450 Euro Basis Rentenversicherung

Die Basis-Rentenversicherung 450 Euro

automatisch rentenversichert. Die Rentenversicherung ist seit dem 1. Januar 2013 in der Rentenversicherung obligatorisch. 3,7 Prozent Rentenversicherung, aber Sie können eine Befreiung bekommen. Muss der Minijobber in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?

Rentenversicherung: Mini-Jobber können auswählen

Alle Mitarbeiter sind in der Regel der Pflichtversicherung unterstellt. Seit 2013 auch für Mini-Jobber, d.h. Mitarbeiter, die nicht mehr als 450 Euro pro Kalendermonat permanent einnehmen. Ein Mini-Jobber, d.h. ein Mitarbeiter, der regelmässig höchstens 450 Euro pro Kalendermonat einnimmt, ist seit 2013 gesetzlich zur Rentenversicherung verpflichtet.

Im Unterschied zu allen anderen pensionsversicherungspflichtigen Mitarbeitern kann ein Mini-Jobber jedoch auch während des aktuellen Arbeitsverhältnisses von der Pensionsversicherungspflicht befreit werden. Dazu muss er einen Gesuch beim Auftraggeber vorlegen. Wenn kein Gesuch eingereicht wird, verbleibt der Mini-Jobber in der Rentenversicherung und muss dementsprechend Steuern abführen. Der Mini-Jobber muss dann die Differenz zwischen dem allgemeinen Beitrag der Rentenversicherung, der zurzeit 18,7 % beträgt, und dem pauschalen Beitrag des Arbeitgebers auszahlen.

Grundsätzlich bezahlt der Dienstgeber einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von fünf Prozentpunkten für Mini-Jobs in privaten Haushalten und 15 Prozentpunkten für alle anderen Mini-Jobs, gleichgültig, ob der Mini-Jobber von der Rentenversicherungspflicht befreit ist oder nicht. Ist der Mini-Jobber nicht von der Pflicht zur Rentenversicherung befreit, muss er 3,7 oder 13,7 % seines Monatseinkommens an die Rentenversicherung für Mini-Jobs in privaten Haushalten zahlen.

Mit einem Monatsgehalt von 450 Euro muss der Miniobber einen Beitrag von 16,65 Euro (3,7 Prozent) bzw. 61,65 Euro (13,7 Prozent) zahlen. Bei Minijobbern, die weniger als 175 Euro einnehmen, wird ein Mindestlohn von 175 Euro in die monatliche Beitragsberechnung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen, sofern sie nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.

Daher müssen Sie 13,7 Prozentpunkte (für einen Mini-Job in einem Privathaushalt) bzw. 3,7 Prozentpunkte (für alle anderen Mini-Jobs) des Effektivverdienstes und weitere 18,7 Prozentpunkte der Differenz zwischen dem Effektivverdienst und den 175 ? zahlen. In der Regel erhöht ein Mini-Job auch die Rentenanwartschaft. Dies ist grundsätzlich davon abhängig, ob nur der Dienstgeber wegen Widerspruchs gegen eine Versicherungsverpflichtung pauschal zahlt oder der Dienstnehmer auch einen eigenen Betrag zahlt, da er keine Freistellung von der Versicherungsverpflichtung beantragt hat.

Lediglich die Höhe der Ansprüche variiert: Nach Auskunft der DRV mit einem Monatsgehalt von 450 Euro steigt die zukünftige Monatsrente in einem Mini-Job nach dem 1. Januar 2016 um 4,35 Euro pro Jahr, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rentenversicherung weiter besteht. Ist ein Freistellungsantrag eingereicht worden und zahlt der Mini-Jobber daher keine Eigenbeiträge, führt die Kapitalabfindung des Arbeitsgebers zu einer entsprechenden Rentenerhöhung von 3,49 ?.

Einem von der Rentenversicherungspflicht befreiten Mini-Jobber werden prinzipiell die Beiträge gutgeschrieben, für die der Dienstgeber bei der Berechnung der Rente einen Kapitalbetrag in Bezug auf den Rentenanspruch und den Rentenbetrag gezahlt hat. Dieser Beitragsmonat gilt dann nicht als volle Pflichtbeitragszeit, die jedoch für den Bezug einer vorgezogenen Alterspension von Bedeutung ist.

Lediglich wer rentenversichert ist und die entsprechenden Eigenbeiträge zahlt, kann unter anderem einen bereits erworbenen Schutz auf eine gesetzlich vorgeschriebene Invalidenrente aufrecht erhalten und seinen Leistungsanspruch weiter ausbauen. Darüber hinaus haben nur noch die in der Rentenversicherung verbleibenden Mini-Jobber direkten Zugang zur staatlichen geförderten privaten Altersversorgung in Gestalt einer Riester-Rente. Nach Angaben des DRV sollten sich Kleinstbeschäftigte, die eine Freistellung von der Rentenversicherungspflicht beantragen wollen, vorab bei den DRV-Beratungsstellen über die Folgen für ihre Sozialversicherung unterrichten.

Umfangreiche Infos zu Renten und Mini-Jobs finden Sie in der downloadbaren Informationsbroschüre "Minijob - Midijob: Bausteine für die Rente" und im Leitfaden "Minijobs: Geringe Beitragszahlungen, voller Schutz" des DRV, aber auch im Internet auf der Website der Mini-Jobzentrale. Wer übrigens nur einen befristeten Mini-Job macht, d.h. nicht länger als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Jahr arbeitet - die Gehaltshöhe ist egal -, ist von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen.

Unabhängig davon, ob ein Mini-Jobber die Verpflichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung verlässt oder nicht, ist der daraus resultierende Pensionsanspruch niedrig.

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