Abmahnung wegen Verleumdung

Vorsicht bei Verleumdung

Smear ist ein Fall von Strafrecht. läuft Gefahr, dass Markenrecht für Verleumdung oder neue Warnung: "BOSE" und "Bose". ist ebenfalls ungültig, da es keine Warnung gibt. auf ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu verzichten (Warnung).

Warnforum für Internet-Anwälte

durch Michael Terhaag, LL.M. Neben Phishing, Online-Betrug bei eBay und der Verteilung pornographischer Texte machen die anderen Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB) nicht vor dem Netz halt. Der Gesetzgeber schreibt eine freiheitsentziehende Strafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldbuße für eine Beschimpfung im Sinn von 185 SGB vor. Im Falle einer Verleumdung nach 186 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist sogar eine freiheitsentziehende Strafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldbuße für die Weitergabe im Netz vorgesehen.

Diese Beschimpfung erfordert einen unrechtmäßigen Angriff auf die Würde eines anderen, indem er absichtlich die Nichtbeachtung oder Nichtbeachtung erklärt. Alternativ sind Wertermittlungen gegen die betroffene Person, Wertermittlungen über die betroffene Person gegen Dritte und Tatvorwürfe gegen die betroffene Person möglich. Natürlich können alle Schimpfworte wie "Idiot", "Idiot", "alte Schlampe" oder "Schwein" als Beleidigungen angesehen werden.

Die Beschimpfungen werden im Netz nicht anders interpretiert. Durch den hohen Verbreitungsgrad und die höhere Zahl potenzieller Leserschaft kann eine wesentlich höhere Schmerzensgeldzahlung verurteilt werden. In letzter Zeit wurden jedoch harmlose Kommentare, z.B. auf dem eBay-Bewertungsportal, als Beschimpfungen eingestuft. Die Koblenzer Arbeitsgruppe betrachtete den Vermerk "Vorsicht Spaßsbieter" auch als Schimpfwort im Zivilprozess und legte den Wert auf 3000,00 fest, obwohl er für die Güter nur etwa 45,00 Euro betrug.

Im Gegensatz zur Beschimpfung im Netz ist nicht die Meinungsäußerung in verbaler Misshandlung das Thema der Straftat, sondern die Behauptung von Tatsachen gegen Dritte. Außerdem muss die Wahrheit, d.h. der Gehalt der Behauptung, in der Lage sein, die betreffende Partei in der Öffentlichkeit zu verachten oder zu erniedrigen. Wenn also eine gewisse Persönlichkeit, zum Beispiel ein Pädagoge in einem Diskussionsforum, darüber schreibt, wer sich für eine Studentin interessiert und sie imitiert, genügt es, als Verleumdung oder Beschimpfung angesehen zu werden.

Der Verleumdungsversuch nach 187 HGB weicht nur in Nuancierungen von der Beleidigung ab. In der ersten Variante müssen diese dazu dienen, den Betreffenden verachtenswert oder erniedrigend zu machen. Bei der zweiten Möglichkeit muss die Unwahrheit die Kreditwürdigkeit der betreffenden Person in Frage stellen. Das kann sich bei Beleidigungen im Netz verändern.

Steht die Beschimpfung im Zusammenhang mit einem Name, wird der zugehörige Beitrag über die Suchmaschine gesucht und ist für jedermann zugänglich. Die Betroffenen sollten auf jeden Falle gegen die Beschimpfungen vorgegangen werden! Schimpfwörter, die man im Web zu sehen kriegt, sind meist sehr hässlich und sollten so rasch wie möglich aus dem Netzwerk verschwunden sein.

Im Falle von Verstößen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht übernimmt in der Regel auch die Prozesskostenversicherung. Post: Beleidigungen im Netz - Was muss ich tun?

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