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Kündigung Angestellte
Entlassung von MitarbeiternKündigung von Arbeitnehmern: So kündigen Sie ein Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigung
Die Kündigung eines Mitarbeiters wird als Kündigung bezeichnet, mit der Sie ein unbestimmtes Beschäftigungsverhältnis beenden können. Ausgenommen ist das zeitlich begrenzte Beschäftigungsverhältnis, das Sie nur bei ausdrücklicher Absprache mit dem Auftraggeber vorzeitig beenden können. Was Sie als Mitarbeiter beachten sollten, damit Ihre Kündigung rechtswirksam ist, können Sie hier nachlesen.
Kündigungsmodalitäten - in schriftlicher oder mündlicher Form? von Mitarbeitern? Für die Kündigung hat der Gesetzgeber keine besondere Kündigungsform im Dienstrecht vorgeben. Das ist nicht der Fall, wenn der Tarifvertrag oder der Dienstleistungsvertrag etwas anderes vorsieht. Sie können also Ihren Auftraggeber in schriftlicher und mündlicher Weise kündigen. Entlassungen sind ein häufiges Streitobjekt vor den Gerichten, weshalb Sie die Entlassung von Arbeitnehmern aus Beweismitteln in schriftlicher Form erklären sollten.
Das Gleiche trifft auf den Erhalt der Kündigung zu, was aus zwei wichtigen Grund wichtig ist. Die Kündigung muss eingegangen sein. Bitte bedenken Sie daher als Mitarbeiter, dass Ihre Kündigung erst nach Eingang bei Ihrem Dienstgeber in Kraft tritt, d.h. im Falle einer Kündigung erst nach erfolgter Abgabe oder nach Zusendung des Aufhebungsvertrags. Wenn Sie die Kündigung eigenhändig abgeben, sollten Sie sich die Kündigung auf einer Abschrift des Beendigungsschreibens mit Termin und Signatur quittieren.
Die Kündigung ist eine unilaterale Absichtserklärung, deren Wirkung nicht von der Einwilligung durch den Arbeitgeber abhängt. Im Falle einer Kündigung ist zwischen dem Datum der Kündigung und der Frist zu differenzieren. Das Kündigungsdatum ist das Datum, an dem der Anstellungsvertrag ausläuft. Dies ist nicht der Tag, an dem Sie kündigen, sondern der letzte Tag des Beschäftigungsverhältnisses, bis zu dem die Frist ausläuft.
Enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag keine Verträge zum Zeitpunkt der Kündigung, so ist das Kündigungsdatum das Ende des betreffenden Monats. Damit haben Sie als Mitarbeiter pro Jahr zwölf Kündigungsmöglichkeiten. Die Fristen für Angestellte sind im Gesetz über Angestellte standardisiert, während sie für Angestellte im entsprechenden Branchentarifvertrag oder im Allgemeinen Zivilgesetzbuch (ABGB) bzw. im Gewerbegesetz festgelegt sind.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es einmonatig, kann aber im Anstellungsvertrag auf bis zu sechs Monaten verlängert werden. Gleiches trifft auf Arbeitnehmer zu, bei denen die Zeiten von einem Tag bis zu mehreren Tagen schwanken können, mit regelmäßiger Staffelei je nach Dienstzeit. In der Regel muss ein Arbeitnehmer ohne Branchentarifvertrag eine Frist von vierzehn Tagen beachten.
Wenn Sie z.B. Ihren Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer bis Ende Mai beenden wollen, muss Ihr Dienstgeber Ihre Kündigung bis längstens per E-Mail erhalten. Bei Nichteinhaltung der Frist oder fristgerechter Kündigung kommt es zu einem ungerechtfertigten vorzeitigen Rücktritt mit negativer Folge.
Außerdem gibt es einige Aspekte, die Sie als Mitarbeiter im Fall einer regulären Kündigung berücksichtigen sollten, nämlich: - Nach Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch eine Kündigung haben Sie das Recht auf eine Schlussabrechnung. Dazu gehören unter anderem Lohn- und Gehaltszahlungen, pro rata temporäre Sonderleistungen gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag sowie Urlaubsentschädigungen, und zwar bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
- Es ist möglich, dass Ihr Dienstgeber Sie bis zum tatsächlichen Beendigungsdatum nach Erhalt Ihrer Kündigung freigibt und auf Ihre Arbeit verzichten wird. - Im Unterschied zur Kündigung durch den Arbeitnehmer haben Sie im Falle einer Kündigung keinen Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Andere Bestimmungen gelten nur, wenn in Ihrem Anstellungsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag bei Kündigung des Arbeitnehmers eine andere Regelung vereinbart wurde.
- Mitarbeiter, die ihr Beschäftigungsverhältnis selbst fristgerecht kündigen, haben erst nach einer Wartezeit von vier Wochen Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung.