Bundesdatenschutzgesetz

BDSG

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Das ist jedoch nur möglich, wenn die Erhebung und Nutzung von Informationen im allgemeinen Interesse, verhältnismäßig und für alle Bürgerinnen und Bürgern ersichtlich ist.

Das ist jedoch nur möglich, wenn die Erhebung und Nutzung von Informationen im allgemeinen Interesse, verhältnismäßig und für alle Bürgerinnen und Bürgern ersichtlich ist. Es sind nicht alle Angaben gleich. Es handelt sich um die Datensicherung jeglicher Form. Kernpunkt des BDSG ist die Regelung des Umgang mit persönlichen Informationen bei der Verarbeitung und Erhebung von Informationen, um eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten zu verhindern (§ 1 Abs. 1 BDSG).

Sie ist vor allem für Behörden des Landes und des Staates sowie für private Firmen, die Personendaten erfassen, bindend (§ 1 Abs. 2 BDSG). Jede/r Bürger/in hat das Recht, selbst zu entscheiden, an wen er/sie die personenbezogenen Informationen weitergibt und wie oder wann sie verwendet werden dürfen. Daher ist für die Erfassung und Verarbeitung von personenbezogenen Informationen in der Regel die Zustimmung des Betroffenen erforderlich, wenn die Erfassung nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen gestattet oder gar vorgeschrieben ist (§ 4 BDSG).

Soweit nach dem BDSG erhoben und/oder bearbeitet wird, hat jeder Beteiligte das Recht, die über ihn erhobenen personenbezogenen Informationen zu überprüfen (insbesondere §§ 19, 34 BDSG). Sie erhalten neben den abgespeicherten Informationen auch Informationen über die Empfänger der Informationen und den Verwendungszweck. Persönliche schutzbedürftige Informationen werden viel strenger geregelt und dürfen nur in den wenigsten Ausnahmefällen aufbewahrt oder aufbereitet werden.

Dazu gehören unter anderem die gewerkschaftliche Zugehörigkeit einer Einzelperson, ihre Religion, ihre philosophische bzw. ethnische Ausrichtung, ihre rassische und ethnische Zugehörigkeit, ihre körperliche und geistige Unversehrtheit, von ihnen begangene Verbrechen oder Vergehen sowie sexuelle Aufklärung ("§ 3 Abs. 9 BDSG"). Öffentlich-rechtliche und nicht-öffentliche Einrichtungen müssen die gespeicherten personenbezogenen Daten entfernen, gesperrt oder berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, nicht mehr erforderlich sind oder deren Aufbewahrung von Anfang an nicht zulässig war (insbesondere §§ 20, 35 BDSG).

Dies gilt vor allem auch für besonders sensible persönliche Informationen, die in der Regel nicht aufbewahrt werden dürfen, wenn keine Gesetze oder Vorschriften dies zulassen oder anordnen. Nur so wenig persönliche Angaben wie möglich werden gesammelt und für den entsprechenden Verwendungszweck benötigt (§ 3a BDSG).

Soweit der entsprechende Nutzungszweck dies erlaubt, sollten die Dateien auch anonym und unter Pseudonymisierung erfolgen. Die öffentlichen und nichtöffentlichen Einrichtungen können Informationen aufbewahren, ändern und verwenden, wenn dies für die Sammlung erforderlich ist, wenn die Genauigkeit der Informationen angezweifelt wird, wenn sie dazu bestimmt sind, Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit abzuwenden, wenn sie für die Vollstreckung von Urteilen erforderlich sind oder wenn sie zu Recherchezwecken verwendet werden.

Im Falle vorsätzlicher Verstöße nach 43 Abs. 2 BDSG kann eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldbuße (§ 44 BDSG) verhängt werden. Mit dem neuen BDSG soll diese Anforderung erfüllt werden, ist aber noch nicht in Kraft gesetzt. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Aber nicht nur das BDSG ist von Bedeutung.

Damit werden die im BDSG enthaltenen Vorschriften in nationales Recht umgesetzt.

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