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Krankheitsurlaub im Arbeitsrecht Absatz

Das Arbeitsrecht - Gesundheit am Arbeitsplatz. sagt Michael Engesser, Arbeitsrechtler bei der DGB Rechtsschutz GmbH. Kann der Arbeitgeber den Krankenstand überprüfen? Bescheinigung zu Hause, jetzt vom ersten Tag an ist eine Krankschreibung erforderlich. Wie kann ich das am besten mit Absätzen etc.

machen?

Gesetz zur Entgeltfortzahlung (EntgFG) - Arbeitsrecht.org

Die Lohnfortzahlung an öffentlichen Tagen und die Lohnfortzahlung an Mitarbeiter im Krankheitsfalle sowie die ökonomische Sicherheit im Heimarbeitsbereich an öffentlichen Tagen und im Falle von Krankheit sind in diesem Bundesgesetz geregelt. Zu den Arbeitnehmern im Sinn dieses Bundesgesetzes gehören sowohl Beschäftigte und Angestellten als auch solche, die für ihre Berufsausbildung tätig sind.

Bei Arbeitszeitverlusten durch einen arbeitsfreien Tag hat der Unternehmer dem Mitarbeiter das Entgelt zu bezahlen, das er ohne den Verlust der Arbeit erhalte. und Kurzarbeitsgeld an anderen Tagen als denen an öffentlichen Tagen gezahlt wird, gelten als wegen eines Feiertags gemäß Abs. 1 gestrichen.

3 ) Mitarbeiter, die am vorletzten Werktag oder am ersten Werktag nach den gesetzlichen Ferien ohne Entschuldigung von der Arbeitszeit abwesend sind, haben keinen Anrecht auf die Zahlung dieser gesetzlichen Ferien; seit Antritt der ersten Erwerbsunfähigkeit infolge derselben Erkrankung sind 12 Monate verstrichen. Ein unverschuldetes Unvermögen im Sinn von Absatz 1 stellt auch ein Arbeitshindernis dar, das auf eine unrechtmäßige Sterilisierung oder einen unrechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch zurückzuführen ist.

Gleiches trifft zu, wenn die Abtreibung von einem behandelnden Arzt innerhalb von zwölf Schwangerschaftswochen beendet wird, wenn die betroffene Patientin die Abtreibung fordert und dem behandelnden Arzt durch eine Bestätigung nachweist, dass sie spätestens drei Tage vor dem Verfahren eine Beratung von einer zugelassenen Beratungseinrichtung erhalten hat.

a) Der Leistungsanspruch nach Abs. 1 besteht nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis. In der in 3 (1) genannten Zeitspanne erhält der Mitarbeiter die ihm zustehenden Vergütungen während der ihm zustehenden regulären Arbeitszeiten. Ausgeschlossen von der Vergütung nach Abs. 1 sind Überstundenvergütungen und Vergünstigungen für Auslagen des Mitarbeiters, soweit der Leistungsanspruch bei Erwerbsfähigkeit davon abhängt, dass dem Mitarbeiter wirklich Kosten angefallen sind, die ihm während der Erwerbsunfähigkeit nicht erwachsen.

Bekommt der Mitarbeiter ein Entgelt auf der Grundlage des Arbeitsergebnisses, so richtet sich die Bemessung nach dem Durchschnittseinkommen, das der Mitarbeiter während der für ihn maßgeblichen regulären Arbeitszeiten erzielen kann. Bei Lohnfortzahlung nach 3 für Arbeitsstunden, die ebenfalls wegen eines Feiertags entfallen sind, bestimmt sich die Lohnfortzahlung für diesen Urlaub nach § 2.

In den Fällen, in denen es in dem Unternehmen zu einer Arbeitszeitverkürzung kommt und das Entgelt des Mitarbeiters daher verringert würde, wenn er arbeitsfähig wäre, wird die Arbeitszeitverkürzung für die gesamte Laufzeit als die reguläre für den Mitarbeiter relevante Arbeitzeit im Sinn von Absatz 1 angesehen. In einem Kollektivvertrag kann eine andere Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung als in den Ziffern 1, 1a und 3 vorgesehen werden.

In einem solchen Tarifvertrag können nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Unternehmer vereinbaren, den Tarifvertrag über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall anzuwenden. Bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit ist auch eine Einigung über die Herabsetzung der vom Dienstgeber gezahlten Nebenleistungen (Sonderentgelt) zulaessig.

Diese Ermäßigung darf ein Quartal des durchschnittlichen Jahresgehalts pro Werktag für jeden Tag der krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit nicht übersteigen. In diesem Fall ist der Mitarbeiter dazu angehalten, den Unternehmer über die Erwerbsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer zu unterrichten. Wenn die Erwerbsunfähigkeit mehr als drei Tage andauert, muss der Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Dauer bis zum nächsten Werktag hervorgeht.

Die Arbeitgeberin ist befugt, die Ausstellung der medizinischen Bestätigung früher zu fordern. Wenn die Erwerbsunfähigkeit älter ist als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkt, ist der Mitarbeiter dazu angehalten, ein neues ärztliches Attest beizubringen. Wenn der Mitarbeiter Angehöriger einer GKV ist, muss das Tauglichkeitszeugnis einen Hinweis des Belegarztes beinhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Angabe des Befundes und der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitsdauer umgehend an die GKV geschickt wird.

Wenn sich der Mitarbeiter zu Arbeitsunfähigkeitsbeginn im Ausland aufhält, ist er dazu angehalten, dem Auftraggeber die Erwerbsunfähigkeit, deren wahrscheinliche Dauer und die Anschrift am Wohnort so schnell wie möglich zu übermitteln. Der Auftraggeber trägt die durch die Meldung entstandenen Mehrkosten. Ist der Mitarbeiter zudem Angehöriger einer GKV, ist er ebenfalls dazu angehalten, diese über die Erwerbsunfähigkeit und deren wahrscheinliche Laufzeit zu unterrichten.

Wenn die Erwerbsunfähigkeit über die angegebene Dauer hinaus andauert, ist der Mitarbeiter dazu angehalten, die gesetzliche Krankenversicherung über den voraussichtlichen Fortbestand der Erwerbsunfähigkeit zu informieren. Es kann von den GKV vorgesehen werden, dass der Mitarbeiter auch Berichts- und Meldepflichten nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 gegenüber einem ausl. Abs. 1 S. 5 findet keine Anwendung.

Ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter ist dazu angehalten, den Auftraggeber und die Krankenversicherung umgehend über seine Rückreise zu informieren. Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen einen Dritten wegen Erwerbsunfähigkeit gehen auf den Unternehmer über, soweit der Unternehmer das Arbeitnehmerentgelt nach diesem Recht weiter zahlt und vom Unternehmer zu entrichtende Sozial- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie ergänzende Alters- und Hinterbliebenenrentenbeiträge an die Bundesanstalt für Arbeit zahlt.

In diesem Fall hat der Mitarbeiter dem Unternehmer die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches notwendigen Informationen sofort zur Verfügung zu stellen. Der Rechtsübergang nach Abs. 1 darf nicht zum Schaden des Mitarbeiters durchgesetzt werden. In diesem Fall ist der Unternehmer zur Verweigerung der Weiterzahlung befugt, solange der Beschäftigte das von ihm gemäß 5 Abs. 1 1 bis 1 einzureichende Tauglichkeitszeugnis nicht einreicht oder seinen Pflichten gemäß 5 Abs. 2 nicht nachgekommen ist; wenn der Beschäftigte die Übertragung eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Unternehmer unterbindet (§ 6).

Ist die Nichteinhaltung dieser Pflichten nicht vom Mitarbeiter zu verantworten, so findet Abs. 1 keine Anwendung. Die Entgeltfortzahlung bleibt davon unberührt, dass der Dienstgeber das Dienstverhältnis wegen Erwerbsunfähigkeit beendet. Gleiches ist der Fall, wenn der Mitarbeiter das Beschäftigungsverhältnis aus einem vom Dienstgeber zu verantwortenden Umstand beendet, der ihn zur fristlosen Beendigung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen ermächtigt.

Wenn das Anstellungsverhältnis vor dem Ende der in 3 (1) genannten Frist, nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, ohne dass es einer Entlassung bedurfte, oder infolge einer Entlassung aus anderen als den in (1) genannten Gründen beendet wird, erlischt die Klage mit dem Ende des Anstellungsverhältnisses. Auf die Verhütung von Arbeit infolge einer ärztlichen Vorsichtsmaßnahme, die von einem staatlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherungsträger, einer Behörde für Kriegsopferpflege oder einer anderen Sozialeinrichtung genehmigt und in einer ärztlichen Vorsorgeeinrichtung oder Rehabilitationseinrichtung vorgenommen wird, finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechende Anwendung.

Wenn der Mitarbeiter nicht in eine gesetzliche Krankenversicherung oder nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Pensionsversicherung mitversichert ist, sind die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 sinngemäß anzuwenden, wenn eine ärztliche Vorsichts- bzw. Rehabilitationsmaßnahme in einer ärztlichen Vorsorgeeinrichtung oder Rehabilitationseinrichtung oder einer gleichwertigen Institution veranlasst wurde.

3,4 Prozent des Gehalts vor Steuerabzug, dem Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit und den Sozialabgaben ohne Zuschlag und ohne die nach § 1 Abs. 2 Buchst. a Heimarbeitsgesetz zu zahlenden Leistungen bei Verdienstausfall an arbeitsfreien Tagen, Ferien und krankheitsbedingten Arbeitsausfällen.

Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter, die nach 1 Abs. 2 lit. d) Hausaufgabengesetz den Heimarbeitern ebenbürtig sind, haben für die von ihnen gemäß Abs. 1 nachzuweisenden Gebühren Ansprüche auf Entschädigung durch ihren Vorgesetzten. Bei Heimarbeitern ( 1 Abs. 1 Buchst. a) des Heimarbeitsgesetzes) kann tarifvertraglich festgelegt werden, dass sie bei Erwerbsunfähigkeit nach diesem Recht anstelle der in Abs. 1 S. 2 Nr. 1 genannten Leistung die den Mitarbeitern geschuldeten Vergütungen auszahlen.

Der Spesenzuschlag wird bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs nicht berücksichtigt. Die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Hausarbeitsgesetzes finden auf die in Abs. 1 und 21 Abs. 2 des Hausarbeitsgesetzes geregelten Aufschläge auf die in Abs. 1 geregelten Aufschläge Anwendung.

26 Heimarbeitsgesetz gilt sinngemäß für die Forderungen der ausländischen Hilfspersonen der in Abs. 1 unter Punkt 2 erwähnten Personengruppen auf Lohnfortzahlung im Erkrankungsfall. Abweichend von den Bestimmungen des 1 Abs. 1 Nr. 1 des Hausarbeitsgesetzes haben die in der Hausarbeit beschäftigten Mitarbeiter gegen den Bauherrn oder Vorarbeiter das Recht auf Zahlung von Feiertagen nach den Absätzen 2 bis 4; dasselbe gilt für die in 1 Abs. 2 Buchstaben a bis d des Hausarbeitsgesetzes aufgeführten Mitarbeiter, wenn sie hinsichtlich der Bezahlung von Feiertagen gleich behandelt werden; es gelten die Bestimmungen des 1 Abs. 3 Sätze 3 und Abs. 4 und Abs. 4 und Abs. 4 des Hausarbeitsgesetzes.

Die Gleichheit, die sich auf die Vergütungsregelung bezieht, betrifft auch die Bezahlung an Feiertagen, sofern diese nicht explizit von der Gleichheit ausgeschlossen ist. Die Urlaubsvergütung für jeden Urlaub im Sinn von 2 (1) beläuft sich auf 0,72 Prozent der über einen Sechsmonatszeitraum ohne Zuschläge gezahlten Reallohn.

Die Urlaubsvergütung ist bei der Zahlung in die Lohnzettel ( 9 Heimarbeitsgesetz) eintragen. Wenn der Urlaubsgeldanspruch des nach Abs. 1 anspruchsberechtigten Hausmeisters oder des nach 2 arbeitenden Gewerbetreibenden für einen Urlaub den nach Abs. 2 und 3 des Hausarbeitsgesetzes ( 2 Abs. 6) für diesen Urlaub erhaltenen Urlaub sbetrag übersteigt, haben ihm seine Kunden oder Werkmeister den Zuschlag auf Antrag verhältnismäßig zu vergüte.

Der Urlaubsgeldanspruch ist eine Vergütung im Sinn der Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes über das Mithaftungsgesetz ( " 21 Abs. 2"), des Vergütungsschutzes (" 23 bis 27") und der Informationspflicht ( 28); hier gelten die 24 bis 26 des Heimarbeitergesetzes, wenn ein Urlaubsgeld ausgezahlt wird, das unter dem in diesem Bundesgesetz festgelegten liegt.

Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes darf außer in 4 Abs. 4 4 nicht zum Nachteil des Mitarbeiters oder der nach 10 anspruchsberechtigten Person ausgewichen werden. Wird die Arbeit des Erwerbstätigen von einem Tag nach dem neunten bis zum ersten Tag nach dem neunten Jahrestag bis zum ersten Jahrestag 1999 oder darüber hinaus aufgrund einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit oder aufgrund von Maßnahmen der ärztlichen Betreuung oder Rehabilitierung behindert, so gelten für diesen Zeitpunkt die seit dem ersten Jahrestag 1999 gültigen Bestimmungen, sofern diese für den Erwerbstätigen nicht nachteilig sind.

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