Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Mieter Abmahnung Schreiben
VermieterwarnungAnwälte und Rechtsanwaltskanzlei MICHAEL - Rechtsanwalt für Gevelsberg, Ennepetal, Wuppertal, Schwelm, Hessen
Am 20.02.2008 hat der BGH festgestellt (VIII ZR 139/07), dass Mieter eine Abmahnung des Vermieters wegen vermeintlichen Missbrauchs nicht allein attackieren können - auch wenn der Mieter die Abmahnung zu Unrecht vorgenommen hat. In den zugrundeliegenden Tatsachen war der Antragsteller Mieter einer vom Antragsgegner gemieteten Wohnraum.
In einem Brief namens "Warnung" informierte ihn die Angeklagte, dass sie eine Klage über ihn wegen Störung des Friedens bekommen habe, oft durch einen zu lauten Fernseher. Im Falle einer weiteren Klage droht sie mit einer fristlosen Aufkündigung. Die Klägerin hielt die Abmahnung für ungerechtfertigt.
Er versuchte mit seiner Anklage, die Warnung zu entfernen und alternativ von weiteren Maßnahmen abzusehen. Alternativ forderte er, die Warnung für rechtswidrig zu erklären. Die Klägerin hatte nach Auffassung des BGH keinen Rechtsanspruch gegen die Angeklagte auf Entfernung oder Versäumnis der Abmahnung. Auch bei unberechtigter Abmahnung.
Vom BGB kann kein Rechtsanspruch auf Entfernung oder Wegfall einer vom Anbieter ausgesprochenen Abmahnung abgeleitet werden. Weil auch eine ungerechtfertigte Abmahnung die Rechte des Mieters nicht verletzt. Eine Verwarnung erschöpft sich darin, dem Mieter ein als Vertragsbruch gerügtes Verhalten zur Kenntnis zu bringen. Dadurch erhält der Hausherr in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren keinen "Beweisvorteil".
Er muss stattdessen die bisherige Pflichtverletzung vollumfänglich nachweisen, wenn der Mieter sie beanstandet und die angebliche vorherige Pflichtverletzung von Bedeutung ist. Praktischer Hinweis: Im Fall einer Beendigung wegen Vertragsverletzungen ist eine Abmahnung regelmässig erforderlich. Arbeitsrechtlich wird erkannt, dass der zu Unrecht ermahnte Mitarbeiter einen Antrag auf Entfernung der Abmahnung (aus der Personalakte) hat; Basis des Umzugsantrags ist die sehr starke Sorgfaltspflicht des Arbeitsgebers.
Daher muss das im Zusammenhang mit einer Zwangsräumungsklage befasste Gericht nach wie vor das Vorhandensein von vorherigen, wirksamen Verwarnungen nachweisen.