Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Urheberrecht Musik Verjährung
Copyright Musik Verjährung von KlagenBeschränkung von Forderungen aus Tauschbörsenwarnungen
Haben Sie weder eine Mahnung noch eine gerichtliche Auseinandersetzung erhalten? Bedauerlicherweise ist das immer noch kein Anlass zum Feiern, denn die unangenehme Erinnerung oder Beschwerde im Postfach ist immer noch bedrohlich. Urheberrechtsansprüche verjähren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in 3 Jahren oder in 10 Jahren. Der Verjährungsbeginn ist jedoch zu beobachten und eine eventuelle Aussetzung der Verjährung zu bedenken. am Ende des Entstehungsjahres, d.h. am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Schuldner und der Schuldner von der Schutzrechtsverletzung erfährt.
Die Beschwerdeführer können Ihren Kundennamen nur im Rahmen eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens erfahren, so dass die Verjährung erst nach Übermittlung dieser Angaben durch Ihren Anbieter eintritt. Verjähren die Ansprüche? Die Anwaltskosten sind ausgeschlossen! Verjährung noch nicht erfolgt! Das Recht auf Ersatz der Mahnkosten, d.h. der Anwaltskosten für die Mahnung, erlischt nach 3 Jahren.
Die Frage ist, ab welchem Jahr die Verjährung beginnt und ob dafür verschiedene Jahre entscheidend sein können: Die Unterlassungsansprüche und der darauf basierende Kostenersatzanspruch unterstehen prinzipiell den selben Verjährungsvorschriften - so die Bielefelder Arbeitsgruppe (42 C 368/13, Abs. 19). Der Beginn der Verjährungsfrist für den Aufwendungsersatzanspruch kann nicht anders sein als für den Erlass eines Unterlassungsanspruchs, der sich aus den nachfolgenden Grundüberlegungen ergibt:
Weil es auch im Fall des schuldhaften Verhaltens möglich ist, im Umfang des Schadenersatzes nach 97 II des Gesetzes - dessen Beginn der Verjährungsfrist dann nach dem Prinzip der Einheit des Schadens zweifelsfrei derselbe ist wie bei der Entschädigung für Lizenzschäden oder dem einstweiligen Rechtsschutzanspruch - das Anwaltshonorar zu verlangen, ist es ein Einwand, wenn die Verjährungsfrist für den unverschuldeten Ersatz von Aufwendungen erst mit Absendung der Verwarnung einsetzt.
Im Übrigen ist dies ein Nebenanspruch auf Unterlassung und es wäre mit der Rechtsordnung unvereinbar und unvereinbar, wenn der Beginn der Verjährungsfrist von dem des Hauptanspruchs abweicht. Dies zeigt sich insbesondere an einer Parallelität zum Kartellrecht, in dem der wesentliche Versäumnisanspruch in 6 Monaten erlischt. Mit der Rechtsordnung unvereinbar wäre es aber vor allem, wenn die gegen den Verstoß selbst erhobenen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche der verkürzten gesetzlichen Verjährungsfrist des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unterliegen würden, das Recht auf Rückerstattung der Anwaltshonorare jedoch unterschiedlich gehandhabt würde.
Für diesen Fall gilt jedoch auch der Sinn und Zweck einer Verjährung, um das Vorhandensein von Klagen gegen einen Wettbewerbsrechtsverletzer innerhalb einer verhältnismäßig geringen Frist zu klären. Dass im Urheberrecht unter Berufung auf die Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches Haupt- und Nebenansprüche durch Zufall in drei Jahren erlöschen, rechtfertigt keine andere Beurteilung als die des Wettbewerbsrechts.
Dass dies nicht das entscheidende Verfahren ist, widerspricht zum einen dem Hinweis auf den Versandzeitpunkt, zum anderen ist es vom jeweiligen Fall abhängig und kann nicht generell beurteilt werden, wann der Honoraranspruch eintritt. In seiner Entscheidung vom 12. Mai 2016 (BGH I ZR 48/15) geht der BGH davon aus, dass der Anspruch auf Schadensersatz für Lizenzschäden erst nach 10 Jahren erlischt.
Das ergibt sich daraus, dass der Börsennutzer etwas erreicht hat, und zwar sozusagen die Konzession und damit den verbleibenden Schadensersatzanspruch nach 102 UrhG, nach dem der Anspruch auf Herausgabe oder Wertausgleich erst nach 10 Jahren erlischt. Eine urheberrechtliche Lizenzvereinbarung, die der Lizenzentsprechung zugrunde liegt, wäre daher überhaupt nicht abgeschlossen worden. Zu beachten ist auch, dass Nutzer von Filesharing-Systemen in erster Linie daran interessiert sind, die betreffende Akte für den eigenen Bedarf herunter zu laden und zu verwenden.
Dabei ist zu beachten, dass die Verjährung ausgesetzt werden kann, d.h. die Verjährung um einen bestimmten Betrag erhöht wird. Im Falle einer Mahnung, der keine gerichtliche Verfolgung folgen soll, beträgt diese sechs Monaten. Doch auch die Verhandlung über den Schadensfall - und das kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine einfache Korrespondenz mit der mahnenden Anwaltskanzlei sein - erweitert die Verjährung um den Verjährungszeitraum, in dem die Verhandlung stattgefunden hat.
Wer also nach einer geänderten Unterlassungsverpflichtung keinen Ausgleich wünscht und vor Gericht gehen muss, muss eindeutig feststellen, dass er nicht zahlt und keine weitere Korrespondenz führen wird.