Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Homepage ohne Impressum Melden
Startseite ohne Impressum BerichtIllegaler Ort ohne Impressum gefunden
Einem Kollegen von mir ist vor fünf Tagen ein alter Betrug auf der einen Straßenseite aufgefallen. Der Aufstellungsort erscheint recht unklar und Sie werden ihn bei Google nicht vorfinden. Wie er die Website fand.... naja.... oder mit legalem Inhalt Handel betreibt, wenn er sich eine Website ansieht.
Ich habe noch etwas gemerkt, diese Webseite hat nicht einmal ein Impressum....? diese Domain ist zwar interessant, aber unglücklicherweise immer noch keine Rückmeldung von ihnen bekommen. run? Dass kein anderer unerfahrener Gast auf diesen Streich reinfällt.
Vorsicht wegen Verletzung der Aufdruckpflicht?
Falls Sie eine Internetseite betreiben oder planen, haben Sie vielleicht schon über ein Impressum nachgedacht. Worauf im Rahmen der Abdruckpflicht zu achten ist, wird in diesem Beitrag erläutert. Die Rechtsverpflichtung soll einerseits dem Konsumentenschutz dienen und andererseits Wettbewerbern die Möglichkeit geben, sich über den Anbieter einer Internetseite zu erkundigen und gegebenenfalls gerichtliche Maßnahmen wegen Gesetzesverstößen auszulösen.
Dies um so mehr, als viele Kanzleien zunehmend durch Massenwarnungen die Verletzung der Abdruckpflicht ahnden. Deshalb weisen wir Sie auf die grössten Rechtsrisiken hin und weisen Sie darauf hin, wie Sie eine Verwarnung bei einer Verletzung der Abdruckpflicht vermeiden können. Mit dem Impressum soll die Anfrage beantwortet werden, mit wem der Nutzer einer Webseite zu tun hat und gibt ihm die Gelegenheit, die Webseite zu kontaktieren.
Rechtsgrundlage für die Abdruckpflicht sind der RStV und 5 des TMG, der unter anderem vorsieht, dass die Anbieterangaben "leicht zu erkennen, direkt zugänglich und jederzeit verfügbar" sein müssen. Vorsicht wegen Verletzung der Aufdruckpflicht? "In den letzten Jahren wurden mehrere tausend Betreiber wegen eines mutmaßlichen Verstosses zurechtgewiesen.
"Wegen eines vermeintlichen Verstosses gegen die Abdruckpflicht wurden in den vergangenen Jahren bereits mehrere tausend Betreiber gewarnt. Zum Beispiel war das LG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 18. Juni 2013 (Az.: I-20 U 145/12) der Ansicht, dass die Einhaltung der Abdruckpflicht einem "nicht unwesentlichen Allgemeininteresse" dient und somit eine Rechtsverletzung anzunehmen ist, wenn die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TMG nicht beachtet werden.
Das OLG Hamm kommt zu einem vergleichbaren Schluss (Urteil vom 02.04.2009, Az.: 4 U 213/08), unter anderem in Bezug auf den maßgeblichen Einfluß der im Impressum enthaltenen Informationen auf den Vertragsabschluss und die Marktposition. Letztere und vergleichbare Entscheidungen (siehe auch OLG Koblenz vom 25.04.2006, Az.: 4 U 1587/05) können zu dem Schluss kommen, dass die Gefährdung einer Verwarnung wegen eines Verstosses gegen die Abdruckpflicht verringert ist.
Für welche Websites ist ein Impressum erforderlich? Wenn es um das Impressum geht, denkt man meist unfreiwillig an Druckmedien, denn der Ausdruck ist zwar Teil des Presserechts, wird aber mittlerweile auch für nicht-journalistische Websites benutzt. Das Telemediengesetz (TMG) sieht in § 5 die Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums für "geschäftsähnliche Online-Dienste" vor. Es wird daher festgestellt, ob für die auf der Webseite angebotene Dienstleistung oder das Produkt eine Gebühr zu zahlen oder zu verlangen ist.
Provider, die einen Online-Shop oder ein Webhosting oder SaaS ( "Software as a Service") anbieten, unterliegen daher in der Regel der Abdruckpflicht des TMG. Desweiteren ist § 55 des Rundfunkstaatsvertrags zu berücksichtigen, der sich nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Website, sondern auf die geposteten Beiträge konzentriert. Alle journalistisch und redaktionell erstellten Websites, deren Ziel nicht ausschliesslich die persönliche oder familiäre Nutzung ist, bedürfen eines Impressums.
Doch können solche Angebote, wie sie im Kontext eines Internet-Blogs angeboten werden, als journalistisch und redaktionell betrachtet werden? "Jede Seitenbetreiberin, deren Webseite nicht ausschliesslich für private Nutzung bestimmt ist, sollte ein Impressum zur Verfügung stellen. "Deshalb muss jeder Webseitenbetreiber, dessen Webseite nicht ausschliesslich für private Nutzung bestimmt ist, darauf hingewiesen werden, ein Impressum anzugeben. Sowohl 5 TMG, der klar auf "geschäftliche Online-Dienste" verweist, als auch 55 RStV gehen davon aus, dass ein Impressum nicht erforderlich ist, wenn die Webseite persönlichen oder familiären Zielen dienen soll.
Tip: Wenn Sie nur über Ihre Tiere oder Ihre Erlebnisse mit Ihren Zimmergenossen bloggen, werden Sie wahrscheinlich auf ein Impressum ganz und gar verzichtet haben. Wenn das, was Sie schreiben, jedoch über Ihre persönlichen Daten hinausgeht, sollten Sie ein Impressum in Ihre Website aufnehmen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Auch wenn Sie an einem Partnerprogramm teilnehmen oder sich Banner auf Ihrer Website befinden, ist zu beachten.
Die Gerichte haben in Bezug auf das Geschäftsgebaren sehr strikte Standards aufgestellt und werden den reinen Privatcharakter der Website bei Vorliegen von Hinweisen auf Geschäftsgebaren rasch leugnen. Tipp: Sie sollten immer ein Impressum haben, wenn Sie mit Ihrer Website etwas erreichen wollen, z.B. wenn Sie an einem Affiliate-Programm teilnehmen oder wenn Sie auf Ihrer Website Werbefahnen vorfinden.
Was ist im Impressum zu vermerken? Ihren Namen und Ihre Postanschrift (kein Postfach!) sollten im Impressum sein. Zusätzlich der Handelsregistereintrag, d.h. die Eintragung in das Handels-, Partnerschafts- oder Verbandsregister, je mit der entsprechenden Registriernummer, sowie, soweit verfügbar, die Steuernummer gemäß 27a des Umsatzsteuergesetzes (sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). Abschließend sollten Sie bei der journalistisch-redaktionellen Aufbereitung einen Ansprechpartner im Impressum nennen, der für das Sortieren von kriminellen Inhalten zuständig ist.
Ansonsten sind die allgemeinen Prinzipien der Abdruckpflicht des TMG zu berücksichtigen. Wo auf der Website ist das Impressum? 5 TMG schreibt vor, dass die Angaben im Impressum "leicht zu erkennen, sofort zugänglich und jederzeit verfügbar" sein müssen. Das heißt: Sie müssen das Impressum auf Ihrer Website so einfügen, dass es leicht zu erkennen ist und in Subseiten ohne großen Suchaufwand gefunden werden kann.
Es ist daher am besten, ihn als separaten Menüeintrag in die Navigation der Webseite aufzunehmen, so dass das Impressum von jeder Seite Ihrer Webseite aus zugänglich ist. Es wird nicht empfohlen, das Impressum als Popup-Fenster einzubinden, da viele Internetnutzer heute Popup-Blocker verwenden und daher am Betrachten des Eindrucks verhindert werden können.
Dies kann dazu führen, dass Ihre Impressumsdaten nicht gespeichert werden.