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Ja, und das ist gut für die einzelnen Arbeitgeber. Natürlich kann der Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung verbieten. Im Arbeitsvertrag steht, dass ich dem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit melden muss, was ich damals getan habe und durfte. Sprung zu Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbieten, einen Teilzeitjob anzunehmen?

Nebentätigkeiten - Wenn eine nebenberufliche Tätigkeit erlaubt ist

Eine Nebenbeschäftigung ist generell erlaubt, sofern sie das Beschäftigungsverhältnis nicht beeinträchtigen. Eine Nebenbeschäftigung ist jedoch durch rechtliche Bestimmungen (z.B. Arbeitszeiten) und in vielen Fällen auch durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder durch ausdrückliche Formulierungen im Anstellungsvertrag eingeschränkt. Der Tip: Immer auf dem neuesten Stand des Arbeits- und Sozialrechts - mit unserem kostenfreien Rundbrief!

Zulassungsvoraussetzungen des Auftraggebers? Die Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern entgegen der landläufigen Ansicht nicht grundsätzlich die Übernahme von Teilzeitarbeitsplätzen durch einheitliche Formulierungen in ihren Arbeitsverträgen untersagen (z.B. Verbot von Teilzeitarbeit). Deshalb kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ganz ohne weiteres eine Nebenbeschäftigung untersagen, auch wenn dies im Anstellungsvertrag festgelegt ist. Der Satz "Nebentätigkeit darf nur dann betrieben werden, wenn sie zuvor vom Arbeitgeber bewilligt wurde" verletzt auch das grundlegende Recht auf Berufsfreiheit.

Im Prinzip ist ein allgemeines vertragliches Nebentätigkeitsverbot ungültig und der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter nicht entlassen, nur weil er anderswo ist. So kann ein Mitarbeiter in seiner freien Zeit immer einen Teilzeitjob annehmen. Kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die nebenberufliche Tätigkeit mit der Hauptbeschäftigung kollidieren kann, muss der Arbeitgeber benachrichtigt werden.

Liegt kein gerechtfertigtes Arbeitgeberinteresse vor, hat der Mitarbeiter das Recht auf Zustimmung zur Unterbeschäftigung. Die Arbeitgeberin kann vom Mitarbeiter die Bereitstellung der gesamten Belegschaft während der festgelegten Arbeitszeiten einfordern. Doch was der Mitarbeiter in seiner freien Zeit nach der Erwerbstätigkeit tut, geht ihn nichts an.

Die Hauptaktivität darf jedoch nicht durch die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung beeinflusst werden. Somit darf keine Teilzeitbeschäftigung zum Schaden des hauptsächlichen Arbeitgebers ausgeführt werden, und somit ist die Wahrnehmung von Aktivitäten, an deren Auslassung der Arbeitgeber ein legitimes Interessen hat, verboten. Zudem darf die gesetzlich zulässige maximale Arbeitszeit durch die Teilzeitbeschäftigung nicht unterschritten werden.

Gemäß dem Arbeitsstundengesetz ( 3 ArbZG) darf die Arbeitsleistung der Mitarbeiter acht Arbeitsstunden nicht übersteigen. Daher sind Teilzeitarbeitsplätze in erster Linie Teilzeitkräfte. "Daher wird auch der teilzeitbeschäftigte Beitrag vorgeschlagen. Im Krankheitsfall darf der Mitarbeiter keine den Heilungsverlauf beeinträchtigende Aktivität auslösen.

Der hat sich eine Muskelfaser am Fuß gerissen und ist am Abend noch als Bedienung da. In den Erholungsferien darf keine Nebenaktivität durchgeführt werden, die den Zweck der Erholung beeinträchtigen würde. Ein wichtiger Ausnahmefall ist, wenn der Mitarbeiter in einem Teilzeitjob für den Wettbewerb mit dem Arbeitgeber selbst arbeiten will.

Natürlich muss sich der Arbeitgeber das nicht bieten lassen. Er kann dann einen solchen Nebenjob verbieten und, wenn nötig, auch den Mitarbeiter entlassen. Aber auch die schutzwürdigen Belange des Arbeitsgebers müssen durch die Nebenbeschäftigung berührt werden. In dem Urteil hatte ein Briefsortierer der Deutsche Postbank AG mit 15 Arbeitsstunden pro Woche einen Nebenjob als Zeitungszusteller mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von sechs Arbeitsstunden bei einem anderen Betrieb übernommen und das andere Betrieb nicht nur Tageszeitungen, sondern auch Brief und andere Sendungen zugestellt.

Für steuerliche Zwecke, ggf. Einkommen aus Nebentätigkeiten Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinn von 19 EG. Erträge aus Teilzeittätigkeiten als Trainer, Dozent, Pädagoge, Supervisor oder vergleichbare Teilzeittätigkeiten sind gemäß 3 Nr. 26 StG bis zu einem Gesamtbetrag von 2.100 EUR pro Jahr umsatzsteuerfrei.

Das Nebentätigkeitsverhältnis von Staatsbeamten ist im Beamtenrecht des Staates und der Bundesländer sowie in speziellen Nebentätigkeitsverordnungen festgelegt. Wie wir arbeiten, erfahren Sie hier.

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