40 Euro Klausel

Die Euro-Klausel

An dieser Stelle gibt es - wieder einmal - eine wettbewerbsrechtliche Warnung vor der sogenannten "40-Euro-Klausel". 40 Euro Klausel im Fernabsatzrecht beschränkt. 08.12. 2004 00:22 Uhr Tobias Haar.

laut vorlesen. Die nationale Umsetzung der EU-Verbraucherrechtsrichtlinie wird die Regeln im Online-Handel neu definieren. Dementsprechend kann die 40-EURO-Klausel für über den Amazon Marketplace abgeschlossene Geschäfte nicht mehr wirksam vereinbart werden:. eCommerce: Falsche Widerrufsbelehrung ohne "doppelte" 40-Euro-Klausel.

Die Euro-Klausel

Seit der mittelfristigen Widerrufsrechtsreform im Bürgerlichen Gesetzbuch ist inzwischen knapp ein Jahr vergangen. Darüber hinaus wird es in Kürze neue Veränderungen im Rücktrittsrecht gibt. Grund genug für uns, Sie im Zusammenhang mit neuen und angepassten FAQs über das Rücktrittsrecht und die vorgesehenen Innovationen zu unterrichten ( "siehe Frage 37-40").

Deutlichkeit für Online-Händler: 40-Euro-Klausel wird aufgehoben

Anlässlich der angestrebten vollständigen Harmonisierung des Fernabsatzrechtes wurde am 22.11.2011 die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83/EU verabschiedet. Zu den vielen Innovationen, auf die sich die Gewerbetreibenden in Zukunft einzustellen haben, gehört die Bestimmung in Artikel 14 Absatz 1 der Fernabsatzrichtlinie, die vorsieht, dass der Konsument die Kosten der Rücksendung im Widerrufsfall ungeachtet des spezifischen Wertes der Ware zu übernehmen hat.

Einzige Bedingung dafür ist, dass der Anbieter den Konsumenten über diese Rechtsfolgen informiert hat. Dies lässt keinen Spielraum für die deutsche Ausnahme nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB. Dadurch wird auch eine Vielzahl von praktischen Problemen beseitigt, die die komplizierte Vorschrift des 357 Abs. 2 Satz 3 BGB mit sich bringt.

Ungeachtet der grundlegenden Belastungen der Konsumenten durch die Rückgabekosten behält sich der Anbieter die Option vor, diese Kosten gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung selbst zu tragen. Erwartungsgemäß werden viele Fachhändler diese Chance nutzen, sich vom Wettbewerb zu differenzieren und damit einen weiteren Einkaufsanreiz zu setzen.

Der 40-Euro-Klausel muss nicht zweimal angewendet werden - Werdermann

Mit Urteil vom 7. Februar 2012 (Az.: 29 W 212/12) hat das Oberlandesgericht München klargestellt, dass, wenn die Widerspruchsbelehrung Bestandteil der Allgemeinen Verkaufsbedingungen eines Online-Händlers ist, die 40-Euro-Klausel für die Rückgabekosten für die Widerspruchsbelehrung nach dem Fernabsatzrecht nicht separat zu vereinbaren ist. Der Kläger und der Angeklagte waren zwei Softwareanbieter, die sich darüber stritten, ob es jemandem erlaubt war, eine unfreie Rückgabe abzulehnen.

Der Antragsgegner hatte sich geweigert, ein unentgeltliches Paket unter Bezugnahme auf die in seinen Allgemeinen Bedingungen (AGB) enthaltenen 40-Euro-Klausel anzunehmen. Er hatte die komplette Widerrufsbelehrung in § 8 seiner AGBs aufgenommen und war darin auch die 40-Euro-Klauselenthält. Danach hat ein Verbraucher die Rückgabekosten nicht zu übernehmen, wenn der Widerruf den Warenwert von 40 Euro nicht übersteigt: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. bspw.

Andernfalls ist die Rückgabe für Sie kostenfrei." Der Kläger sah dies jedoch als wettbewerbsfeindliches Vorgehen an, da die Verweigerung der Annahme die Wahrnehmung des gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechts durch den Konsumenten verhindern würde. Schließlich hatte die Angeklagte unter dem Posten "Allgemeine Angaben" auch darum ersucht, die Waren nach Möglichkeit nicht frachtfrei zurueckzugeben. Das Oberlandesgericht München hat jedoch beschlossen, dass die Klausel für die Rückgabekosten nicht separat zu vereinbaren ist.

Nach Ansicht des Gerichtes hatte der Angeklagte die laufenden Rücksendekosten des Klägers in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertragsgemäß auferlegt: Außerdem habe die Beschwerdeführerin kein Recht, die Waren frachtfrei zurückzugeben. Das Problematische an der ganzen Sache ist, dass bei Wettbewerbsdelikten im Netz der " fliegender " Ort der Gerichtsbarkeit angewendet wird und sich die Gerichtsbarkeiten anders ausdrücken als das Problem der 40-Euro-Klausel (OLG Hamburg, OLG Koblenz, OLG Stuttgart und das Landgericht Hannover).

Es ist daher in diesen Ländern mit einem Mahnschreiben zu rechnen, falls die 40-Euro-Klausel nicht zweimal angewendet wird.

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