Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Impressum Gesetz
Recht des ImpressumsTelekommunikationsgesetz: Die neuen Vorschriften für das Impressum
Eine unvollständige Impressumspflicht kann bei Unternehmens-Websites einen Wettbewerbsverstoß begründen; dies kann Ansprüche auf Unterlassung des Wettbewerbs nach sich ziehen, die im Rahmen einer Verwarnung durchgesetzt werden. Die neue TMG bemüht sich nun zu regulieren, wer ein Impressum auf seiner Website haben muss. Das Gesetz besagt: "Dienstanbieter müssen folgende für Geschäftstelemedien leicht erkennbare, direkt zugängliche und permanent verfügbare Daten bereithalten, die in der Regel kostenpflichtig angeboten werden".
Vor allem der Ausdruck "kommerzielle Telemedien" kann zu Mehrdeutigkeiten in der Interpretation beitragen. Ausgeschlossen von der Pflicht zum Impressum sind nach Ansicht des Rechtsinhabers ausschließlich privat genutzte Internetseiten. Wenn man dem Text der Bestimmung folgend, spricht man nur von "gegen Gebühr angebotenen Telemedien". Ausgeschlossen sind alle Situationen, in denen ein Unternehmenshintergrund einer Webseite eindeutig zu erkennen ist, aber keine bezahlten Dienstleistungen oder Waren über diese Webseite unmittelbar zur Verfügung gestellt werden.
Es ist davon auszugehen, dass eine solche Beschränkung nicht dem Willen des Gesetzesgebers entsprich. Demnach ist davon auszugehen, dass alle gewerblichen Websites, gleichgültig ob es sich um gebührenpflichtige oder unentgeltliche Direktangebote handeln, von der Abdruckpflicht berührt werden. Lediglich privaten Betreibern wird empfohlen, zur Sicherheit ein Impressum auf ihrer Website beizubehalten.
Der neunte Rundfunkänderungsvertrag (der mit dem neuen TMG in Kraft tritt) erläutert die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Impressums von Websites: Telemedienanbieter, die nicht ausschliesslich privaten oder familienbezogenen Zielen entsprechen, müssen folgende Angaben leicht verständlich, direkt zugänglich und dauerhaft zur Verfügung halten: bei Rechtspersonen auch Name und Adresse des Bevollmächtigten.
Weil es dem Gesetzgeber nicht gelingt, eine klare und eindeutige Vorschrift zu erstellen, sollten alle Seitenbetreiber ein Impressum behalten. Die Beziehung zwischen den Bestimmungen des Rundfunkänderungsvertrags und den Bestimmungen des neuen TMG und wer welche Pflichtinformationen im Impressum anzugeben hat, wird in der Folge eine große Zahl von Gerichtshöfen belegen.
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