Kosten des Verfahrens Zpo

Die Kosten des Zpo-Verfahrens

Der Tod des Beklagten im Berufungsverfahren und die Kosten eines Gerichtsverfahrens gehen zu Lasten der Vermögenden. Folglich wird der Begriff der Prozesskostenhilfe eingeführt. instance) der Antrag auf Erlass einer Verordnung über die Gerichtskosten von Verfahren vor dem Obergericht und dem Bezirksgericht Brugg. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Maxime

Die Kosten werden grundsätzlich proportional zu Erfolg und Misserfolg auf die Beteiligten aufgeteilt (Art. 106 ZPO). Im Falle der Genehmigung der Aktion werden die Kosten dem Antragsgegner in Rechnung gestellt und der Antragsgegner ist zur Zahlung einer Entschädigung nach dem kantonalen Zolltarif verpflichte. Gewinnt keine der beiden Seiten vollständig, werden die Kosten im richtigen Verhältnis zu Erfolg und Misserfolg auf die beiden Seiten umgelegt.

Das gleiche Vorgehen trifft auf die Entschädigung der Parteien zu. Im Falle des Nichteintretens und des Rücktritts von der Klageschrift ist die Klägerin erfolglos; im Falle der Klageanerkennung ist sie erfolglos. Anmerkung: Die Forderung sollte eine Schadensersatzforderung an die Partei beinhalten ("Auf Kosten und Kosten des Beklagten"). Erfolgt kein entsprechender Gesuch, wird keine Entschädigung nach dem Dispositionsprinzip gewährt.

Auch im Beschwerdeverfahren sollte ein entsprechender Kostenvoranschlag und eine Entschädigung der Parteien beantragt werden. Beispiel: Der Antragsteller übernimmt 30% der Prozesskosten und muss dem Antragsgegner 30% Entschädigung zahlen. Die Angeklagte übernimmt 70 Prozent der Prozesskosten und muss dem Antragsteller 70 Prozent Entschädigung zahlen. Die Klägerin ist zur Zahlung einer Entschädigung von 40 Prozent gegenüber dem Geschädigten verurteilt.

In Einzelfällen kann das Landgericht von den Prinzipien der Kostenverrechnung abkommen und die Kosten nach eigenem Gutdünken aufteilen. ZPO): wenn die Forderungshöhe dem richterlichen Ermessen unterlag und die Forderungshöhe prinzipiell nicht vollständig anerkannt wurde; wenn es schwer war, die Forderungshöhe zu quantifizieren; wenn eine Person dazu bewogen wurde, die Forderungshöhe in gutem Glauben zu führen; in Familienrechtsverfahren und in eingetragenen Partnerschaften; wenn das Gerichtsverfahren als irrelevant abgetan wird und das Recht nichts anderes bestimmt; wenn andere Sonderumstände vorlieg.

Aus Gründen der Billigkeit kann das Landgericht dem Staat Kosten aufbürden, die weder einer der beiden Seiten noch Dritten entstanden sind. Im Falle eines Vergleiches übernehmen die Beteiligten die Prozesskosten im Wesentlichen gemäß dem Ausgleich (Art. 109 ZPO). Ist in der Abrechnung keine Rückstellung enthalten, werden die Kosten nach den üblichen Prinzipien auf die Beteiligten umgelegt.

Von der im Rahmen des Vergleichs erzielten Einigung kann das Schiedsgericht abkommen, wenn nach dem Ausgleich die Verteilung der Kosten auf Kosten einer Person erfolgt, der die freie Rechtsprechung gewährt worden ist. Damit soll vermieden werden, dass sich die Vertragsparteien auf die Übernahme der Kosten durch den Bund einigen. Im Prinzip werden die Kosten auch im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens auferlegt. Anders als in einem Gerichtsverfahren wird den Beteiligten im Vergleichsverfahren kein Schadenersatz gewährt.

Die Schichteinteilung ist in folgendem Fall unentgeltlich (Art. 113 ZPO): über die Anmietung und Verpachtung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten sowie aus der landwirtschaftlichen Vermietung; über das arbeitsrechtliche Streitwertrecht bis zu einem Wert von CHF 30'000; nach dem Kooperationsgesetz; das Entscheidungsverfahren der Schiedsinstanz ist auch unentgeltlich, mit Ausnahmen von Miet- und Pachtkonflikten (Art. 114 ZPO).

Weitere Kostenbefreiungen können die einzelnen Staaten vereinbaren (Art. 116 ZPO). Im Falle eines vorsätzlichen oder böswilligen Verfahrens können die Kosten auch einer der Parteien im freien Rechtsstreit aufgebürdet werden (Art. 115 ZPO).

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