Impressumspflicht Tmg

Aufdruckpflicht Tmg

Das Impressum ausschließlich mit Mehrwertdienstnummer ist wettbewerbswidrig. Soweit Dienste über das Internet angeboten werden, hat der Anbieter Informationspflichten aus dem TMG und dem DL-Info-V. An dieser Stelle kommt das Telemediengesetz (TMG) ins Spiel. Die Impressumspflicht nach dem TMG wird durch das Impressum im Newsletter - Was müssen Sie beachten? automatisch begründet, muss zur Zeit ganz offensichtlich verneint werden (siehe dazu den vorherigen Abschnitt).

5 TMG - Einzelner Standard

Die Leistungserbringer haben für geschäftsmÃzusätzlich, in der Regel über die kostenpflichtigen Telefondienste, folgende gebührenpflichtig angeboteten Hinweise leicht erfassbar, direkt zugänglich und ¤tzlich verfügbar: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, für juristische Personen zusätzlich die Rechtsform, den Bevollmächtigten und, wenn Informationen an über gegeben werden, das Kapital der Gesellschaft, das Grundkapital und, wenn nicht alle in bar einzuzahlenden Einlagen, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2.

Informationen, die eine rasche und direkte Verbindung mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Anschrift der E-Mail, falls die Dienstleistung im Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Tätigkeit bereitgestellt oder bereitgestellt wird, Informationen über die Aufsichtsbehörde zuständigen, falls vorhanden, falls vorhanden, 4. des Handelsregisters, des Vereinsregisters, des Partnerschaftsregisters oder des Genossenschaftsregisters, in dem sie registriert sind, und der entsprechenden Registriernummer, des Sitzes der Dienstleistungserbringer, der gesetzlichen Berufstitel und des Landes, in dem die Berufstitel vergeben wurden, der Benennung der Berufsordnung und wie diese lautet zugänglich. 7.

auf Fällen, in der sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach  27a Umsatzsteuergesetz oder eine Gewerbe-Identifikationsnummer nach  139c Umsatzsteuergesetz haben, die Bezeichnung dieser Zahl, bei Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaftengesellschaften auf Anteile und Unternehmen mit beschränkter, die sich in Auflösung oder Auflösung befindet, die Nennung hierüber.

Impressumspflicht nach § 5 TMG

Seit 1997 besteht eine Impressumspflicht für Websites, die in erster Linie dem Konsumentenschutz dienen, aber auch Konkurrenten, die sich über den Betreiber einer Seite erkundigen oder gegen ihn klagen wollen. Im Jahr 2001 wurde die Impressumspflicht deutlich ausgeweitet und gleichzeitig mit einer Geldstrafe belegt. Allerdings musste aufgrund kleiner Detailabweichungen eine Unterscheidung zwischen Medien- und Teledienst und damit die Festlegung, welches der beiden Rechte im Einzelfall auf eine Internetseite Anwendung findet, getroffen werden.

Die Regelungen in 5 TMG und 55 RStV sind wichtig für das Aufdrucken einer Website. Eine Impressumspflicht besteht gemäß 55 I RStV nicht, d.h. er kann seine Website vollständig in anonymisierter Form ins World Wide Web einstellen, wenn das Informationsangebot ausschliesslich privaten oder familienbezogenen Zielen dienen soll.

Dabei geht es zum Beispiel um die Beendigung von Meinungen in Gremien, aber auch um gelegentliche private Handelsgeschäfte, wie den Verkauf von Waren, direkt durch den Privatanbieter oder über Drittplattformen. Dabei wird entweder durch den persönlichen Kontakt zwischen Provider und User oder durch den Plattformbetreiber gewährleistet, dass die Interessen der schützenswerten Parteien durchgesetzt werden.

sind passwortgeschützte und passwortgeschützte Informationen und das Kennwort wird nur an Freunde und Angehörige weitergeleitet, eventuell "wenn die Registrierung der Website durch die Suchmaschine in einem Metatag oder in einem Roboter erfolgt. txt-Datei wird widerlegt und der Content stammt aus dem Personenbereich. Dazu gehören unter anderem Betreiber von geschäftsähnlichen Medien, die in der Regel kostenpflichtig angeboten werden.

Nach wie vor werden Webmasters, die ihre Website durch Werbung bezahlen (z.B. durch die Teilnahme am Google AdSense-Programm), unter den Terminus "business as usual" subsumiert. Unter § 5 TMG versteht man einen Provider, der aus ideellen Erwägungen unentgeltlich Leistungen erbringt, die in der Regel nur gegen Entgelt erbracht werden. Gemäß 1 Abs. 4 TMG, 55 Abs. 1 RStV haben Telemedienanbieter, die nicht ausschliesslich privaten oder familienbezogenen Zielen folgen, Namen und Anschriften.

im Falle juristischer Person den vollständigen Firmennamen und die Adresse des Bevollmächtigten zur Verfügung zu haben. Wenigstens muss jeder seinen eigenen Vornamen und seine Adresse eintragen. Aber ich werde Ihnen mehr Details über die benötigten Informationen geben. Der Verantwortliche hat die Informationen gemäß 5 TMG sowie den Name und die Adresse des Sachbearbeiters anzugeben.

Abhängig von der konkreten Ausgestaltung könnte ein Weblog unter 55 II StVfallen mit der Konsequenz, dass auch ohne Geschäftskonformität die Daten nach § 5 TMG anzugeben sind. Blogbetreiber, die ihren Messeauftritt mit Werbung oder anderweitig gegen Bezahlung bezahlen oder ein konkretes Gebot, mit dem in der Regel eine Zahlung bezweckt wird, zur Verfügung stellen, müssen wie bisher ein komplettes Abdrucken vorweisen.

Gleiches trifft auf journalistisch und redaktionell erstellte Weblogs zu, für die ein zusätzlicher Sachbearbeiter unter Nennung von Namen und Adresse angegeben werden muss. Jeder andere muss mindestens seinen Namen und seine Adresse angeben. Im Zweifelsfall ist es ratsam, mehr als zu wenig Informationen zu geben, vor allem keine e-Mail-Adresse.

Nachfolgend werden die Details im Detail beschrieben. Name und Adresse der Niederlassung, bei Rechtspersonen die Gesellschaftsform, die zur Vertretung berechtigten natürlichen Personengruppen und, wenn Informationen über das Gesellschaftskapital zur Verfügung gestellt werden, das Stammkapital und, wenn nicht alle in bar zu hinterlegenden Einzahlungen erfolgt sind, der gesamte Betrag der offenen Einlage.

Wissenschaftliche Bezeichnungen, Ränge und Berufstitel sind nicht Teil der Bezeichnung, sondern adlige Prädikate (vgl. Artikel 123 I WRV, 109 III 3 2 WRV). Es gibt keine Pflicht zur Eingabe eines weiteren Pseudonyms (ansonsten Ernst GRUR 2003, 759). Die Eingabe eines Pseudonyms dagegen ist kein Ersatz für die Eingabe des realen Names.

Wenn ein Dienstleister noch nicht volljährig ist, ist es nicht notwendig, seine Bevollmächtigten (d.h. in der Regel seine Muttergesellschaft) anzugeben. Bereits in der Version des TDG (Schneider, Harald, Rechtsanwälte, Antworten der Impressumspflicht nach 6 TDG, MDR 2002, 1236; Bruno H., Philippe, Übersetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webseiten, MMR 2004, S. 10 ) war die Nennung einer reinen Postfachanschrift unzureichend; das TMG machte deutlich, dass es sich bei der genannten Anrede um eine ladbare Anrede in Verbindung mit § 253 II 1 ZPO handelt.

Der Hinweis nur auf den Nachnamen zwischen dem Namen des Unternehmens und der Adresse des Unternehmens auf der Startseite entspricht nicht den rechtlichen Erfordernissen, auch wenn der komplette Firmenname im obersten Teil der AGB aufgeführt ist, der auf der Startseite eingesehen werden kann; vgl. Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 17.09.2002, Az 103 O 102/02; Folge des Beschlusses ist, dass die Pflichtinformationen unter einem separaten Menüeintrag anzugeben sind, der Standort in den AGB ist nicht ausreichend (kritisch Beckmann, CR 2003, 140), mehr dazu nachstehend.

Informationen, die eine rasche und direkte Verbindung mit dem Dienstleistungserbringer erlauben, einschließlich der Anschrift der e-Mail. Bei deutschen Gerichten gab es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob eine Rufnummer unbedingt im Druck angegeben werden muss. Eine solche Verpflichtung bestätigte das Kölner Oberlandesgericht (Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03), das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.03.2004).

Die Anfrage ging an den BGH, der sie im April 2007 an den EuGH verwies (Urteil vom 26. 4. 2007, Rs. I ZR 190/04). Gemäß ihrer Verfügung (Urteil vom 16.10.2008, Rs. C - 298/07) ist die Eingabe einer Rufnummer nicht zwingend notwendig. Ein elektronisches Anfrageformular kann ausreichen (in diesem speziellen Falle erhalten die Benutzer innerhalb einer knappen Stunde eine Antwort!) Sehen Sie auch meine erste Bewertung des Urteils im Detail!

Entscheidet sich ein Webseitenbetreiber für ein zweites Kommunikationsmittel, um eine Rufnummer anzugeben, muss folgendes beachtet werden: Es reicht nicht aus, eine ausländische Rufnummer anzugeben. Falls verfügbar, sollte auch eine Fax-Nummer genannt werden (Brunst, Phillip, Implementierungsprobleme der Impressumspflicht für Webangebote, MMR 2004, 10, 8). Nach dem Gesetzestext ist die Bekanntgabe der Anschrift der Stelle zunächst nicht notwendig; der Benutzer sollte jedoch in der Lage sein, einfach Kontakt aufzunehmen (der Text bezieht sich auch auf Informationen, so dass die bloße Benennung der Stelle nicht ausreicht); dies kann beispielsweise durch einen Verweis auf die Internetseite der Aufsichtsstelle erfolgen.

Angaben zum Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in dem die Dienstleistungserbringer registriert sind, und der entsprechenden Registriernummer, a) der Handwerkskammer, der sie gehören, wurde eine Berufstitel zuerkannt, c) die Benennung der Berufsregeln und wie sie zugreifbar sind, Der Ausdruck "Beruf" ist mit der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe d Diplomrichtlinie und Artikel 1 Buchstabe f Berufsrichtlinie gleichbedeutend.

Im Aufdruck ist die übliche Steuer-Nummer nicht enthalten! Bei Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften in Auflösung oder Auflösung ein Hinweis darauf. Sofern ein Provider nicht unter die Regelung des 5 TMG falle, aber auch eine Website nicht ausschliesslich für persönliche oder familiäre Zwecke betreibe (wahrscheinlich nie derselbe, s. o.), müsse er angeben:

Name und Adresse sowie bei Rechtspersonen Name und Adresse des Bevollmächtigten. Bei journalistisch und redaktionell erstellten Anzeigen sind diese Informationen gemäß 5 TMG sowie Name und Adresse des Sachbearbeiters anzugeben. Die direkte Zugänglichkeit ist auch dann nicht mangelhaft, wenn ein Benutzer nach einem Abdruck sucht und ein gewisses Maß an Tätigkeit von ihm verlangt wird.

  • Der Impressumsantrag befindet sich auf jeder Website (z.B. die obligatorischen Daten befinden sich unten auf jeder Seite); diese Möglichkeit ist die sicherere, kann aber zu einer Überlastung einer Website beitragen; eine Website mit den obligatorischen Daten wird erstellt, diese wird von der Startseite aus gelinkt, die ihrerseits von jeder anderen aufrufbar ist.

Schlussfolgerung: Die obligatorischen Informationen sollten nicht mehr als zwei Mausklicks von einer Website Ihrer eigenen Website weg sein. Die häufigste Möglichkeit im Netz ist es, eine eigene Homepage für das Aufdrucken zu erstellen und von jeder Homepage aus zu verlinken. Für das Auslesen der Informationen (Woitke, Thomas, Das "Wie" der Lieferantenkennzeichnung gemäß 6 TDG, NJW 2003, 871, 873) ist die bisherige Einrichtung eines Plug-Ins möglicherweise nicht notwendig, die Ausführung von PDF-Dateien oder JavaScripts entspricht daher nicht den rechtlichen Anforderungen (Ernst, Stefan, Die Wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 760).

Die Art und Weise, wie der Verweis auf die Website mit den Pflichtinformationen zu benennen ist, ist im TMG oder im RStV nicht angegeben; das Stichwort Abdruck muss nicht unbedingt benutzt werden (Schneider, Harald, Rechtsanwälte - Die Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6 TDG, MDR 2002, 1237).

Anspruchsberechtigte Einrichtungen nach 3 Urkundengesetz ( "UKlaG") (Wettbewerbsverbände und Verbraucherschutzverbände) können einen Anspruch auf Unterlassung erheben, weil eine Verletzung der Impressumspflicht einen Verstoss gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Bestimmung bedeutet. OLG Hamm, Entscheidung vom 03.09.2002, Az 4 U 90/02; LG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2000, Az 312 O 512/00; LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.09.

A.: BGH, Entscheidung vom 20.7. 2006 m. W. N.; OLG Frankfurt MMR 2001, 529, 530; OLG Hamburg, MMR 2003, 105; LG Frankfurt/M, Urteile vom 28.03. 2003, Az. 3-12 O 151/02; LG Düsseldorf, Urteile vom 7.11. 2002, Az. 34 O 172/02; Kästner, Jan / Tews, Nicole, Die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6 des Teledienstegesetzes, WRP 2002, 1011) In Übereinstimmung mit der Jurisprudenz zur Presseverpflichtung ist § 6 TDG eine wettbewerberneutrale Regelung.

Es soll lediglich die Untersuchung eines verantwortungsbewussten Rechtsverletzers gewährleisten, basiert aber weder auf einer Wertung noch ist ihr Zweck die Reihenfolge des Mitbewerbs. Eine Momentaufnahme der Ungerechtigkeit zeigt sich darin, dass ein Konkurrent vorsätzlich und plangemäß eine Rechtsverletzung begangen hat, obwohl ihm klar ist, dass er dadurch einen faktisch nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber rechtmäßigen Konkurrenten erringen kann ( OLG Hamm, Urteile vom 03.09.2002, Az 4 U 90/02).

Der Mangel an obligatorischen Informationen ist z. B. für den Vertragsabschluss ziemlich unproduktiv, da der Mangel an Informationen die Verbraucher abschreckt, da sie an der Ernsthaftigkeit des Betriebes zweifeln oder die komfortable Möglichkeit der Kontaktaufnahme per E-Mail nicht vorlieg. Daß eine Beeinflussung der Wettbewerbssituation ausgeschlossen werden kann, weil die unvollständige Information im Vergleich zum Konkurrenzkampf mehr schadet als nützt, wird mit größerer Wahrscheinlichkeit verneint (so auch OLG Hamm, Entscheidung vom 03.09.2002, Az. 4 U 90/02).

Einer der Vorteile des Providers kann sein, dass der Kunde Beschwerden nur erschweren kann, weil er z.B. die Adresse nicht kennt. Hieraus ergibt sich aber auch, dass unbedeutende Informationen (Name des geschäftsführenden Gesellschafters fehlt) noch keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen können. Das Gleiche trifft auf die Verletzung von Schutzrechten auf der Webseite zu (Marken, Bezeichnungen, Copyrights, etc.) Vgl. ausführlich Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des 6 TDG, GRUR 2003, 759-762. Wenn die Webseite jedoch nur zu werblichen Zwecken genutzt wird, ergibt sich in der Regel kein Nutzen durch das Fehlen von Pflichtinformationen.

Sofern die Anbieterkennzeichnung auf andere Art und Weisen auf der Website festgestellt werden kann, ist der Schutz der Verbraucher gewährleistet und die gerichtliche Verfolgung nicht erschwert (vgl. Beckmann, CR 2003, 140, 141). Inwieweit jedoch die Möglichkeiten, die Identifizierung eines Domaininhabers ohne große Probleme zu ermitteln, ausreichen, zum Beispiel für die Top Level Domain "de" über einen Antrag an die DENIC, die diese Top Level Domain verwaltet, ist noch nicht endgültig geklärt worden (vgl. LG Düsseldorf, Urteile vom 19.09.2001, Az 12 O 311/01; Kläger, Nicole, Kommentar zum OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107-108).

An die Rechtssprechung werden nur geringfügige Ansprüche gestellt (Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Netz - eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtssprechung zur Providerkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 116). "Hinsichtlich der Impressumspflicht waren die Gerichtsentscheidungen zunächst wenig fruchtbar. Das OLG Koblenz (Urteil vom 25. April 2006, Rs. 4 U 1587/05) nimmt die Fragestellung in differenzierter Weise auf: Die fehlende Angabe der verantwortlichen Aufsichtsstelle ist ein unwesentlicher Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, für andere Informationen wie z. B. den Namen oder die Adresse kann eine andere Beurteilung erforderlich sein.

Auch das Oberlandesgericht Hamburg bestritt die Wesentlichkeit eines Anbieters, der es versäumt hat, die zuständige Aufsichtsstelle anzugeben, im Übrigen aber ein komplettes Abdruckbild beibehielt und damit nicht in die "Anonymität des Internets" flüchtete (OLG Hamburg, Urteil vom 3. April 2007 - Ref. 3 W 64/07). Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm mit Entscheidung vom 13. März 2008 (Az. I-4 U 192/07 ) 3 UWG richtlinienkonform ausgelegt, da die Umsetzung in nationales Recht nicht rechtzeitig erfolgt ist und mangels Bekanntgabe des Handelsregisters und der Registriernummer Wesentlichkeit erlangt hat.

Dazu gehören nun auch die nach der E-Commerce-Richtlinie erforderlichen Informationen im Zuge der Impressumspflicht. Weil hier keine triviale Klausel enthalten ist, ist jede "unbedeutende" Vergessenheit im Aufdruck ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht!

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