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Gründe für Fristlose Mietkündigung
Kündigungsgründe ohne Einhaltung einer FristGründe für die sofortige Kündigung
Im Folgenden erfahren Sie einige der Kündigungssachverhalte für Kündigungen, die in der praktischen Anwendung unter häufigsten ohne Vorankündigung auftreten. Was gibt es für Möglichkeiten zur Verteidigung der friestlosen Kündigung und welche Strategien sind am erfolgversprechendsten, um Kündigung zu stürzen und möglicherweise noch eine Entschädigung auszulösen? Mein Hinweis: Wegen der schlechten Konsequenzen von Kündigung ohne Vorankündigung sollten Sie auf jeden fall gegen Kündigung verstoßen.
Auch wenn Sie überzeugt sind, dass Kündigung dazu berechtigt ist, sollten Sie sich Rat holen. Auch wenn eine Weiterbeschäftigung nicht Ihr Anliegen ist oder Ihr Auftraggeber unter keiner Umständen dazu bereit sein sollte, Sie weiter an lässt, für und häufig zu vermitteln, gilt dennoch folgendes: Späterer Kündigungszeitpunkt: Als Kündigungstermin wird von Arbeitsverhältnis das Datum bestimmt, an dem der Auftraggeber unter Berücksichtigung von beschäftigen den entsprechenden Zustimmungsschluss unter lässt erreichen kann beschäftigen kündigen kündigen
Kein Blackout-Zeitraum: Der Auftraggeber reicht eine Erklärung der Inhalte ein, die er die Vorwürfe pflegt, die ihn dazu bewogen haben, an die Kündigung, nicht an die länger Damit wird Erklärung erzielt, dass die Vermittlungsagentur für keine Sperrstunde arbeitet. Außerdem kann die Auszahlung einer Entschädigung auch mit sofortiger Kündigungen nicht unregelmäßig erlangt werden.
Eine Verhaltensklage ist die Regel Kündigung Es ist zu beachten, dass wenn Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage, in der überwiegenden Mehrheit von Fälle, attackiert wird, eine Einigung erzielt wird: Arbeitsverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt und der Dienstgeber bezahlt eine Abgangsentschädigung an den Dienstnehmer - nicht immer, aber in vielen Fällen.
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Geschäftsbesorgungsvertrag - fristlose Beendigung aus wichtigen Gründen
In Erwiderung auf die Beschwerde des Klägers wird das Landgericht Landshut vom 24. April 2013, Ref. 2 HGB O 3168/12, wie nachfolgend dargestellt geändert: Der Antragsgegner ist mit Brief vom 19. April 2012 zum Ersatz aller aus der Beendigung des Verfahrens resultierenden Schäden gegenüber dem Klägerinnen verpflichtet.
Der Kläger trägt 7/10 der Prozesskosten, der Angeklagte 3/10. 3 Das Gericht ist provisorisch rechtskräftig. Seit 2002 ist die Beklagte als Handelsvertreter für die klagende Partei unter dem Titel "Vermögensberater" aktiv, jüngst auf der Ebene eines Regionalmanagers unter dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 29. Mai/06 Juli 2007 Für Details wird auf Anhang 1 verwiesen Die Beklagte hat den Mietvertrag mit Brief vom 29. März 2012 "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" (Anlage 2) gekündigt.
Der Kläger hat dem Antragsgegner nach Erhalt der Kündigungsmitteilung mit Brief vom 5. April 2012 (Anlage B 4) mitgeteilt, dass er den Zugang des Antragsgegners zum System (Token) aus Anlass der Beendigung durch den Antragsgegner unverzüglich gesperrt hat. Darüber hinaus hat der Kläger die Stornoreserve von 10 auf 100 Prozent erhöht.
Die Stornoreserve wurde nach einer Verwarnung der Angeklagten mit Brief vom 4. April 2012 (Anlage B 3) auf 10 Prozent zurückgesetzt. Der Antragsgegner hat mit Brief vom 19. April 2012 (Anlage 3) die fristlose Beendigung des Vertrages erklärt, da die Sperre des DVAG Online-Systemzugangs einen schweren Vertrauensverlust darstellt. Ein weiterer fristloser Rücktritt wurde durch den Vertreter des Angeklagten in der schriftlichen Erklärung vom 28.01.2013 ausgesprochen (S. 32 d. A.).
Ab dem 19. April 2012 hat der Angeklagte einen "Ratgebervertrag" mit der F.P. AG abgeschlossen. Der Kläger ist der Auffassung, dass das vertragliche Verhältnis bis zum 30. September 2014 andauern wird, da die fristlose Beendigung durch die Angeklagten gegenstandslos ist. Der Angeklagte hätte den Kläger besonders vor einer ausserordentlichen Auflösung am 19. April 2012 warnen müssen.
Der Antragsteller hat daher verlangt, dass: erstens im Falle der Vermeidung einer vom Richter für jeden Verletzungsfall zu bestimmenden Verwaltungsstrafe bis zu einem Betrag von 250.000,00 EUR oder alternativ einer zu bestimmenden Freiheitsstrafe bis zu einem Zeitraum von sechs Monate vor dem Ende des 30-jährigen Todestages des Antragsgegners angeordnet wird. das Vertragsverhältnis durch die Angeklagte mit Brief vom 19. April 2012 nicht vor Ende September 2012 beendet wurde; die Ausübung einer Makler- oder Vertriebstätigkeit für andere als die klagende Partei im Finanzdienstleistungssektor zu untersagen.
Der Antragsgegner ist dem Kläger zum Ersatz aller Schäden aus der Beendigung des Vertrages und der damit zusammenhängenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. 2. Der Angeklagte hat die Abweisung der Klageschrift verlangt. Der Antragsgegner macht geltend, dass er das vertragliche Verhältnis auch mit Briefen vom 26. und 27. April 2012 außergewöhnlich aufgelöst habe, da die Briefe den Kläger erreicht hätten.
Ansonsten ist sie der Auffassung, dass vor der ausserordentlichen Auflösung am 19. April 2012 keine Verwarnung erforderlich war. In jedem Fall hatte die reguläre Beendigung das Arbeitsverhältnis bereits zum 30. Juni 2013 gekündigt. Da das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten durch das Handeln der Klage zunichte gemacht worden war, wurde die ausserordentliche Entlassung der Angeklagten am 19. April 2012 vollzogen.
Dem widerspricht die Zivilklägerin mit ihrer Aufforderung. Es sei zu Unrecht davon auszugehen, dass der Angeklagte im Verlauf der Mediationsgespräche nicht mehr direkt Auskunft geben könne. Auf jeden Fall wäre nach Auffassung des Antragstellers eine vorherige Verwarnung erforderlich gewesen. den Beklagten anzuweisen, keine Schlichtungs- oder Verkaufsaktivitäten für andere Gesellschaften als den Kläger im Finanzdienstleistungssektor durchzuführen, wenn er eine vom Richter für jeden Verletzungsfall zu bestimmende Verwaltungsstrafe bis zu einem Betrag von EUR 250.000,00 oder alternativ eine Freiheitsstrafe oder eine Verwaltungshaft, die sechs Monate vor dem 30. September 2014 zu bestimmen ist, vermeidet; und zu verlangen.
dass die Beendigung des Auftragsverhältnisses durch den Antragsgegner mit Brief vom 19. April 2012 nicht vor dem 30. September 2014 endete und dass der Antragsgegner dem Kläger alle aus der Beendigung durch den Antragsgegner und der damit zusammenhängenden Beendigung der Tätigkeit resultierenden Schäden zu erstatten hat.
Alternativ kann festgestellt werden, dass das zwischen den Vertragsparteien existierende Geschäftsbesorgungsverhältnis in der Version des Vermögensberatungsvertrags vom 29. Mai/26. Juli 2007 nicht durch die sofortige Beendigung des Antragsgegners mit Brief vom 19. April 2012 gekündigt wurde. Der Antragsgegner verlangt die Zurückweisung der Beschwerde und vertritt das angefochtene Gericht. Der Antragsgegner macht geltend, dass ihm der Zugriff auf das Online-System der Antragstellerin am Tag der regulären Beendigung verweigert wurde.
Der Rechtsbehelf des Klägers ist in der Sache nur bedingt erfolgreich. Zu Recht wies das LG die Klage der Beschwerdeführerin auf Einstellung der konkurrierenden Tätigkeiten bis zum 30. September 2014 ab und erklärte, dass das vertragliche Verhältnis nicht vor dem 30. September 2014 gekündigt wurde. Nach der Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde jedoch festgestellt, dass die Angeklagte für den durch ihre Beendigung am 19. April 2012 und die damit verbundene Einstellung der Tätigkeit verursachten Schaden aufzukommen hat.
Die örtlich zuständige Gerichtsbarkeit, deren Abwesenheit der Antragsgegner auch vor dem Berufungsgericht beanstandet, ist vom zuständigen Gericht gemäß 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu überprüfen. Der Rechtsschutzbedarf für den einstweiligen Rechtsschutz besteht. Der Kläger macht bis zum 30. September 2014 einen vertragsgemäßen Verfügungsanspruch nach Ziffer V Abs. 2 des Investment Consultant Agreement (Anlage 1) geltend. 2.
Für die gerichtliche Durchsetzung eines gerichtlichen Unterlassungsanspruches muss jedoch das generelle Schutzbedürfnis bestehen (BGH, Entscheidung vom 21.01.1999, I ZR 135/96, zit. nach juris Abs. 41). Weil es sowohl ein generelles Bedürfnis nach Rechtsschutz als auch die Sorge ist, dass sich der Angeklagte aus dem Dienst im Sinne des § 259 ZPO zurückzieht.
Bei letzteren reicht bereits eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Leistungsverpflichtung aus (BGH NJW 1999, 954, 955; BGH NWZ 1997, 99, 101; RM in:: Der Antragsgegner macht geltend, dass die fristlose Beendigung zum 19. April 2012 bereits in Kraft ist und damit das vertragliche Verhältnis zwischen den Vertragsparteien auflöst. Der Antragsgegner hat auch unbestreitbar die vom Antragsteller verlangte Verpflichtungserklärung nicht unterschrieben, dass er den Wettbewerb unterlässt und die fristlose Beendigung nicht mehr aufrechterhält (Anlage 4).
Der Antragsgegner leugnet die Verpflichtung, auch nach dem 19. April 2012 auf konkurrierende Aktivitäten zu verzichten und hat mit der F. P. AG auch nach dem 19. April 2012 einen Ratgebervertrag geschlossen. Der vom Kläger behauptete einstweilige Rechtsschutz steht ihm nicht zu, da das Mietverhältnis durch fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses in der schriftlichen Erklärung vom 28. Januar 2013 (Blatt 32 vom 28. Januar 2013) gekündigt wurde.
1.3. 1 Das Unterlassungsrecht des Klägers richtet sich im Grundsatz nach Ziffer V Absatz 1 des Anlageberatungsvertrages (Anlage 1). 1.3. 2 Das vertragliche Verhältnis wurde aufgrund der ordentlichen Beendigung der Angeklagten am 29. März 2012 nicht vor dem 30. September 2014 gekündigt (siehe Anhang 2). Der Kündigungszeitraum ist gemäß Ziffer VI des Anlageberatervertrages (Anlage 1) 18 Monaten bis zum 30. September, da der Antragsgegner nicht nur der regionale Niederlassungsleiter ist, sondern auch die "Stufe 5" der Anlageberaterpraxis nach unanfechtbarer Vorlage des Klägers erlangt hat.
Somit ist nach Ziffer VI des Anlageberatervertrages für beide Vertragsparteien die Vorschrift mit der zum Zeitpunkt der Kündigung höchsten Verpflichtung, d.h. nicht die Laufzeit von 12 Monate zum 30. Juni bzw. 31. Dezember, sondern die Laufzeit von 18 Monate zum 30. September anwendbar Die Fristverlängerung für beide Vertragsparteien gegenüber der Gesetzesvorschrift ist nach 89 Abs. 2 S. 1 HGB möglich.
Die Kündigung ist der Kläger erst am 2. April 2012 und nicht, wie die Beklagte geltend macht, bereits am 31. März 2012 eingegangen Eine Absichtserklärung gegenüber einer fehlenden Partei ist eingegangen, wenn sie in der Weise unter die Kontrolle des Adressaten gekommen ist, dass dieser unter üblichen Umständen die Gelegenheit hat, den Wortlaut der Kündigung zur Kenntniszunehmen ("BGH NJW 2004, S. 1320).
Der Angeklagte hat den Nachweis erbracht, dass das Entlassungsschreiben der Klage am 31. März 2012 versandt wurde. Der Antragsgegner gibt nicht an, ob dies per Telefax oder durch Einlegen in einen Postkasten geschehen ist. Zu Gunsten der Angeklagten kann davon ausgegangen werden, dass der Brief bereits am 31. März 2012 per Telefax bei der klagenden Partei eingegangen ist oder dass er an diesem Tag in ihrem Postfach aufgegeben wurde:
31.03. 2012 war ein Sonnabend. Infolgedessen ging die Aufkündigung nicht am Sonnabend, d.h. außerhalb der Öffnungszeiten der Klage, sondern erst am folgenden Montagabend, dem 2. April 2012, bei der Klage ein. 1.3. 3 Die fristlose Beendigung durch den Kläger vom 19. April 2012 (Anlage 3) ist ungültig und hat das Auftragsverhältnis nicht beendet, weil die erforderliche Verwarnung ausblieb.
Die fristlose Beendigung ist nach § 89 a HGB generell möglich. Der Antragsgegner begründet diese Beendigung damit, dass die klagende Partei ihren DVAG-Online-Systemzugang nach der ordentliche Beendigung am 29. März 2012 blockiert hat. 1.3.3. 1 Eine fristlose Beendigung aus wichtigen Gründen ist möglich, wenn unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles und unter Wahrung der beidseitigen Belange eine Fortführung bis zum Ende der regulären Frist von der Kündigungsseite nicht zu erwarten ist (Hopt in:
Im vorliegenden Fall hat die Angeklagte bereits in erster Linie (schriftliche Erklärung vom 28. Januar 2013, S. 6 ff, S. 24 ff. d. A.) geltend gemacht, dass der Kläger den Zugriff auf das Online-System nach der ordentliche Beendigung blockiert habe. Bewerbungen für Kundenaufträge können ohne Zugriff auf das Online-System des Bewerbers nicht erstellt werden. Der Antragsteller hatte das Anbot gemacht, dass der Antragsgegner die Online-Zugänge im Amt der Bezirksdirektion F. nur nach einer entsprechenden Absprache und Beratung benutzen kann.
Der Angeklagte hätte somit nur im Amt der Bezirksdirektion F. Zugang zum Vergleichscomputer gehabt und hätte daher immer wieder für Kundenfragen dieses Amt besuchen und mehrmals hin- und herfahren müssen. Der Antragsteller hat diese Vorlesung zunächst nicht angefochten. Der Kläger erklärte nur, dass die Handelsvertreter in einem speziell gemieteten Gebäude arbeiteten und Mr. F. auch sein eigenes im E.
Im Übrigen besagt der unstrittige Sachverhalt des Landgerichtsurteils (S. 2, Abs. 3), dass die Klage nach Erhalt der Kündigung vom 29. März 2012 den Zugang der Angeklagten zum DVAG-Online-System und zum E-Mail-Konto der Angeklagten blockiert hat. Nachdem der Kläger keine Berichtigung des Sachverhalts nach 320 ZPO beantragte, ist dem Bundesrat klar, dass die Vorlage zunächst unbestritten war (vgl. dazu auch den Bundesgerichtshof NJW 2001, S. 448, 449; den Bundesgerichtshof NJW 2011, S. 518, Abs. 8; den Bundesgerichtshof NJW 2011; in: Bundesgerichtshof in: Deutschland: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO, ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO: ZPO:
Sofern sich der Kläger zum ersten Mal in zweiter Instanz befindet (Beschwerdebegründung, S. 83 f. d. Vor allem ist nicht klar, warum der Kläger dies nicht bereits in erster Instanz getan hat. Auch kommt die Klage der Klage nicht davon, dass das LG ihr nicht genügend Anlass zur Äußerung gegeben habe. Die oben genannte Rede der Angeklagten ist bereits in der Klageerwiderung vom 28. Januar 2013, also vor der Anhörung in erster Instanz am 27. März 2013, zu finden, so dass der Kläger genügend Zeit hatte, sich dazu zu äußern.
Lediglich die Beklagte selbst hat mit Brief vom 5. April 2012 (Anlage B 4) darauf hingewiesen, dass sie den Zugang der Angeklagten zum System mit unverzüglicher Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Beendigung gesperrt hat. In Anbetracht aller Gegebenheiten des Einzelfalles und unter Würdigung der legitimen Belange der Beteiligten war es für den Angeklagten nicht zumutbar, bis zum Ende der gewöhnlichen Frist weiter zu arbeiten.
Zweitens wird der Beklagte in seiner Aktivität ernsthaft behindert, wenn er Zugang zum Online-System des Antragstellers hat, vor allem zum Abrechnungsrechner und zum Ausdrucken von Vertragsunterlagen nur im Sekretariat der Regionalen Direktion F. und nach Absprache. Die Aufwendungen für die Bearbeitung von Anfragen von Kunden sowie für die Neuvergabe von Aufträgen werden dadurch in unangemessener Art und Weise erhoeht.
Die Klagebegründung der Beklagten vom 16. Oktober 2013 (S. 2, S. 113 d. A.), die Beklagten hätten seit Bekanntgabe ihrer Entlassung eine Aktivität zugunsten der F.P. AG ausgeübt, hat zu keinem anderen Resultat geführt. Der Angeklagte wies diese Darstellung zurück und gab erst nach dem 19. April 2012 zu, eine Ad-hoc-Vereinbarung mit der F.P. AG geschlossen zu haben.
Der Kläger hat nicht vor dem 19. April 2013 den Nachweis einer wettbewerbsfähigen Tätigkeit der Angeklagten erbracht. Im Vergleich vom 30.05.2013, der als Anhang zum Vertrag vom 28.11.2013 übergeben wurde, ist die Angeklagte tatsächlich als Endbevollmächtigte für einen Krankenkassenvertrag zugunsten von Frans. Der Antragsgegner hat auch anerkannt, dass dieser Vergleich im Rahmen des Abschlusses der Ad-hoc-Vereinbarung erfolgt (Protokoll vom 28.11.2013, S. 2, S. 117 d.A.).
Der Starttermin für diese Versicherung ist jedoch der 01.09. 2012. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Beklagte vor dem 1. September 2012 für die F.P. AG tätig wird. 1.3.3. 2 Die fristlose Beendigung vom 19.04.2012 ist jedoch ungültig, da es keine vorherige Verwarnung gemäß § 314 Abs. 2 BGB gibt.
Die fristlose Beendigung, zumindest wenn sie - wie vorhanden - die Serviceseite angeht, bedarf einer vorherigen Mahnung ( (BGH, Entscheidung vom 17.12.2008, VIII VZR 159/07, zit: nach juris Abs. 31; OG Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2007, 13 U 187/05 zit: nach juris Abs. 31; LÖWISCH in: Ebene / Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., § 89 a Rz. 16; Grüneberg in:
In diesem Fall hat der Antragsgegner den Kläger mit Bescheid vom 04.04.2012 verwarnt (Anlage B 3). Diese Warnung betraf jedoch nur die Erhöhung der Stornorückstellung von 10 auf 100 Prozent nach der ordentliche Aufhebung. Eine fristlose Beendigung ist damit jedoch nicht verbunden - zumal der Kläger nach der Verwarnung die Stornierungsreserve unbestritten auf 10% zurückgesetzt hat.
Diese Verwarnung reicht entgegen der Auffassung des Antragsgegners bei anderen Verstößen des Klägers nicht aus. Es ist dem Bundesrat nicht bekannt, dass das Vertrauensbekenntnis zwischen den Beteiligten bereits vor der Ankündigung der außerordentlichen Auflösung am 19. April 2012 unwiederbringlich zunichte gemacht wurde. Die Blockierung des Zugangs zum Online-System bedeutet eine sehr große und unangemessene Einschränkung der Tat.
Es war jedoch die erste derartige Vertragsverletzung der Beschwerdeführerin, die durch das Aufheben der Blockade hätte behoben werden können. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die klagende Partei die Erhöhung der Stornorückstellung nach der Verwarnung des Beklagten ebenfalls gänzlich zurückgezogen hatte. Es stimmt, dass die Klage das Verbot des Zugangs zur EDV auch im weiteren Verlauf nicht unbestritten aufhob.
Dies war dem Beklagten in der Zeit vor der Kündigungserklärung jedoch keinesfalls klar. Die Angeklagte selbst machte stattdessen geltend (Schriftsatz vom 4. September 2013, S. 3, S. 94 d. A.), dass sie davon auszugehen habe, dass die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der Verwarnung vom 4. April 2012 "natürlich" auch die Sperre des Online-Zugangs aufheben werde.
1.3 4 Die fristlose Kündigung der Angeklagten vom 26. April 2012 und 27. April 2012 hat auch nicht vor dem 30. September 2014 zur Kündigung des Vertrags geführt; insofern hat die Angeklagte nicht bewiesen, dass die Kündigung der Klage eingegangen ist. Der Kläger bestreitet den Zugriff. Der Antragsgegner hat als Nachweis nur die Faxübertragungsberichte mit dem Hinweis "ok" eingereicht.
Sie stellt somit keinen glaubhaften Zugangsnachweis dar (BGH, Entscheidung vom 21.07.2011, IX SZR 148/10, angeführt nach juris Abs. 3). 1.3. 5 Die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Antragsgegner in der schriftlichen Erklärung vom 28.1. 2013 (Blatt 32 d. A.) hat das Vertragverhältnis bis zum 04.02.2013 beendet. 1.3.5. 1 Der Antragsgegner und der Kläger wurden durch ihren Bevollmächtigten bei der Einreichung oder Annahme der fristlosen Beendigung effektiv bevollmächtigt, § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB.
1.3.5. 2 Auf der Grundlage des Empfangsgeständnisses (Blatt 36 datiert) erhielt der Vertreter des Antragsgegners die schriftliche Erklärung vom 28.01.2013 bis zum 04.02.2013. 1.3.5. 3 Ein wesentlicher Kündigungsgrund gemäß 89 a HGB liegt vor. Der Antragsgegner rechtfertigt seine fristlose nochmalige fristlose Beendigung in der schriftlichen Erklärung vom 28. Januar 2013 (S. 14, S. 32 d. A.) mit allen zuvor genannten Vertragsverletzungen des Klägers.
Der Kläger hat die Sperre des Online-Zugangs zu keinem beliebigen Zeitpunkt aufhoben. Dies bedeutete für die Beklagte anfangs Feber 2013 auch einen so erheblichen Vertragsbruch, dass unter Berücksichtung aller Sachverhalte und unter Wahrung der beiderseitigen Belange nicht damit gerechnet werden konnte, dass die Beklagte bis zum Ende der regulären Ankündigungsfrist am 30. September 2014 warten musste.
Selbst die noch mehr als 1,5 Jahre bis zum Ende des Vertrages lassen die Blockierung des Online-Zugangs als unangemessene Einschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit der Angeklagten aufscheinen. Auch die fristlose Beendigung vom 28. Januar 2013 ist nicht ungültig, da die Angeklagte ihre fristlose Beendigung vom 19. April 2012 bereits auf die Blockierung des Zugangs zum Online-System gegründet hatte.
Trotz der außerordentlichen Beendigung am 19. April 2012 hat der Kläger sein vertraglich verletztes Handeln fortgesetzt. Die Beibehaltung der Online-Sperre nach dem 19. April 2012 stellt somit einen neuen, unabhängigen Grund für die Beendigung dar (vgl. BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2011, VIII ZR 212/08, angeführt nach juris Abs. 30). Der Umstand, dass die Angeklagte nach dem 19. April 2012, jedoch vor der außerordentlichen Beendigung in der schriftlichen Erklärung vom 28. Januar 2013, für die F.P. AG eingetreten ist und gearbeitet hat, führte zu keinem anderen Resultat und damit wiederum zu einem Vertragsbruch:
Die Angeklagte hat nach eigener Darstellung (Protokoll vom 28.11. 2013 S. 2, S. 117 d. A.) den Reiseführervertrag nach dem 19.04. 2012 abgeschlossen. Die im Anhang zum Protokol vorgelegte Erklärung vom 30. Mai 2013, die nach Aussage des Antragsgegners mit dem Ratgebervertrag zu tun hat, zeigt, dass der Antragsgegner mindestens bis zum 30. Mai 2012 für die F.P. AG gearbeitet hat.
Weil in der Rechnung der Angeklagte als Abschlussvermittler für eine Krankenkasse zugunsten einer Ehefrau Franziska H. erwähnt wird. Wie in der Abrechnungen vom 1. September 2012 dargestellt, begann diese Versicherung am 1. September 2012, was bedeutet, dass die Aktivitäten der Angeklagten vor diesem Datum und damit auch vor der nochmaligen außerordentlichen Beendigung am 28. Januar 2013 lagen Die Aktivität als Ad-hoc-Autor verletzt das Konkurrenzverbot in V Abs. 1 S. 2 des Vermögensverwaltervertrags.
Dementsprechend muss der Antragsgegner während der Vertragslaufzeit von einer Beschäftigung für die Wettbewerber des Antragstellers absehen. Ist der Antragsgegner der Auffassung, dass ein Geschäftsbesorgungsvertrag kein Geschäftsbesorgungsvertrag ist und keine konkurrierende Aktivität darstellt, kann der Sanktionssenat nicht nachziehen. Weil es sich dabei um ein Produkt handelt, das der Antragsgegner auch als Makler anbietet (Krankenversicherung), handelt es sich bereits um eine Konkurrenz.
Zudem ist die Angeklagte im Vergleich vom 30. Mai 2013 nicht nur als Ratgeber, sondern auch als Abschlussvermittler gelistet. Unter Berücksichtigung aller Sachverhalte im konkreten Einzelfall kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die fristlose Beendigung zum 28. Januar 2013 trotz Vertragsverletzung des Antragsgegners effektiv war: Ein eigenes Verschulden steht einer fristlosen Beendigung aus wichtigen Gründen von vorneherein nicht entgegen.
In diesem Fall übersieht der Bundesrat nicht, dass die wettbewerbsrechtliche Tätigkeit des Angeklagten einen wesentlichen Vertragsbruch darstell. Die Pflichtverletzungen der Klage sind jedoch so schwerwiegend, dass von der Angeklagten nicht erwartet werden kann, dass sie bis zum Ablauf des Vertrages am 30. September 2014 bestehen bleiben. Der Kläger forderte zum einen, dass die Beklagte den Auftrag über einen sehr langen Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren einhält und von jeglicher Konkurrenzaktivität absieht.
Der Kläger hingegen machte die Tätigkeiten des Angeklagten so viel schwieriger, dass eine effektive Arbeit kaum möglich war (siehe bereits oben Ziffer 1.3.3.3.1). Zudem war es der Kläger, der als erster den Zugang zum Online-System für den Angeklagten unmittelbar nach Erhalt der ordentliche Beendigung gesperrt hat.
Darüber hinaus wurde diese Blockade von der klagenden Partei zu keinem beliebigen Zeitpunkt und auch nicht nach der unangekündigten Beendigung durch die Beklagte am 19. April 2012 aufhoben. 1.3.5. 4 Eine Verwarnung vor einer außerordentlichen außerordentlichen Kündigung am 28.01.2013 war nicht notwendig. Zweck der Warnung ist zum einen eine Abmahnfunktion - der Verweis auf vertragswidriges Handeln - und zum anderen eine Abmahnfunktion (BGH NJW 2012, S. 53; Grüneberg in Palandt, a.a.O., 314 Abs. 8).
In diesem Fall hat die Beklagte mit fristloser Abmeldung am 19. April 2012 hinlänglich klargestellt, dass sie die Sperre des Online-Zugangs als Vertragsbruch des Klägers ansieht und dass sie diese Folgen für den Bestand des Vertrags haben sollte. Damit ist die Reklamations- und Warnungsfunktion in ausreichendem Maße gegeben; insofern war die fristlose Beendigung in jedem Fall als Warnung ausreicht.
Nachfolgend hat die Angeklagte auch erklärt, dass sie die Sperrung des Online-Zugangs bei Fortsetzung des Vertrags in keiner Form dulden wird. Zudem war eine Verwarnung vor der außerordentlichen Beendigung vom 28. Januar 2013 gemäß 314 Abs. 2 S. 2, 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegenstandslos.
Der Kläger reagierte auf die sofortige Entlassung des Angeklagten am 19. April 2012 mit Brief vom 22. Mai 2012 (Anlage 4). Der Kläger beharrte in diesem Brief auf der Fortführung des Vertrags, verlangte von der Angeklagten eine einstweilige Verfügung und erklärt, dass "vorerst jede Benutzung oder jeder Zugriff auf EDV über das Amt der Bezirksdirektion Robert F. erfolgen wird.
Dabei hat die Antragstellerin von sich aus das vertragswidrige Benehmen, die Sperre des Online-Zugangs, schwerwiegend und definitiv abgelehnt. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sie ihre Position in der Zeit nach dem 22. Mai 2012 bis zur Kündigungsfrist vom 28. Januar 2013 verändert hätte oder zu verändern gedenkt.
Ein Warnhinweis vor einer Äußerung wäre daher wegen der Weigerung des Klägers aussichtslos. 1.3.5. 5 Die Beendigung ist auch nicht ungültig, weil der Antragsgegner nicht innerhalb einer angemessenen Kündigungsfrist hätte kündigen können. Dabei wird jedoch davon ausgegangen, dass ein solches Warten in der Regel darauf hinweist, dass die beendende Partei das streitige Geschehen nicht als so gravierend angesehen hat, dass eine weitere Kooperation mit der anderen Partei bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist unangemessen wäre.
Dem Beklagten war im konkreten Verfahren bis zum 22. Mai 2012 (Anlage B 5) bekannt, dass die klagende Partei den Online-Zugang aufrechterhalten wird. Nichtsdestotrotz konnte die Angeklagte den Vertrag anfangs Feber 2013 ohne Einhaltung einer Frist auflösen. Erstens hatte der Kläger keinen Grund zu der Annahme, dass die Angeklagte, anders als im Falle von Aktien im Monat März 2012, die Suspendierung ab dem Monat März 2012 einhalten wird.
Andererseits ist die dauerhafte Beibehaltung des Blocks ein dauerhaftes Vertragsverletzungsverhalten, das durch bloßes Warten auf den Angeklagten nicht zum vertragskonformen Handeln wird (vgl. dazu BGH-Urteil vom 29. Juni 2011, VII ZR 212/08 gemäß juris Abs. 30). Nachdem das vertragsverletzende Handeln der Beschwerdeführerin im Jänner und Feber 2013 fortgesetzt wurde, konnte die Beschwerdeführerin den Vertrag mit Brief vom 28. Jänner 2013 ohne Einhaltung einer Frist auflösen.
1.3. 6 Da das Auftragsverhältnis am 4. Februar 2013 beendet wurde, ist der einstweilige Rechtsschutz grundsätzlich gegenstandslos. Durch den Fortbestand des Vertrages war die Angeklagte vom 19. April 2012 bis zum 4. Februar 2013 dazu gezwungen, nicht für ein Wettbewerberunternehmen zu arbeiten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht auf eine einstweilige Verfügung in der Geschichte ausgerichtet, sondern nur auf die zukünftige Entwicklung.
Im Übrigen ist nur darauf hinzuweisen, dass ein vertragsgemäß berechtigter einstweiliger Verfügungsanspruch mit der Erfüllungsklage nicht durchsetzbar war. Das Unterlassungsrecht ist in der bisherigen Form entweder bereits ausgeübt worden oder kann - wenn eine Verletzung bereits eingetreten ist - nicht mehr nachträglich ausgeübt werden (BGH GRUR 1965, S. 327, 328 m.w.N.).
Soweit die klagende Partei auch in zweiter Instanz geltend macht, dass die von der beklagten Partei mit Schriftsatz vom 19. April 2012 erklärte Beendigung des Auftragsverhältnisses nicht vor dem 30. September 2014 endete, bleibt ihre Beschwerde erfolglos: 1. Die eingereichte Anmeldung ist nicht zulässig, da sie nicht auf ein im Sinne des 256 ZPO begründbares Vertragsverhältnis zielt.
Ein Kündigungsrecht ist kein juristisches Verhältnis, sondern nur die Vorabfrage. Außerhalb des Anwendungsbereiches des 4 KG kann daher nur der (Fortbestand) des Vertrages im Falle einer Streitigkeit über die Gültigkeit einer Beendigung deklaratorisch verfolgt werden (BGH NJW 2000, S. 354, 356 m.w.N.). Der Klägerin wurde dies mit Beschluss vom 02.09. 2013 (S. 106 p.a.) mitgeteilt.
Es besteht vor allem der notwendige Rechtsschutz nach 256 ZPO, da sich aus einem vorhandenen Fortbestandsverhältnis eine Vielzahl gegenseitiger Rechte und Verpflichtungen ableiten lassen und der Antragsgegner den Bestand des Vertrages anstrebt. Die Vertragsbeziehung wurde, wie bereits erwähnt (siehe oben Ziffer 1.3. 5), durch fristlose Beendigung der Vertragsbeziehung am 4. Februar 2013 mit schriftlicher Erklärung vom 28. Januar 2013 gekündigt.
Der Gegenantrag der Beschwerdeführerin, dass das Handelsvertreter-Verhältnis zwischen den Beteiligten nicht durch die fristlose Beendigung durch den Antragsgegner mit Brief vom 19. April 2012 gekündigt wurde, kann - wie der Hauptvorschlag - siehe oben Ziffer 2.1 - als Antrag neu interpretiert werden, dass das Handelsvertreter-Verhältnis zwischen den Beteiligten zum Zeitpunkt d. h. zum Ende des Verfahrens noch besteht.
Die Klage des Klägers auf Feststellung, dass der Antragsgegner dem Kläger alle Schäden zu erstatten hat, die sich aus der Beendigung in einem Brief vom 19. April 2012 ergeben, ist statthaft und gerechtfertigt. Der Feststellungsklageantrag ist statthaft; es besteht vor allem das nach 256 ZPO geforderte Interesse an der Feststellungsklage.
Im vorliegenden Fall war der Angeklagte nach dem 19. April 2012 und vor dem 28. Januar 2013 mindestens als Berater für die F.P. AG tätig gewesen (siehe bereits oben Ziffer 1.3.5.3). In jedem Fall ist es möglich, dass der Kläger einen Nachteil hat. Eine fristlose Vertragskündigung des Handelsvertreters bedeutet eine Vertragswidrigkeit, die ihn dazu zwingt, den daraus entstehenden Sachschaden angemessen zu ersetzen (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, Ausgabe 35, Rz. 40).
Das Kostenverhältnis von 3/10 zu 7/10 resultiert daraus, dass der Kläger mit einem Gesuch in Höhe von EUR 7.500,00 gewinnt und ansonsten unterlegen ist: Wie der Kläger bereits in der Klageschrift ausgeführt hat, beläuft sich der Streitwert auf insgesamt EUR 25.000,00.