeitet (z.B. Möbel transportieren), riskiert, seinen eigenen Organismus durch eine weitere physische Aktivität zu erdrücken.
Gleiches trifft auf die nächtliche Teilzeitarbeit zu, die sich auf den Schlaf in der Nacht auswirkt. Eine Nebenbeschäftigung darf auch nicht dazu beitragen, dass die arbeitszeitrechtlichen Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nicht mehr einhalten werden. Dabei darf die vorgegebene maximale Tagesarbeitszeit von 8 Std. (bezogen auf eine 6-Tage-Woche, d.h. 48 Std.) für eine Woche nicht dauernd unterschritten werden (§ 3 ArbZG).
In der Zeit zwischen den Arbeitsstunden muss eine Mindestruhezeit von 11 Std. sein. Wenn die Nebenbeschäftigung dazu führen sollte, dass diese Anforderungen nicht erfüllt werden, weil der Mitarbeiter zu viel beschäftigt ist oder die Ruhepausen unterschreitet, ist dies nicht erlaubt. Im Nebenerwerb im Ferienbereich die Spannung zwischen dem persönlichen Freizeitmanagement des Mitarbeiters und seiner Verpflichtung, seine Leistung während der Arbeitszeit zu sichern, indem er sich im Ferienaufenthalt regeneriert und nicht überfordert.
Weil Ferien im Grunde genommen eine Freizeitbeschäftigung zur Erfrischung sind. Der Mitarbeiter darf daher keine Aktivitäten ausüben, die diesem Freizeitzweck zuwiderlaufen ( § 8 BUrlG). Das heißt aber nicht, dass Sie im Sommer überhaupt nicht arbeiten dürfen. Gleiches trifft auf die Krankheitsperioden zu: Im Krankheitsfall muss der Mitarbeiter jede Aktivität meiden, die die Heilung verzögert oder gar gefährdet.
Das heißt aber nicht, dass Teilzeitarbeit während der Krankheitszeit grundsätzlich untersagt wäre. Wenn der Mitarbeiter sich z.B. ein Fuß bricht, kann er trotzdem eine Nebenbeschäftigung am Rechner ausführen. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass jede Nebenaktivität auf ihre Zulässigkeit neben der Haupttätigkeit überprüft werden muss. Nebentätigkeiten sind rechtlich relevant, besonders im Hinblick auf arbeitsrechtliche Anforderungen (Arbeitszeiten, Krankenstand und Urlaub).
Generell ist die Übernahme einer Nebenbeschäftigung zulässig. Im Anstellungsvertrag kann sich der Arbeitgeber das Recht auf eine Nebenbeschäftigung erteilen. Das generelle Verbot der Nebenbeschäftigung ist jedoch ineffizient. Der Haupttätigkeitsbereich darf durch die Nebenaktivität nicht beeinflusst werden. Für den Falle einer Nebenbeschäftigung gilt ohne Einschränkung die Forderung nach Höchstarbeits- und Ruhezeiten.
In den Ferien und bei Krankheit sind nebenberufliche Tätigkeiten in begrenztem Umfang zulässig. Auch im Bereich der "Nebenbeschäftigung" droht, wie so oft im Bereich des Arbeitsrechts, eine "Übersicherung" aus arbeitgeberischer Sicht: Wer die Ausübung einer Nebenbeschäftigung gänzlich untersagt oder von Bedingungen abhängig macht, die aus Arbeitnehmersicht unklar sind, läuft einer Verletzung des AGB-Rechts und damit einer Ungültigkeit der Regelung entgegen.
Beispielsweise sollte eine Bestimmung die Bedingungen festlegen, unter denen der Mitarbeiter Teilzeitarbeit aufnehmen kann. Insofern sind reine Meldeklauseln harmlos, d.h. wenn die Nebenbeschäftigung nur dem Arbeitgeber gemeldet, aber nicht von ihm gebilligt werden muss.