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238 Hgb
269 HandelsgesetzbuchNach § 238 HGB ist grundsätzlich jeder Unternehmer zur Buchführung verpflichtet.
238 HGB (Handelsgesetzbuch)
In den Geschäftsbüchern ist jeder Unternehmer dazu angehalten, seine Geschäftsvorgänge und die Situation seines Eigentums nach den Regeln ordnungsgemäßer Buchhaltung sichtbar zu machen. 2 Die Rechnungslegung muss so erfolgen, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Frist einen Einblick in die Geschäfte und die Situation des Vorhabens hat.
3 Die Herkunft und Verarbeitung von Geschäftsvorfällen muss nachvollziehbar sein. Der Gewerbetreibende ist zur Aufbewahrung einer originalgetreuen Vervielfältigung (Kopie, Nachdruck, Vervielfältigung oder sonstiger Vervielfältigung des Textes auf einem Schrift-, Bild- oder sonstigen Datenträger) verpflichtet.
238 HGB, Bilanzierungspflicht
In den Geschäftsbüchern ist jeder Unternehmer dazu angehalten, seine Geschäftsvorgänge und die Situation seines Eigentums nach den Regeln ordnungsgemäßer Buchhaltung sichtbar zu machen. 2 Die Rechnungslegung muss so erfolgen, dass sie einem fachkundigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist einen Einblick in die Geschäfte und die Situation der Gesellschaft geben kann.
3 Die Herkunft und Verarbeitung von Geschäftsvorfällen muss nachvollziehbar sein. Der Gewerbetreibende ist zur Aufbewahrung einer originalgetreuen Vervielfältigung (Kopie, Nachdruck, Vervielfältigung oder sonstiger Vervielfältigung des Textes auf einem Schrift-, Bild- oder sonstigen Datenträger) verpflichtet.
Handelsgesetzbuch § 238 Bilanzierungspflicht
In den Geschäftsbüchern ist jeder Unternehmer dazu angehalten, seine Geschäftsvorgänge und die Situation seines Eigentums nach den Regeln ordnungsgemäßer Buchhaltung sichtbar zu machen. 2 Die Rechnungslegung muss so erfolgen, dass sie einem fachkundigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist einen Einblick in die Geschäfte und die Situation der Gesellschaft geben kann.
3 Die Herkunft und Verarbeitung von Geschäftsvorfällen muss nachvollziehbar sein. Der Gewerbetreibende ist zur Aufbewahrung einer originalgetreuen Vervielfältigung (Kopie, Nachdruck, Vervielfältigung oder sonstiger Vervielfältigung des Textes auf einem Schrift-, Bild- oder sonstigen Datenträger) verpflichtet.
238 HGB - Bilanzierungspflicht - Rechtsvorschriften
In den Geschäftsbüchern ist jeder Unternehmer dazu angehalten, seine Geschäftsvorgänge und die Situation seines Eigentums nach den Regeln ordnungsgemäßer Buchhaltung sichtbar zu machen. Das Rechnungslegungssystem muss so gestaltet sein, dass es einem fachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Einblick in die Geschäftsvorgänge und die Situation des Konzerns geben kann.
Geschäftsvorgänge müssen in ihrer Erstellung und Verarbeitung nachvollziehbar sein. Der Gewerbetreibende ist zur Aufbewahrung einer originalgetreuen Vervielfältigung (Kopie, Nachdruck, Vervielfältigung oder sonstiger Vervielfältigung des Textes auf einem Schrift-, Bild- oder sonstigen Datenträger) verpflichtet.