Strafbewehrte Unterlassungserklärung Beleidigung

Bestrafung mit Unterlassungserklärung

"nicht immer verpflichtet, eine Unterlassungserklärung mit Strafe abzugeben. Aufforderung zur Unterlassung und Entschädigung für Schmerzen und Leiden wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Vergehen (z.B. Beleidigung, Verleumdung).

Unterlassungsansprüche, Gerichtsurteil LG Dortmund

Unterlassungsansprüche wegen einer Beleidigung mit dem Begriff "Arschloch": Der Unterlassungsanspruch gegen die Beleidigung mit dem Begriff "Arschloch" kann durch Gerichtsbeschluss geltend gemacht werden. Das Unterlassungsrecht: Das Unterlassungsrecht ist nicht unmittelbar gesetzlich verankert. Dennoch ist man nicht ungeschützt, kann aber Unterlassungsansprüche geltend machen. Das Unterlassungsrecht kann sich auf Beschimpfungen oder sonstiges Verhalten erstrecken.

Bei einer Beleidigung durch einen Nachbar muss der einstweilige Rechtsschutz aussergerichtlich und regelmässig vor einer Schlichtungsstelle durchgesetzt werden. Die Unterlassungsansprüche nach 823 Abs. 1, 1004 BGB sind die rechtliche Grundlage, d.h. für den Anspruch auf Unterlassung gelten die Prinzipien des Deliktsrechts, d.h. ein Unterlassungs- und ein Schadenersatzanspruch werden im Hinblick auf die Erfordernisse gleichgestellt.

Unterlassungsansprüche und Schadensersatz für Schmerzen und Leiden: Nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB steht dem Verletzten bei einer solchen Beleidigung ein einstweiliger Rechtsschutz zu, jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz für Schmerzen und Leiden nach 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, da die Schwere einer Persönlichkeitsschädigung nicht erlangt wird. Das hat das Bezirksgericht Dortmund hier beschlossen und so bekräftigt es auch das Landesgericht Dortmund in Ã?berzeugender Weise.

Die Unterlassungsansprüche sind im Gerichtsurteil nach den Bedingungen strukturiert. Die einstweilige Verfügung wird glaubhaft bestätigt. Nichtsdestotrotz ist es sehr spannend, dass ein und dieselbe Klage einmal zu einem einstweiligen Rechtsschutz und nicht gleichzeitig auch zu einer Entschädigung führen kann. Diesbezüglich gibt es weitere Entscheidungen, z.B. des Landgerichtes Koblenz vom 21. Mai 2012, Rechtssache Nr. 3 KL 23Js 18049/11, in denen u.a. für diese schwere Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Schmerzensgeldzahlung von 750,00 als sachgerecht erachtet wurde, bei der ein Polizist beschimpft wurde.

Das Landgericht Bonn hat in seinem Urteil vom 14. Januar 2010, Sache Nr. 6 T 17/10, entschieden, dass der Begriff "Arschloch" eine schwere Beleidigung ist. Dies zeigt, dass es nicht nur für ein und dasselbe Verfahren möglich ist, Unterlassungsansprüche und Entschädigungen für Schmerzen und Leiden unterschiedlich zu behandeln. Daneben gibt es weitere Gerichtshöfe, die je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Schadensersatz gewähren.

Daher ist es mindestens beim Abschluss einer Rechtschutzversicherung lohnend, neben dem Erfordernis auf Smart-Geld gleichzeitig das Unterlassungsgebot gültig zu machen, so dass anders als im folgenden Gericht, der Beschädigte nicht nur mit dem Unterlassungsgebot, sondern auch mit der Entschädigung gewinnt. Nach der Beschwerde der Klägerin wird das vom Landgericht Dortmund am 29. November 2013 unter der Nummer 431 C 5742/13 erlassene Verfahren zum Teil geändert und wie nachfolgend dargestellt umformuliert:?

Der Angeklagte wird dazu verdammt, den Antragsteller in Zukunft nicht mehr als "Arschloch" zu bezeichnen. Der Angeklagte wird ferner zur Zahlung von 334,39 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweils geltenden Basiszins seit dem 27. Juli 2013 verpflichtet. Ansonsten wird die Klageschrift abgelehnt und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgelehnt.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen das Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 29. November 2013 unter der Nummer 431 C 5742/13 wird abgewiesen. 80% der Prozesskosten werden vom Antragsgegner und 20% von den Klägern getragen. Die Entscheidung ist provisorisch durchsetzbar. Der Einspruch der Angeklagten ist in der Regel unberechtigt. Der Rechtsbehelf der Klägerin ist weitgehend haltlos.

Die form- und fristgerechte Beschwerde des Antragsgegners ist nach den 511, 513.517, 519 und 520 ZPO möglich. Die Beschwerde des Angeklagten ist erfolglos. Der Amtsgerichtshof hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller nach 823 Abs. 2, sinngemäß 1004 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen des Versäumnisses der Aussage "Arschloch" gegen den Antragsteller berechtigt ist.

Eine Rechtsverletzung in Gestalt einer Persönlichkeitsverletzung durch die Aussage des Angeklagten gegenüber dem Beschwerdeführer "Es gibt die beiden Arschlöcher". Im Gegensatz zur Auffassung der Angeklagten ist die Darstellung der Klägerin nicht gegenteilig. Der abweichende Wortlaut der Unterlassungserklärung ist keine abweichende Vorlesung, da er auf das gewünschte zukünftige Vorgehen des Angeklagten ausgerichtet ist.

Der Angeklagte hat dem Antragsteller gegenüber "Da sind die beiden Arschlöcher" ausgesprochen. Entgegen der Aussage des Angeklagten hat das Landgericht die Gründe für die Entscheidung besonders beachtet, wonach der Trauzeuge.... mit dem Beschwerdeführer freundschaftlich verbunden ist und dass die Trauzeugen.... und.... eine drohende Einstellung des Trauzeugen... gegenüber dem Angeklagten haben.

Die Tatsache, dass sich das ursprüngliche Gericht nicht explizit mit den individuellen Distanzen befasst hat, ist irrelevant, da das Gericht nur eine knappe Übersicht über die Grundüberlegungen geben soll (§ 313 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte hat diese Annahme nicht entkräftet, da er mit der Begründung und dem Nachweis der Behauptung beauftragt ist. Der Angeklagte ist außerdem schuldig.

Die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach den 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zugelassen. Die Beschwerde der Klägerin blieb weitgehend ohne Erfolg. Der überwiegende Teil der Einwendungen der Klägerin rechtfertigt keine günstigere Wahl für die Beschwerdeführer. Zu Recht hat das Landgericht dem Antragsteller keinen Anspruch auf Schmerzensgeld zugesprochen, da keines der in 253 Abs. 1 BGB genannten rechtlichen Interessen berührt wird.

Die Klägerin hat auch keinen Rechtsanspruch auf Entschädigung gegen die Angeklagte. Ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründet einen Geldentschädigungsanspruch, wenn es sich um einen schweren Einmischungsgrund handelt und die Wertminderung auf andere Art und Weisen nicht zufriedenstellend kompensiert werden kann. Die Frage, ob eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht, die eine finanzielle Entschädigung verlangt, richtet sich vor allem nach der Wichtigkeit und dem Umfang der Intervention, der Ursache und Motivation des Akteurs und dem Verschulden.

Ein erhaltener Titel der Unterlassung muss bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden, da dies den monetären Ausgleichsanspruch beeinträchtigen und im Zweifelsfall ausgrenzen kann. Bei der Umsetzung der Tatsachen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung und des Fehlens anderer Befriedigungsmöglichkeiten ist die Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in der Menschenwürde zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 04.03.2004, Az.: 1 BvR 2098/01).

Der Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im vorliegenden Fall bei vernünftiger Einschätzung nicht als gravierend einzustufen. Der Angeklagte äußerte sich freiwillig und ohne schweren Schaden für den Antragsteller. Durch die Beleidigung hat er keine körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen erfahren. Die Angeklagte hat mit dem Urteil "Ja, das habe ich" die Beleidigung nicht noch einmal ausgesprochen, sondern nur bekräftigt, dass sie es getan hat.

Darüber hinaus hat der Antragsteller keine beleidigenden Aussagen gegenüber dem Antragsteller und dem Zeuge gemacht...... Die Gewährung einer finanziellen Entschädigung ist zudem keine Präventivmaßnahme, da der Angeklagte ebenfalls auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verklagt wurde. Ein geringer finanzieller Ausgleich bietet jedoch nicht mehr Wiederholungsschutz als eine einstweilige Verfügung oder Strafverfolgung (vgl. Landgericht Oldenburg gesamt vom 07.02.2013, Az.: 5 S 595/12).

Diese Beleidigung wird durch die einstweilige Verfügung nicht ungestraft davonkommen. Der Angeklagte hat außerdem keine Vergünstigungen durch die Beleidigung.

Ebensowenig ist eine tiefe Menschenrechtsverletzung erkennbar. Das Landgericht Bonn vom 14.01.2010, Az.: 6 T 17/10, stützte sich vor allem auf einen Tatbestand, an dem es sich um mehrfache und schwerwiegende Beschimpfungen handelte.

Der Rückgriff auf den Anwalt war notwendig und zweckdienlich, da die Beteiligten zweifellos häufigere Streitigkeiten hatten und es nicht zu befürchten war, dass der Angeklagte dem Ersuchen des Beschwerdeführers aufgrund eines Ersuchens des Beschwerdeführers nachkommen würde. Die Klägerin war vor diesem Hintergrund befugt, in dieser Angelegenheit einen Anwalt auf eigene Rechnung zu beauftragen.

Der Kostenerstattungsanspruch richtet sich nach dem Wert der Sache in Höhe des Sieges des Beschwerdeführers, so dass allein auf die Verfügung (Anspruch 1) zurückgegriffen werden muss. Andererseits ist die Klägerin seit dem 27.07.2013 begeistert. 713 ZPO ist anzuwenden, da die Bedingungen, unter denen gegen das Verfahren Berufung eingelegt wird, zweifellos nicht erfüllt sind (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

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