Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Filesharing
gemeinsame DateinutzungFilesharing: Mahnbüro versagt gegen Wohngemeinschaften
Tauschbörsen werden immer von einem Gericht beschlossen. In der Regel steht die Entscheidung, wer für das Filesharing haftbar ist, im Mittelpunkt. Der Beschwerdeführer warf dem Verbindungsinhaber vor, ein gemeinsames Fotoalbum in einem Filesharing-Dienst im Netz zu haben. Die Besitzerin des Anschlusses war Bewohnerin einer Wohngemeinschaft und verteidigte sich gegen die Warnung. Und er argumentiert, dass er nicht für das Teilen von Dateien zuständig sei.
Zur Tatzeit war er noch nicht einmal in seiner Leipziger Wohnstätte. Zunächst vor dem Landgericht Leipzig erhielt der Mitbewohner das Recht dazu. Wie das Landgericht Leipzig mit Beschluss vom 16.06.2015 (Az. 114 C 610/15) entschieden hat, können die Abmahnungen die ca. 1000 EUR von den WG-Bewohnern nicht einfordern.
Nach Ansicht des Gerichts ist nicht bewiesen, dass der Teilnehmer die Dateifreigabe wirklich vorgenommen hat. Weil seine Zimmergenossen auch das Netz benutzten, hätten auch sie die Dateifreigabe vornehmen können. Die Beschwerdeführer konnten nicht beweisen, dass der Abonnent das Werk selbst mitbenutzt hatte. Die Mahner waren mit dieser Wahl jedoch nicht zufrieden.
Nach dem Hinweis des Landgerichts, dass es die Beschwerde wahrscheinlich ablehnen wird, haben die Mahner nun ihre Beschwerde zurückgezogen. Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig ist damit rechtsverbindlich. Das Gericht folgt nicht immer der Warnung, dass der Abonnent immer für den Austausch von Dateien haftbar sein muss. Verbindungsinhaber können sich vor allem damit wehren, dass auch weitere Einwohner Zugang zum Netz haben.
Diese müssen dann nachweisen, dass der Teilnehmer für die Dateifreigabe wirklich zuständig ist.
Dateifreigabe - Schulz| Partner
Etwa 900 Vorgänge hat er bereits für das Filesharing aufbereitet. Der Anteil der Klagen beträgt weniger als 3% (siehe Statistiken in JurPC Web-Doc. 132/2014). Das sind die wesentlichen Gesichtspunkte von Dr. Lorenz: Was ist File-Sharing? File-Sharing ist der Austausch von Musiktiteln und Videos in Filesharing-Netzwerken im Intranet.
Ob der Abonnent für Urheberrechtsverstöße von Angehörigen haftbar ist, ist seit langem vor Gericht strittig. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist der Abonnent für Urheberrechtsverstöße erwachsener Familienangehöriger nicht haftbar, wenn er keine Beweise dafür hat, dass er den Internetzugang für illegale Dateifreigaben missbraucht hat. Auch hat der BGH festgestellt, dass der Abonnent nicht für Urheberrechtsverstöße von erwachsenen Nutzern, Gäste und Mitbewohner haftbar ist.
Der Abonnent ist auch nicht verpflichtet, volljährige Mitarbeiter zu unterweisen. Bei minderjährigen Kindern hat der BGH festgestellt, dass der Teilnehmer nicht für Verstöße haftbar ist, wenn er ihnen die unrechtmäßige Beteiligung an Filesharing-Diensten untersagt hat. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, JurPC Web-Doc. 2/2016 Abs. 31 ff.
Der Abonnent ist dementsprechend nur dann haftbar, wenn ihm die über seinen Anschluß verübten Verstöße bekannt sind oder wenn jugendliche unterwiesen werden. Wie ist die rechtliche Situation, wenn Sie ein ungeschütztes oder schlecht abgesichertes W-LAN hatten? Bis zum 26. Juli 2016 gelten für die Rechtslage: Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist der Teilnehmer für eine einstweilige Verfügung bei nicht ausreichend gesichertem W-LAN verantwortlich, nicht aber für Schäden.
Es gibt keine Gewähr bei hinreichend gesichertem W-LAN. Der private Teilnehmer ist nicht dazu gezwungen, den Sicherheitsgrad laufend dem neuesten technischen Standard zu unterwerfen. Falls das W-LAN nach einem alten Sicherheits-Standard (WEP oder WPA) abgesichert ist und jemand in das W-LAN eindringt, ist der Verbindungsinhaber in der Regel nicht haftbar. Auch der Verbindungseigentümer übernimmt keine Verantwortung, wenn ein Pirat aufgrund einer Sicherheitslöcher im Router in ein WPA2-gesichertes Netzwerk eindringt.
Hinsichtlich der Gesetzeslage vom 27. Juli 2016 bis 12. Oktober 2017 gilt: Die neue Regelung des 8 Abs. 3 TMG (alt) hat die Störungshaftung nicht aufhoben. Für die Nichtverfügbarkeit können weiterhin Anbieter von WLAN-Netzen haftbar gemacht werden (siehe unsere Mitteilung vom 08.08.2017). Seit dem 13. Oktober 2017 haftet der Anbieter eines freien WLAN-Netzes nicht mehr für Urheberrechtsverstöße über seine Internetverbindung.
Eine Haftung für Schäden, Versäumnisse oder Abmahnungskosten besteht nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 TMG). Eine Verschlüsselung des WLAN ist nicht notwendig und eine Anmeldung der Benutzer ist nicht notwendig (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 TMG). Bei einer Urheberrechtsverletzung über diese Seite ( 7 Abs. 4 S. 1 TMG) können die Inhaber offener WLAN-Netze jedoch von den Rechteinhabern zur Sperrung namentlich genannter Webseiten gezwungen werden (siehe unsere Mitteilung vom 20.10.2017).
Wer für Versäumnisse haftbar ist, sollte die der Verwarnung beiliegende Abmahnungserklärung nicht ausnutzen. Jeder, der keine Kenntnisse über die Veröffentlichung hatte, muss im Prinzip keine Entschädigung zahlt. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind die Betreiber von Tauschbörsen schadenersatzpflichtig, wenn sie sich nicht auf den automatisierten Hochladevorgang beziehen.
Zu den Mahnungen vom 01.09.2008 bis 08.10.2013 gilt: Ein erstes Mahnschreiben darf nur in einfachen Ausnahmefällen mit nur unwesentlicher Verletzung von Rechten außerhalb des Geschäftsverkehrs 100,00 Euro betragen ( 97a Abs. 2 UrhG a. F.). Die Gebührenbeschränkung trifft nach richtiger Einschätzung auch auf Wechselfälle zu. Dies bestätigte auch der BGH in einer Presseerklärung.
Bei Abmahnung ab 09.10. 2013: Abmahnung von Konsumenten wegen Urheberrechtsverletzung darf nur 147,56 Euro betragen (mit dem Recht des Widersprechenden auf Vorsteuerabzug nur 124,00 Euro). Wann verfallen die Ansprüche auf Filesharing? Bielefeld, Beschluss vom 06.03. 2014 - 42 C 368/13, JurPC Web-Doc. 142/2014 Abs. 15 ff. Landgericht Berlin, Entscheidung vom 31.03.2015 - 15 S 29/14, JurPC Web-Doc. 125/2015 S. 3 f.
Landgericht Bochum, Entscheidung vom 27.11. 2014 - I-8 S 9/14, JurPC Web-Doc. 129/2015 S. 6 f. JAHRESBERICHT AG jahresbericht ag e. V. 2014 - 92 C 64/14, JurPC Web-Doc. 185/2014 Abs. 24 ff. 11. Gibt es rechtliche Möglichkeiten zum Filesharing? Sie haben noch weitere Informationen zum Thema Filesharing?