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E Mail Werbung ohne Einwilligung
E-Mail-Werbung ohne ZustimmungE-Mail-Werbung ohne schriftliches Einverständnis - ist das überhaupt möglich?
Als Datenschutzbeauftragte werden wir oft danach befragt, ob eine schriftliche Einwilligung für E-Mail-Werbung oder SMS-Werbung wirklich erforderlich ist. In § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG wird E-Mail-Werbung zusammen mit SMS- und Fax-Werbung generell als unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG eingestuft. E-Mail-Werbung ist daher nur mit ausdrücklicher (vorheriger schriftlicher) Zustimmung des Betroffenen zulässig.
In Ausnahmefällen jedoch E-Mail-Werbung ohne Zustimmung? Ja, E-Mail-Werbung ohne vorherige schriftliche Zustimmung kann in einer einzigen Ausnahmesituation möglich sein. Verbraucher und Werbetreibende können sich in der kostenlos erhältlichen und aktualisierten Broschüre "Was Sie gegen unerwünschte Werbung tun können" (Stand: Oktober 2017) informieren. Was ist diese Ausnahmeregelung für E-Mail-Werbung ohne Zustimmung?
E-Mail-Werbung ist nach Ansicht des Landesbeauftragten ohne (vorherige) schriftliche Zustimmung gemäß § 7 Abs. 3 UWG möglich, wenn der Werbetreibende (d.h. das Unternehmen) alle folgenden Bedingungen schriftlich nachweisen kann (Originalzitat aus dem Prospekt): Der Kunde hat die elektronische Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung vom Kunden erhalten, er nutzt die Adresse zur direkten Werbung für seine eigenen, ähnlichen Waren oder Dienstleistungen, der Kunde wurde bei der Abholung der E-Mail-Adresse informiert und wird bei jeder Nutzung deutlich darauf hingewiesen, dass er der Nutzung jederzeit widersprechen kann, ohne andere Kosten als die Übertragungskosten nach den Basistarifen (in der Regel ein Abmeldelink) zu verursachen.
Um ihre Rechte im Falle unzulässiger Werbung wahrnehmen zu können, finden die Verbraucher im Merkblatt konkrete Anweisungen, wie sie sich gegen das werbende Unternehmen verteidigen und dagegen vorgehen können. Hinweis: Wir verweisen an dieser Stelle auf die Ausführungen im verlinkten Merkblatt und geben selbst keine Rechtsberatung zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Wird E-Mail-Werbung auch in Zukunft ohne Zustimmung möglich sein?
Wenn eine Firma E-Mail-Adressen von (potentiellen) Abnehmern hat, bedeutet dies nicht, dass sie Werbung an diese E-Mail-Adressen senden darf. Weil es in Deutschland festgelegte Regelungen zur Zulassung von E-Mail-Werbung gibt. Ändert die DSGVO die Gesetzeslage ab dem 2. April 2018? Bei E-Mail-Werbemaßnahmen hängt die Zulassung derzeit vor allem von § 7 UWG, aber auch von § 4 BDSG, § 4a BDSG und § 28 BDSG ab.
Die E-Mail-Werbung ist ohne Zustimmung von 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur zulässig, wenn die Anforderungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind: Bereits bei der Eintragung seiner E-Mail-Adresse und in jedem Rundschreiben muss dem Kunden mitgeteilt werden, dass er der Nutzung ohne weitere Kosten als die Versandkosten nach den Grundtarifen zustimmen kann.
Dies ist in der Regel der Grund, warum die empfangenen E-Mail-Adressen nicht ohne Einwilligung für werbliche Zwecke verwendet werden können. Die Einsatzmöglichkeiten von E-Mail-Werbung ohne Zustimmung sind also sehr begrenzt. Nach zweijähriger Übergangszeit wird die Grunddatenschutzverordnung (DSGVO) ab dem 2. April 2018 bindend, mit der Konsequenz, dass das BDSG ausläuft.
Für viele Firmen stellt sich die entscheidende Fragestellung, ob das neue EU-Recht im E-Mail-Werbebereich neue Vorschriften mit sich bringen wird, besonders im Hinblick auf die Zustimmungspflicht, oder ob es bei den bisherigen Anforderungen verbleibt. Die Beziehung zwischen 6 DSGVO und 7 UWG ist der zentrale Dreh- und Angelpunkt dabei.
Die rechtliche Grundlage für den Versand von E-Mail-Werbung könnte Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f sein. Die DSGVO kann in Erwägung gezogen werden. Die DSGVO-Bedienung kann in Erwägung gezogen werden. Ausgehend von dieser Feststellung lässt sich sagen, dass E-Mail-Werbung wenigstens für bestehende Kundinnen und Kunden ohne deren Zustimmung erlaubt ist. Wenn die Gesellschaft ein legitimes Interessen an einer kalten Akquisition per E-Mail nachweisen kann, kann auch E-Mail-Werbung an potenzielle Käufer ohne Zustimmung erlaubt sein.
Wünscht der (potenzielle) Besteller keine weiteren Auskünfte mehr per E-Mail zu bekommen, muss er dem Widerspruch zustimmen, siehe Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 3 DSGVO. Klingt auf den ersten Blick gut, wenn es nicht das UWG und die Datenschutzrichtlinie gäbe. Die UWG geht nach wie vor davon aus, dass für E-Mail-Werbung eine vorherige Zustimmung erforderlich ist.
Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für den elektronischen Datenverkehr bzw. Richtlinie zum Schutz der Privatsphäre) schreibt den Mitgliedsstaaten vor, unerbetene E-Mail-Werbung zu verbieten. Dies wirft die Fragestellung nach dem Zusammenhang zwischen der Datenschutz-Richtlinie und der DSGVO auf, wenn es nicht Artikel 95 DSGVO gäbe. Gemäß Artikel 95 DSGVO sollte die DSGVO für alle Fragen des Datenschutzes Anwendung finden, es sei denn, dass sich aus der Datenschutz-Richtlinie (vgl. auch Erwägung 173) spezielle Vorschriften mit dem selben Regulierungsziel ergaben.
Mit dieser Vorschrift wird also der gesetzliche Regelungsrahmen des 7 UWG auch unter der DSGVO beibehalten, so dass E-Mail-Werbung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Adressaten möglich ist. Einige argumentieren, dass E-Mail-Werbung ohne Zustimmung des Adressaten mindestens ab Jahresmitte 2018 erlaubt ist, sofern die Bestimmungen der Richtlinie einhalten werden.
Grund dafür ist, dass die Verbindungen zwischen der Datenschutzrichtlinie ePrivacy und der DSGVO für den EU-Rechtsgeber ungeklärt waren. Ich hoffe, dass die Verordnung zum Schutz der Privatsphäre im Internet, die die Richtlinie zum Schutz der Privatsphäre im Internet ersetzt, hier für mehr Transparenz sorgen wird. Ungeachtet dessen, ob ein Betrieb die Werbemassnahme auf 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO (berechtigte Interessen) oder auf eine Zustimmung nach 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, 7 UWG gründet, muss er den Adressaten der E-Mail-Werbung ausführlich unterrichten, wodurch sich der Inhalt der Auskunftspflichten in diesen beiden Vorschriften unterscheidet.