Streitwert Markenrechtsverletzung

Wert im Streitfall Markenverletzung

Was ist der Streitwert bei Markenverletzungen? Die Frage nach einem angemessenen Streitwert und Anwaltskosten. Diese Kosten sind so hoch, weil die Höhe der Gebühren vom sogenannten Wert des Objektes / Streitwertes abhängt. Warenzeichenverletzung: Anspruch auf Informationen über die Identität einer Person, die auf . Aus dem Streitwert ergeben sich die Mahnkosten.

Rechtsstreitigkeiten und Markenrechtskosten

Maßgeblich für den Streitwert ist grundsätzlich das Recht des Gläubigers auf gerichtliche Geltendmachung der erhobenen Forderungen ( 4 ZPO); dieses Recht ist vom Richter nach eigenem Gutdünken zu beurteilen (§ 3 ZPO). Im Falle von Markenrechtsverletzungen richtet sich die zu ermittelnde Streitwertgröße in erster Linie nach dem Streitwert der geschädigten Marken und der Verletzungsgefahr (sog. Angriffsfaktor).

Der Verkehrswert der angegriffenen Marke hängt vor allem von der Laufzeit und dem Ausmaß der vorangegangenen Nutzung, den unter der Marke erzielten Umsätzen, dem Bekanntheits- und Reputationsgrad der Marke, dem Ausmaß der ursprünglichen Unterscheidungskraft und der allgemeinen Umsatzbedeutung der Marke nach Produktart und Industrie ab. Nachfolgend finden Sie eine Aufstellung der Streitwerte, die von den Gerichtshöfen in Markenstreitigkeiten festgelegt wurden und als Orientierungshilfe herangezogen werden können.

Nach Auffassung des BGH wird der von den Senatoren des Bundespatentgerichtes im Einspruchsverfahren für den Regelfall (d.h. vor allem bei noch nicht genutzten jungen Marken) ermittelte Wert des Gegenstandes von EUR 10000 nicht dem ökonomischen Interessen des Markeninhabers an der Existenz des Schutzrechtes Rechnung getragen (BGH Mt. 2006, 282 - Gegenvor Vorstellung).

Entscheidend ist dabei, dass die befallenen Warenzeichen in der Regel noch nicht verwendet werden. Im Markenlöschungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung der Wert des Gegenstands am allgemeinen Wohl der Markenlöschung zu messen, mit Schwerpunkt auf der Verwendung und der Abwehr der beanstandeten Ware (vgl. BPatGE 41, 100 - COTTO; BPatG 27 W (pat) 182/04 - PINOCCHIO, Kurzfassung von PAVIS-PROMA; vgl. auch Ströbele/Hacker MarkenG8. gemäß § 71 Abs. 26f.).

Das Bundespatentgericht geht in der ständigen Rechtsprechung für eine unbekannte Handelsmarke von einem Regelungswert von EUR 15.000 aus (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, Nr. 7, S. 71 Rdnr. 26), für Handelsmarken von einem höheren Markenwert, in der Regel von EUR 40.000. 000,- (siehe BPatGE 41, 100, 101 - COTTO; PAVIS PROMA 27 W (pat) 182/04 - Pinocchio). 600,- (BPatG, Entscheidung vom 02.06. 2008 - 30 W (pat) 171/05 - für ein Diät- und Ernährungskonzept ohne exakt nachweisbare Verkaufs- und Abwehrmaßnahmen).

Der Streitwert für einstweilige Verfügungen wegen Markenverletzung wird durch zwei Kriterien ermittelt, zum einen durch den ökonomischen Nutzen des Markenrechts und zum anderen durch das Ausmass und die Gefahr der Markenverletzung, den sogenannten "Angriffsfaktor". Rechtsstreitwert 50. 000 Euro, Entscheidung vom 23.01. 2007 - I-20 U 79/06 - Beta-Layout, Marke als Schlüsselwort; Streitwert 100. 000 Euro Köln, Entscheidung vom 06.02. 2009 - 6 U 147/08 - Deutschland sucht den Super Star; LG Köln, Entscheidung vom 29. 2008.

31 O 537/08 - Markenzeichen auf Modellbahnen; Beschluss vom 30.08.2005 - I-20 U 14/05 - Afilien; LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008 - 14c O 146/08 - Alena. de; Streitwert 250. Tausend Euro vom 12.12. 2008 - 6 U 143/04 - U 143/04 - Streitwert 275.000 Euro mit bekanntem Warenzeichen: LG Köln, Beschluss vom 02.05. 2008 - 84 O 33/08 - StudiVZ; Antrag auf Unterlassung im Streit 150.

Tsd. , Antrag auf Löschung 20.000 , Antrag auf Auskunft 15.000 , Antrag auf Feststellung 15.000 Tsd. Euro vom 28.7. 2005 - 5 U 141/04 - Urteile des Amtsgerichts Hamburg; Streitwert 150.000 Euro LG Frankfurt a. M.., Entscheidung vom 09.10. 2008 - 2-03 O 509/08 - "Who's who International Magazine"; EUR 10.000,- für das Amt Köln, Entscheidung vom 06.11. 2007 - 6 U 114/07 - Die Nacht der Musikalien; Es gibt einen zivilrechtlichen Grundgedanken, dass der Streitwert in einem solchen Rechtsstreit niedriger ist als für das Ausgangsverfahren (Zöller, ZPO, ZPO, Nr. 226. Aufl., Paragraph 3 Abs. 16, Schlagwort "vorläufweilige Verfügung").

Der Betrag des Anwaltshonorars richtet sich nach dem Streitwert. Ein Beispiel für die im Markenstreit entstandenen Aufwendungen mit einem Streitwert von ? 50.000: Im Falle einer markenrechtlichen Verwarnung ist in der Regel eine Gebühr nach 13 des RVG in Verbindung mit folgenden Punkten erforderlich Beträgt der Streitwert EUR 50000, entstehen dadurch Aufwendungen in Hoehe von EUR 1.359,80, die im Falle einer berechtigten Verwarnung von der gemahnten Partei zu tragen sind.

Die mit dem Streitwert verbundenen Entgelte finden Sie in dieser RVG-Tabelle. Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf den Bereich des Markenrechts ausgerichtet. Wir sind Ihr kompetenter Partner für den Schutz von Marken, Markenanmeldungen und Warnungen.

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