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Maximale Tägliche Arbeitszeit Deutschland
Tageshöchstarbeitszeit DeutschlandWichtigste Arbeitszeitgesetze
Nach Umfragen des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2012 sind die rechtlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit in Deutschland für einen großen Teil der rund 41,5 Mio. Erwerbstätigen in Deutschland von Bedeutung. Der vorliegende Beitrag soll Orientierungshilfe und einen Gesamtüberblick über die einschlägigen Rechtsvorschriften sowie die wesentlichen Vorschriften und Ausnahmeregelungen liefern, die zentralen Begrifflichkeiten präzisieren und die geschichtliche Entstehung von Arbeitszeitregelungen kurz umreißen.
Im so genannten Arbeitsstundengesetz - kurz ARZG - sind die meisten einschlägigen Rechtsvorschriften zur Arbeitszeit in der BRD enthalten. Sie betrifft die große Mehrzahl der Beschäftigten in Deutschland und steht für die rechtliche Durchführung der Richtlinie 93/104/EG und der Richtlinie 2003/88/EG. Für einige Mitarbeitergruppen gibt es jedoch besondere Vorschriften oder Sondergesetze.
Beispielsweise unterliegen alle Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren dem JArbSchG. Für Beamte sind die Arbeitszeiten in mehreren Arbeitszeitregelungen des Beamtenrechts festgelegt, die sich auf Bundes- und Länderebene unterscheiden. Die einschlägigen Vorschriften für die Besatzungen von Handelsschiffen und Flugzeugen sind im Seeleutegesetz und im so genannten Unterabschnitt Q der EU-Ops enthalten.
Ferner findet das Schiedsgerichtsgesetz keine Anwendung auf Führungskräfte, Soldatinnen und Soldaten, Oberärzte oder Mitarbeiter, die im religiösen oder kirchlichen Liturgiebereich aktiv sind. Sie hat auch keine Auswirkungen auf Mitarbeiter, die eigenverantwortlich zusammenlebende Menschen oder Mitarbeiter mit hoheitlicher Aufgabe ohne Kollektivvertrag versorgen, ausbilden oder versorgen.
Alle Ausnahmeregelungen sind in den 18ff. der §§ 18ff. des Schiedsgerichtsgesetzes aufgelistet. Aufgrund der übergeordneten Wichtigkeit des Schiedsgerichts für die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verweisen die nachfolgenden Erläuterungen in erster Linie auf dieses Bundesgesetz. Wie ist die Arbeitszeit konkret? In § 2 Abs. 1 wird die Arbeitszeit im Rahmen des Schiedsgerichts als "Zeit vom Arbeitsbeginn bis zum Arbeitsende" bezeichnet - analog z.B. 4 Abs. 1 AStG.
Pausen sind in diesem Kontext nicht in der Arbeitszeit enthalten - außer bei Pausen von Untertagearbeitern. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann die Arbeitszeit auch als der Zeitraum definiert werden, in dem der Mitarbeiter seine Arbeitskräfte dem betreffenden Dienstgeber zur VerfÃ?gung stellt. Beide Begriffsbestimmungen machen klar, dass weder der Weg dorthin noch der Weg zurück oder von der Arbeitszeit zu erwarten ist.
Der Zeitraum, in dem ein Mitarbeiter bei der Ausübung seiner Tätigkeit präsent ist und zu jeder Zeit arbeitsfähig ist, aber (noch) nicht die entsprechenden Aktivitäten durchführt, wird als Bereitschaft zur Beschäftigung bezeichnet und gilt auch als Arbeitszeit. Das Gesetz, das Arbeitszeitregelungen in der BRD enthält, dient in erster Linie dem Arbeitnehmerschutz.
Nach § 1 ARZG sind in diesem Rahmen sowohl die Arbeitssicherheit als auch die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter zu schützen. Dies betrifft in erster Linie den Überlastungsschutz durch überlange Arbeit. Es hat seine schützende Wirkung, indem es sowohl für Unternehmer als auch für Beschäftigte grundlegend bindend ist - wenn sie oder die von ihnen ausgeübte Tätigkeit nicht unter eine der oben genannten Ausnahmeregelungen fällt.
Im JArbSchG ist die Schutzwirkung - bedingt durch strengere Vorschriften - noch wichtiger, was auch durch den Namen des Gesetzgebers gekennzeichnet ist. Außerdem sind "Sonn- und Feiertage, die vom Staat als Ruhetage von der Arbeit und dem geistigen Aufstand der Beschäftigten anerkannt werden", gemäß 1 Abs. 2 ARZG zu schützen.
Zugleich kommen aber auch die Unternehmer in den Genuss der Regelung, denn die Optimierung der allgemeinen Bedingungen zur Arbeitszeitflexibilisierung wird als weiteres Anliegen des Schiedsgerichts in 1 Abs. 1 bis 1 ausdrücklich erwähnt. Darüber hinaus können die in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften als Richtlinie ausgelegt werden, in deren Rahmens Beschäftigte und Unternehmer die zu leistenden Arbeitsstunden ungehindert aushandeln und entsprechend im Anstellungsvertrag festlegen können.
Die Arbeitszeit eines Mitarbeiters an einem Arbeitstag darf gemäß 3 ARZG prinzipiell acht Arbeitsstunden nicht überschreiten. Nach § 4 ArbZG sind auch für Arbeiten von mehr als sechs und 45 min für Arbeiten von mehr als neun Arbeitsstunden 30 min. obligatorisch. 5 In der Regel sieht das Gesetz eine kontinuierliche Ruhepause von wenigstens elf Arbeitsstunden - bei einer Vielzahl von Anlagen wie z.B. Spitälern - zwischen zwei Schichten vor.
Mitarbeiter dürfen an Sonn- und Feiertagen nach § 9 ArbZG nicht mitarbeiten. Die Tagesarbeitszeit - für junge Menschen, die das Alter von fünfzehn, aber noch nicht achtzehn Jahren erreichen - wird durch das Gesetz in 8 auf acht und in der Wochenarbeitszeit auf 40 Arbeitsstunden begrenzt.
Dabei sind nach 11 Abs. 1 GG für eine Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Arbeitsstunden Unterbrechungen von mind. 30 min und für mehr als sechs Arbeitsstunden Unterbrechungen von einer oder mehreren Arbeitsstunden vorzusehen. Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes dürfen Jugendliche unter 15 Jahren überhaupt nicht mitarbeiten.
Was für wichtige Abweichungen von diesen Vorschriften gibt es? Insbesondere das ARZG zeichnet sich durch eine Vielzahl von Ausnahmefällen oder Flexibilisierungsmöglichkeiten der Arbeitszeit aus - wenn auch generell innerhalb gewisser Bandbreiten. So kann beispielsweise die Höchstarbeitszeit von acht Arbeitsstunden pro Arbeitstag unter gewissen Voraussetzungen um bis zu zwei Arbeitsstunden erhöht werden, wenn nachträglich ein Entgelt gewährt wird.
In den §§ 14 und 15 legt das Schiedsgericht Ausnahmeregelungen fest, wonach außerordentliche Ereignisse und Notlagen von Belang sind, bei denen die menschliche oder tierische Gesundheit bedroht ist, unverschiebbare Forschungsarbeiten ausstehen oder " Rohstoff- oder Lebensmittelgefährdung droht oder das Arbeitsergebnis zum Scheitern verurteilt ist", wie es in 14 Abs. 1 ausgeführt ist.
Ausnahmeregelungen zum Sonntags- und Feiertagsarbeitsverbot sind in den §§ 10 und 11 für Schicht- und Fahrpersonal sowie für Mitarbeiter, die wichtige Aufgaben - wie z.B. Sanitäter oder Mediziner - oder an Arbeitstagen - z. B. in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben - nicht wahrnehmen können, festgelegt. Weitergehende Abweichungen vom Rechtstext können von (Aufsichts-)Behörden, Betriebs- oder Tarifverträgen festgelegt werden.
8 Abs. 1 des JArbSchG plant unter gewissen Bedingungen nur eine Verlängerung der Tagesarbeitszeit von jungen Menschen um eine halbstündige Arbeitszeit. Nach JArbSchG 21 Abs. 1 sind Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften nur für "befristete und dringende Arbeit in Notsituationen, soweit keine erwachsenen Arbeitnehmer zur Stelle sind", erlaubt.
Was sind die Folgen von Verstößen gegen das Arbeitsstundengesetz? Zuwiderhandlungen können vom Gesamtbetriebsrat gemeldet werden, der nach § 80 Abs. 1 des Betrieblichen Verfassungsgesetzes (BetriVG) die Überwachung auch der Beachtung der Regelungen über die zulässige Arbeitszeit hat. In den §§ 22 und 23 ArbZG sind Regelverstöße des Auftraggebers geregelt.
Dementsprechend können Verwaltungsdelikte - wie zu lange Arbeitszeiten oder zu geringe Ruhepausen - mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.000,- für jede einzelne Straftat bestraft werden. Im Falle der Wiederholung, des Vorsatzes oder der Gefährdung des Mitarbeiters in Bezug auf seine gesundheitliche Situation oder seine Arbeit kann nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch eine freiheitsentziehende Strafe verhängt werden. Entsprechende Konsequenzen sind auch in den 58 und 59 des Gesetzes vorgesehen.
Inwiefern haben sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit in Deutschland in der Vergangenheit verändert? Schon während der Industrialisierung in Deutschland wurden Bedenken hinsichtlich der erlaubten Arbeitszeiten geäußert. Eine Arbeitswoche von 80 und mehr Arbeitsstunden war damals jedoch nicht die einzige Ausnahmen. Insofern war es schon ein Schritt, dass ab 1839 in Preußen erst ab dem neunten Geburtstag gearbeitet werden durfte und "nur" zehn Arbeitsstunden bis zum zwölf.
Die 1924 in Kraft tretende Arbeitszeit-Verordnung (AZO) war nach vielen kleinen, aber meist trägen Neuerungen der nächste große Fortschritt. Seit der neuen Bekanntmachung im Jahre 1938 bis zu ihrem Auslaufen im Jahre 1994 sah sie eine maximale Wochenarbeitszeit von 48h vor. Die Regelungen für die Pausen zwischen den Schichten ähneln denen des Heute-Rechts.
An Sonn- und Feiertagen gab es Einschränkungen, vor allem für die Frau, aber an diesen Tagen durften sie bis 17.00 Uhr und für acht Arbeitsstunden mitarbeiten. Mit dem Inkrafttreten des Schiedsgerichts am 11. Juni 1994 wurde die AZO durch das Schiedsgerichtsgesetz ersetzt.