238 Hgb

269 Handelsgesetzbuch

Die handelsrechtliche Rechnungslegung ist nach dem BilanzrichtlinienG nach einer europäischen Rechtsvorschrift als 3. Buch des HGB in den §§ 238ff. Der Ausgangspunkt im Handelsrecht ist § 238 Abs. 3 (Werbung), der einen Überblick über die Lage der Gesellschaft gibt (§ 238 I HGB). Ruhr-Universität Bochum, 238 HGB, § 145 AO).

Nach § 238 HGB ist grundsätzlich jeder Unternehmer zur Buchführung verpflichtet.

238 HGB (Handelsgesetzbuch)

In den Geschäftsbüchern ist jeder Unternehmer dazu angehalten, seine Geschäftsvorgänge und die Situation seines Eigentums nach den Regeln ordnungsgemäßer Buchhaltung sichtbar zu machen. 2 Die Rechnungslegung muss so erfolgen, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Frist einen Einblick in die Geschäfte und die Situation des Vorhabens hat.

3 Die Herkunft und Verarbeitung von Geschäftsvorfällen muss nachvollziehbar sein. Der Gewerbetreibende ist zur Aufbewahrung einer originalgetreuen Vervielfältigung (Kopie, Nachdruck, Vervielfältigung oder sonstiger Vervielfältigung des Textes auf einem Schrift-, Bild- oder sonstigen Datenträger) verpflichtet.

238 HGB, Bilanzierungspflicht

In den Geschäftsbüchern ist jeder Unternehmer dazu angehalten, seine Geschäftsvorgänge und die Situation seines Eigentums nach den Regeln ordnungsgemäßer Buchhaltung sichtbar zu machen. 2 Die Rechnungslegung muss so erfolgen, dass sie einem fachkundigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist einen Einblick in die Geschäfte und die Situation der Gesellschaft geben kann.

3 Die Herkunft und Verarbeitung von Geschäftsvorfällen muss nachvollziehbar sein. Der Gewerbetreibende ist zur Aufbewahrung einer originalgetreuen Vervielfältigung (Kopie, Nachdruck, Vervielfältigung oder sonstiger Vervielfältigung des Textes auf einem Schrift-, Bild- oder sonstigen Datenträger) verpflichtet.

Handelsgesetzbuch § 238 Bilanzierungspflicht

In den Geschäftsbüchern ist jeder Unternehmer dazu angehalten, seine Geschäftsvorgänge und die Situation seines Eigentums nach den Regeln ordnungsgemäßer Buchhaltung sichtbar zu machen. 2 Die Rechnungslegung muss so erfolgen, dass sie einem fachkundigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist einen Einblick in die Geschäfte und die Situation der Gesellschaft geben kann.

3 Die Herkunft und Verarbeitung von Geschäftsvorfällen muss nachvollziehbar sein. Der Gewerbetreibende ist zur Aufbewahrung einer originalgetreuen Vervielfältigung (Kopie, Nachdruck, Vervielfältigung oder sonstiger Vervielfältigung des Textes auf einem Schrift-, Bild- oder sonstigen Datenträger) verpflichtet.

238 HGB - Bilanzierungspflicht - Rechtsvorschriften

In den Geschäftsbüchern ist jeder Unternehmer dazu angehalten, seine Geschäftsvorgänge und die Situation seines Eigentums nach den Regeln ordnungsgemäßer Buchhaltung sichtbar zu machen. Das Rechnungslegungssystem muss so gestaltet sein, dass es einem fachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Einblick in die Geschäftsvorgänge und die Situation des Konzerns geben kann.

Geschäftsvorgänge müssen in ihrer Erstellung und Verarbeitung nachvollziehbar sein. Der Gewerbetreibende ist zur Aufbewahrung einer originalgetreuen Vervielfältigung (Kopie, Nachdruck, Vervielfältigung oder sonstiger Vervielfältigung des Textes auf einem Schrift-, Bild- oder sonstigen Datenträger) verpflichtet.

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