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Fristsetzung Schadensersatz
Setzen einer SchadensfristEntschädigung in Form von Geldbeträgen nach Fristsetzung
Er kann dem Herstellungspflichtigen eine vernünftige Nachfrist setzen und erklären, dass er die Fertigung nach Fristablauf ablehnen wird. Bei nicht rechtzeitiger Produktion kann der Zahlungsempfänger nach Fristablauf Schadensersatz in bar fordern; der Produktionsanspruch ist ausgenommen.
1Erleidet eine Partei einen weiteren Sachschaden, so kann der Verletzte in der Regel vom Verursacher Schadenersatz einfordern. Das heißt, der Verletzer muss den vor dem Schadensfall bestehenden Originalzustand wiederherstellen. Dabei steht immer die Produktion des Originalzustandes im Mittelpunkt. Jedoch gibt es auch solche Situationen, in denen die Produktion nicht mehr durchgeführt werden kann oder in denen es für den Verletzten nicht mehr sinnvoll ist, die Produktion vom Verletzten zu fordern und mit ihm in Verbindung zu bleiben.
In diesem Fall kann der Verletzte den Betrag fordern, der für die Wiederherstellung des Originalzustandes notwendig ist, anstatt ihn herzustellen. In den Fällen, in denen eine Barabfindung nicht direkt geltend gemacht werden kann, sondern der Verletzer zunächst auf der Wiederherstellung des Zustands bestehen muss, besteht nach 250 BGB gleichwohl die Möglichkeit, den Wiederherstellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch auf den für die Wiederherstellung notwendigen Betrag umzuwandeln.
2 Voraussetzung für die Umwandlung des Herstellungsanspruchs in einen Geldentschädigungsanspruch ist: Die Schadensursache, für die der Verschmutzer haftbar ist (Haftungsanspruch). Hinweis auf eine angemessene Frist für den Geschädigten, in der dieser den Schaden in seinen Ursprungszustand zurückversetzen muss (Fristsetzung). Ausdrücklicher Hinweis, dass nach dem Ende der vorgenannten Frist kein Produktionsinteresse des Schädigers mehr besteht und die Produktion abgelehnt wird (Ablehnungsandrohung).
Nach erfolglosem Ablauf der genannten Fristen kann der Verletzte nun von dem Verursacher den Betrag fordern, der zur Wiederherstellung des Originalzustandes erforderlich ist. 3 Im Schadensfall ist zwischen der Rechtsgrundlage für den Schadenersatzanspruch und der Art und Weise und Höhe des Schadenersatzanspruchs zu differenzieren.
Kommt man bei der Überprüfung einer Anspruchsbasis oder einer Haftungsnorm (z.B. 122, 179, 280, 536a, 823 oder 989 BGB) zu dem Schluss, dass ein Schadenersatzanspruch vorliegt, werden Form und Betrag auf der Grundlage der §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches ermittelt. Für alle Schadenersatzansprüche, d.h. aus Vertrag, unerlaubter Handlung und Risikohaftung, gilt das BGB.
Das heißt: Der Verletzte hat die Moeglichkeit einer Barabfindung unter den Bedingungen des § 250 BGB. Das gilt auch dann, wenn keine Personen- oder Sachschäden im Sinne des 249 Abs. 2 BGB vorliegen oder wenn die Wiederherstellung des Originalzustandes für den Geschädigten nach § 251 noch möglich ist.
Der Geschädigte muss zunächst einen Rechtsanspruch gegen den Verletzten haben, von dem er die Herbeiführung einer gewünschten Beschaffenheit, d.h. einen Naturalrestitutionsanspruch gemäß 249 Abs. 1 BGB, einfordern kann. Meistens handelt es sich dabei um Schäden an einem Objekt oder einer Personen.
Dabei kann z.B. der Entschädigungsanspruch in einen Geldforderungsanspruch umgewandelt werden. Falls die Übergabe noch möglich ist und der Zollschuldner die Übergabe der Ware verweigert, kann der Verletzte nach Ablauf der Frist die Erstattung der zum Ersatz erforderlichen Aufwendungen fordern.