Unpünktliche Mietzahlung Fristlose Kündigung Bgh

Nicht fristgerechte Mietzahlung Kündigung ohne Vorankündigung Bgh

Infolgedessen hat der Vermieter den Mietvertrag wiederholt fristlos gekündigt. Nicht fristgerechte Mietzahlungen des Sozialamtes sind kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. An dieser Stelle der Hinweis auf eine wichtige Entscheidung des BGH: Kündigung des Mietvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bei wiederholter verspäteter Mietzahlung.

Kündigung fristlos; verspätete Mietzahlung - BGH-Leitentscheid v. 4.5.2011 - VIII ZR 191/10 -

Richtschnur: Die Bedingungen für eine fristlose Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung. Nach § 4 Nr. 1 des Mietvertrages war die Zahlung der Mietsumme bis zum dritten Arbeitstag des aktuellen Monates fällig. 8 des Mietvertrages, sofern eine Verrechnung einen Monat vor dem Fälligkeitsdatum der Anmietung angezeigt werden muss. Der Mietzins wurde seit Mietbeginn 1983 erst Mitte eines jeden Monates gezahlt.

Die Vermieterin hat mit Bescheid vom 9.11.2007 erstmalig eine Verwarnung ausgesprochen, da die Zahlung der Mieten bisher nur in der Mitte eines jeden Monats für den ganzen Berichtszeitraum erfolgte. Der Mietzins für den Monat November wurde am 16.11.2007, der Mietzins für den Monat December am 11.12.2007 bezahlt. Mit Bescheid vom 7.12.2007 hat der Mieter die fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen nicht fristgerechter Mietzahlung erklärt.

Die unpünktliche Mietzahlung nach 543 BGB gibt dem Mieter einen Kündigungsgrund, ist im konkreten Fall immer eine Überlegung wert. Im vorliegenden Fall weist der BGH darauf hin, dass es bei der ganzheitlichen Betrachtung der Belange der Mietparteien nicht unbedacht bleibt, wenn der Mieter die stets unpünktliche Mietzahlung des Vermieters über Jahre hinweg widerspruchsfrei akzeptiert.

Dies kann dem Mieter den Eindruck vermitteln, dass er dem vertraglich geschädigten Mietverhalten kein nennenswertes Gewicht beizumessen hat und dass er dies nicht als erhebliche Schädigung seiner Belange ansieht.

BGH: Dauerhafte unpünktliche Mietzahlung ist Grund zur Kündigung| Immobilie

Bezahlt der Pächter die Pacht auf Dauer und immer wieder zu verspätet, obwohl der Pächter ihn gebeten hat, rechtzeitig zu zahlen, kann der Pächter den Pachtvertrag ohne Einhaltung einer Frist auflösen. Bei einem Einfamilienhaus streitet man sich über eine Kündigung wegen einer dauerhaften unpünktlichen Mietzahlung sowie der Rückerstattung einer überbezahlten Einlage. Gemäß des Mietvertrages ist die Mietzahlung bis zum dritten Arbeitstag eines jeden Monates zu leisten.

Allerdings zahlen die Bewohner seit Mitte des Monats oder sogar später. Die Vermieterin hat daher im Dez. 2008 eine Verwarnung ausgesprochen. Allerdings wurden die Mieten weiterhin unpünktlich bezahlt. Infolgedessen hat der Hauswirt den Vertrag mehrfach gekündigt. Das wird von den Mietern nicht akzeptiert. Bei Mietbeginn hatten die Bewohner eine Anzahlung von mehr als 3 Monaten geleistet.

Im Jahr 2009 haben sie erfahren, dass der Eigentümer keine Kautionen von mehr als 3 Monaten einfordern kann. Die Rückzahlung der Anzahlung von mehr als 3 Monaten wird vom Eigentümer verlangt. Die Vermieterin hält die Forderung für ausgeschlossen. Mit der Vermieterin stimmt der BGH überein. Die Vermieterin konnte den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist auflösen. Der fortwährende und trotz mehrfacher Mahnung des Leasinggebers anhaltende Zahlungsverzug ist eine so schwerwiegende Verletzung der Pflicht, dass er eine Kündigung aus wichtigen Gründen gemäß 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB gerechtfertigt ist.

Gleiches trifft zu, wenn der Pächter der Ansicht war, dass er die Pacht wegen eines zu vermeidenden Fehlers erst Mitte des Monats bezahlen musste. Die überbezahlte Anzahlung muss der Hausherr nicht erstatten. Der Verjährungszeitraum läuft mit der Bezahlung der zuviel gezahlten Anzahlung und nicht erst ab dem Zeitraum, ab dem der Pächter weiss, dass die Anzahlung höchstens 3 Monate ausmachen kann.

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