275 I Bgb

D 275 I BGB

((1) Der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen, soweit dies für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. ((In § 275 III BGB kann der Schuldner die Leistung dagegen erbringen. Nicht durch Gl. Die Unmöglichkeit im rechtlichen Sinne finden Sie hier (Definition). Objektiv oder subjektiv unmöglich.

Unvermögen nach § 275 BGB Recht auf Leistungsstörung

Es ist zu differenzieren zwischen tatsächlicher und praktischer Unfähigkeit (§§ 275 I BGB) und persönlicher Unfähigkeit (§§ 275 III BGB). Hinweis: Der Zahlungspflichtige sollte nicht zu einer Dienstleistung gezwungen werden, die er nicht erbringen kann. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist die Person, die bzw. der zur Erfüllung gegenüber einem anderen verpflichtete ist.

Zahlungsempfänger ist die Person, die durch eine Forderungen eine Zuwendung vom Zahlungspflichtigen erlangt. Bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung ist der Leistungspflichtige von der Leistungsverpflichtung entbunden und kann Widerspruch im Sinne des 275 I BGB einlegen. Auch der Zahlungsempfänger, der somit keine vertragsgemäße Dienstleistung erbringt, ist gemäß 326 I BGB zu keiner Vergütung verpflichtet.

Im Rahmen dieses Rechtsgeschäfts verbleibt eine Restbeteiligung an der Dienstleistung. Der Dienst ist eine Aufholung im Sinne des § 323 II Nr. 2 BGB. Im Falle der de facto Unvermögen nach § 275 II BGB und der wirtschaftlich Unvermögen nach 313 I, III BGB kann die zu erbringende Dienstleistung nur nach einem unvorhergesehenen Fall mit hohem Aufwand erlangt werden.

Der Anspruch des Zahlungsempfängers ist dann ausgeschlossen, wenn die Bedingungen des 275 I BGB erfüllt sind oder der Zahlungspflichtige die Erfüllung gemäß 275 II, III BGB ablehnt. Dies bedeutet, dass der Kreditgeber Schäden erleidet, weil er die Leistungen nicht erbringt. Sie müssen unter Umständen eine kurzfristig verfügbare Ersatzdienstleistung zu höheren Kosten einkaufen oder können die gewünschten Leistungen nicht mehr rentabel vermarkten.

Es wird unterschieden zwischen dem Verlust der Erfüllung vor Vertragsabschluss (anfängliche Unmöglichkeit) oder danach (spätere Unmöglichkeit).

Art der Unmöglichkeit, Art. 275 I BGB - Excursus

Das Unvermögen ist in 275 I BGB festgelegt. Die Gründe für diese Unfähigkeit können vielfältig sein. Einerseits kann die Unmöglichkeit eintreten, weil die Leistung durch den Schuldigen auf Dauer versagt, wodurch die Unmöglichkeit sachlicher oder juristischer Art sein kann. Ein Beispiel für die eigentliche Unmöglichkeit: A bietet B ein Fahrzeug an. Obwohl der Eigentumsübergang eingetreten ist, ist dieser wegen Nichtverfügbarkeit hinfällig geworden, da sich die vertragliche Verpflichtung nur auf diesen einen Gegenstand bezieht, der durch Vernichtung nicht mehr übertragbar ist.

Die so genannte praktisch oder de facto unmögliche Möglichkeit muss von der eigentlichen unmöglichen unterschieden werden. Es handelt sich um den Fall, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwar prinzipiell noch möglich ist, aber einen Kostenaufwand bedeutet, der in keinem Verhältnis zum Leistungsinteresse des Zahlungsempfängers steht, d.h. einem Kostenaufwand, der einer Unmöglichkeit gleichkommt.

In diesen Fällen gilt § 275 II, III BGB. Beispiel: A bietet Ihnen ein Vehikel. Obwohl das Auto noch gerettet werden könnte, würde dies einen Millionenaufwand mit sich bringen, der in keinem Verhältnis zum Interesse des Bs an der Leistung steht. Dabei ist von der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit, die streng gesehen keinen Unmöglichkeitsfall darstellen und nach den Prinzipien der Betriebsstörung gemäß 313 BGB zu behandeln sind, zu differenzieren.

Aus der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gemäß 313 BGB ergibt sich nur eine Anpassung des Vertrages oder ein vereinfachtes Widerrufsrecht. Beispiel: C vertreibt B ein Fahrzeug und geht davon aus, dass Anschaffungskosten in einer gewissen Größenordnung anfallen, da das Fahrzeug aus dem Ausland eingeführt werden muss. Abgesehen von der eigentlichen Unfähigkeit gibt es auch eine juristische Unvereinbarkeit.

Es kann auch zu einer Zeitverzögerung kommen. Es handelt sich dabei um absolute Fixgeschäfte, bei denen der Zeitpunkt der Leistungserbringung so bedeutend ist, dass nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit der Nacherfüllung nicht mehr gegeben ist. Eine relative Zeitvereinbarung hat nur ein vereinfachtes Widerrufsrecht zur Folge, da in diesem Fall auf eine Zahlungsaufforderung mit einer angemessenen Frist verzichtet wird.

Schließlich kann die Möglichkeit der Nichtverfügbarkeit auch dadurch gegeben sein, dass die Leistung durch den Zahlungsempfänger endgültig fehlschlägt.

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