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Rechtsanwalt Zulassung Entzogen
Zulassung zur Anwaltschaft ZurückgenommenHat der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein grundsätzliches Recht eingebüßt; hat der Rechtsanwalt wegen strafrechtlicher Überzeugung die Fähigkeit an die Kleidung von Amtsträgern abgegeben; ist der Rechtsanwalt von health Gründen nicht nur vorübergehend unfähig, so ist der Rechtsanwaltsberuf ordnungsgemäà auszuüben, sofern sein Verbleib in der Anwaltskammer nicht gefährdet;; ist der Rechtsanwalt in der Anwaltskammer nicht vorübergehend; ist der Rechtsanwalt in der Anwaltskammer, so ist der Rechtsanwalt in der Anwaltskanzlei tätig.
der Rechtsanwalt auf die Zulassung zur Anwaltschaft der Anwaltskammer gegenüber; der Rechtsanwalt wurde auf Dauer zum Anwalt oder Amtsträger bestellt, auf die Dienstverhältnis eines Berufs-Soldaten bestellt oder nach  6 des Gesetzes Ã?ber Abgeordnete oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften auf die frühere Dienstverhältnis als Anwalt oder Amtsträger auf Lebenszeit beziehungsweise als Berufssoldat Dienstverhältnis wieder eingestellt und hat nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Anwaltschaft verzichtet; 5.
Ist der Rechtsanwalt in Vermögensverfall gekommen, ist es, dass dabei die Belange der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird angenommen, wenn ein Konkursverfahren über das Vermögen des Rechtsanwaltes eröffnet oder der Rechtsanwalt vom Zwangsvollstreckungsgericht auf führende verzeichnet wird ( 26 Abs. 2 der Konkursordnung, § 882 b der Zivilprozessordnung); 9.
der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt hat, die mit seinem Berufsstand nicht kompatibel ist, namentlich seine Position als unabhängiges Rechtspflegeorgan oder als Vertrauensperson in seine Unabhängigkeit gefährden; dies trifft nicht zu, wenn der Rücktritt für ihm eine unangemessene Härte würde bedeutet; und wenn der Rechtsanwalt nicht die gesetzlich vorgesehene Berufshaftpflicht-Versicherung (Â 51) hat unterhält.
eine Rechtsanwaltskanzlei im Kreis der Anwaltskammer nicht innerhalb von drei Monate nach Entstehen der Verpflichtung dazu errichtet; sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Freistellung gemäß Â 29 Abs. I oder § 29a Abs. I, U 2; sie wird innerhalb von drei Monaten nach ihrer Entbindung von der Verpflichtung zur Führung einer Rechtsanwaltskanzlei (Â 29 Abs. i, Â 29a Abs. II) oder dem Wegfall der bisherigen Zustellungsbevollmächtigte frei gelassen;. 4.
sein Amt niederlegt, ohne von der Verpflichtung nach  27 Abs. 1 entbunden worden zu sein. Wenn die Anwaltskammer die unverzügliche Vollstreckung von Verfügung anordnet, gelten  155 Abs. 2, 4 und 5,  156 Abs. 2,  160 Abs. 1 S. 2 und  161 sinngemäß.