Strafe Urheberrechtsverletzung

Penalty Urheberrechtsverletzung

Das ist die höchste Geldbuße, die je in Deutschland wegen Urheberrechtsverletzung verhängt wurde. Die nicht-kommerzielle Nutzung vermeidet keine Strafe. Unkenntnis schützt nicht vor Strafe oder hohen Warnkosten! Unerlaubter Download, Urheberrechtsverletzung! Dies wird höchstwahrscheinlich zu einer Geldstrafe führen.

Urheberrechtsverletzung: 272 Verletzungen - Strafe

Im Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Urhebebergesetzes hat das Landgericht Cottbus in der Hauptsache am 06.05.2004 für LAW anerkannt: Gegen den Angeklagten wird wegen unbefugter Reproduktion und Verteilung von Werken in 272 einheitlichen Verfahren eine Geldbuße von je 5,00 ? verhängt. Die Verfahrenskosten und die erforderlichen Aufwendungen sind vom Beklagten zu tragen.

I. Die Beklagte wohnt im Haus ihrer Familie, wo sie zwischen 30,00 und 50,00 pro Kalendermonat zu den Ausgaben beiträgt. Der Junggeselle macht derzeit eine Lehre als Mediendesigner mit einem monatlichen Verdienst von ca. 200,00 ?. Außerdem verdient er als Maler ein Jahreseinkommen von ca. 500,00 ?.

Die Beklagte ist noch nicht angeklagt. Die Angeklagten haben ohne Zustimmung des jeweilig Berechtigten (u.a. WARNER, EMI, BMG, SONY) in 272 FÃ?llen (u.a. von rose pride, Grönemeyer, Nena) auf einen Rechner kopiert und diese in jedem Fall bis zum 11.01.2004 unter Verwendung der Tauschbörse KaZaA per Internetsurheber zum kostenlosen Zugriff zum Downlad bereit gestellt.

Er war sich auch dessen bewußt, daß er das Urheberrecht verletzte, nicht zuletzt, weil man davon ausgehen kann, daß der Beklagte auch die seit einiger Zeit in der Öffentlichkeit stattfindende Diskussion zur Kenntnis nahm. III. dieser Tatbestand für die Verurteilung des Gerichtes auf der Grundlage des glaubwürdigen Bekenntnisses des Beklagten und der Aufstellung der Musikstücke der veröffentlichten Akte des PCs des Beklagten, die in der Hauptanhörung eingesehen (nicht vorgelesen) wurde, festgestellt wird.

Der Beklagte hat somit - wie im operativen Teil ausgeführt - eine Straftat nach §§ 106 Abs. 1, 17 uhrG; 52 uhrG begangen. Dementsprechend ist die nach 46 Abs. 1 Nr. 1 StGB angemessene Strafe aus dem strafrechtlichen Rahmen des 106 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nr. 1 UrhG zu ermitteln (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

In der Verurteilung musste zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden, dass er gestanden hat, noch nicht unter Strafrecht erschienen ist und dass er die Tat - zumindest im Verlauf des Hauptverfahrens - bedauert hat. Die große Zahl der vervielfältigten musikalischen Werke musste auf Kosten der Beschuldigten berücksichtigt werden.

Schließlich war eine Geldbuße von 80 Euro je Tagessatz fällig, wovon der Tagessatz nach 40 Abs. 2 SGB von den personellen und sachlichen Gegebenheiten des Beschuldigten abhängt.

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