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Abmahnung Kleingarten Muster
Warnung Kleingarten ProbeZum Warnhinweis wegen Managementmängeln eines Schrebergartens
Die Vermieterin eines Schrebergartens kann einen Schrebergartenmietvertrag auflösen, wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Mahnung des Vermieters den Schrebergarten weiterhin nicht nutzt oder wesentliche Mängel in der Bewirtschaftung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt (Rn. 17). Die Zuteilung gibt dem Angeklagten nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung, Früchte und Gemüsesorten anzupflanzen und zu pflanzen und die notwendigen Arbeit zu leisten.
Den Angeklagten wird als Gesamtschuldnern aufgetragen, den Kleingarten Nr. 00 des Kleingartens "E - V. " in der W-Allee, 00000 O, zu verlassen und an den Antragsteller zurückzugeben. Der Beklagte trägt die Gerichtskosten. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Antragstellers durch Stellung einer Kaution in Hoehe von 2000 abwenden, wenn der Antragsteller vor der Zwangsvollstreckung nicht die gleiche Kaution erbringt.
Am 17. Oktober 1990 wurde ein Mietvertrag für den im Mietvertrag detaillierter beschriebenen Kleingarten abgeschlossen, S. 5-8 d. Der Mieter ist nach § 5 Abs. 1 des Mietvertrages dazu angehalten, den Kleingarten im Sinn einer Kleingartennutzung sachgerecht zu pflegen und in einem guten kulturellen Zustand zu erhalten. Die Gartenfläche beträgt 240 qm.
In den Gärten der Angeklagten wächst der Ackerschachtelhalm. Neue Gewächse können aus winzigen Wurzeln erwachsen. Per Brief vom 16.03. 2011, S. 12 d. Die Klägerin beschwerte sich bei den Angeklagten, dass sie ihre Gärten nicht richtig bewirtschafteten und dass dort in grossem Stil Unkraut, vor allem Schachtelhalme von etwa 50 cm Höhe, wuchsen.
Die Klägerin setzt der Angeklagten eine angemessene Nachfrist bis zum 30. April 2011, S. 12-13 d. In ihrem Brief vom 18. Mai 2011, S. 36-38 d. Durch Brief vom 26.5. 2011, S. 14-15 d. Die Klägerin beschwerte sich bei den Angeklagten, dass mehr als die Hälfe der nutzbaren Fläche von Gras und Zinnkraut überwuchert und eine weitere Entfernungsfrist bis zum 20. Juni 2011 gesetzt wurde Mit Brief vom 27. Mai 2011, S. 16 bis 17 d.
Die Klägerin rief die Angeklagten dazu auf, bis zum 11.07. 2011 die Kleingärtnerei in Gestalt der Produktion von Früchten und Gemüsen zu übernehmen und die kollidierenden Gewächse zu säubern. Am 20.7. 2011 beendete die Klägerin den Beschuldigtengarten auf Blatt 18 oben sowie auf den Blättern 19 und 20 d.
Per Brief vom 28.07. 2011, S. 21 und 22 d. Die Klägerin hat den Mietvertrag mit den Angeklagten zum 30. November 2011 gekündigt und erklärt, die Angeklagten hätten ihre Gärten nicht gepflegt, sondern sie hätten die Pflanze unbehindert vermehren können. Die Klägerin macht geltend, dass die Angeklagten gesamtschuldnerisch angewiesen werden, den Kleingarten Nr. 00 des Kleingartens "E und V. " in der W-Allee, 00000 O, zu verlassen und ihm in geräumtem Zustand zurückzugeben.
Der Angeklagte beantragte die Abweisung der Klageschrift. In ihrem Gemüsegarten sollen sich unter anderem sechs Fruchtbäume, Haselsträucher, Johannisbeeren, Josta, Himbeeren, Stachelbeeren und Brombeeren sowie Wald- und andere Walderdbeeren und diverse Heilkräuter befinden. Sie als Angeklagte würden dann den Pferdeschwanz verkompostieren oder daraus eine Brühe herstellen, mit der die Pflanze zum Schutze gegen Pilzbefall versprüht werden könnte.
Der Angeklagte ist der Meinung, dass die Abmahnung des Beschwerdeführers nicht ausreicht. Der Kläger hat die Entlassung des Angeklagten am 28. Juli 2011 vollzogen. Der Vermieter kann demnach einen Kleingartenmietvertrag auflösen, wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Mahnung des Vermieters den Kleingarten ohne Kleingartennutzung weiter nutzt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist wesentliche Verwaltungsmängel beseitigt.
Wesentliche Managementmängel haben die Angeklagten nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben. Weil sie die Pferdeschwänze in ihrem eigenen Haus kontinuierlich bis zu einer Größe von 50 cm heranwachsen haben. Die Fotos des Klägers im Anzug zeigen einen Park, in dem Pferdeschwänze und andere Wildpflanzen in einer Größe von ca. 50 cm aufwachsen.
Unterhalb der Gärten der Angeklagten. Bei dieser Vegetation in ihrem eigenen Gemüsegarten sind die Angeklagten nicht an die Schrebergärtnerei gebunden. Die Art und Weise, wie die Angeklagten ihren eigenen Hof zu pflegen hatten, ist nach der Vorschrift des 1 Bundesgesetzes (BKleingG) zu bewerten. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 GKleingG schließt die Zuteilung Gartenbauliche Verwendung die nichtberufliche Gartenbauliche Verwendung, vor allem zur Herstellung von Gartenbauprodukten für den Eigengebrauch, und die Freizeitnutzung ein.
Der Abbau von Gartenbauprodukten ist ein charakteristisches Kennzeichen von Schrebergärten (BGH a.a.O. Rdn. 16) Das Bundesgesetz über den Gartenbau (BKleingG) beschränkt die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Eigentümers der betreffenden Liegenschaft insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Miete und die Aufhebungsmöglichkeiten. In Anbetracht des Vorstehenden entspricht der Gartenzustand des Angeklagten im Juni 2011 zum Kündigungszeitpunkt der Klägerin nicht der Zuteilungsnutzung.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der im Hof des Angeklagten gewachsene Pferdeschwanz eine Arzneipflanze ist und ob der Unkrautbegriff existiert oder nicht. Entscheidend ist, dass die Angeklagten den gewünschten Vorteil aus dem Pferdeschwanz nicht mitnahmen. Wenn sie in ihren Gärten Ernten wie z. B. Erdäpfel, Fisolen oder Feldsalate züchten, entfernen sie die Schwänze aus ihren Beete und zerkleinern sie.
Die Angeklagten hätten diese Massnahmen jedoch schon lange im Rahmen des Zuteilungsmanagements im Jahr 2011 ergreifen sollen. Eine Kleingärtnerei ist nicht nur davon abhängig, welche Pflanze sich in einem Gemüsegarten befindet, sie muss auch so angebaut werden, dass der Schrebergärtner die Gartenprodukte entnimmt. Den Angeklagten war es nicht erlaubt, zu scheuen, den Schachtelhalm abzuschneiden oder zu entfernen.
Sie selbst argumentieren, dass der Pferdeschwanz schwierig zu kontrollieren ist, da er 7 m lange und 1,60 m tief liegende Haarwurzeln bildet und neue Blüten nur aus kleinen Wurzelanteilen gebildet werden. Bei diesem Wurzelsystem und der Pflanzenhöhe beeinflussen die Pferdeschwänze die anderen Obst- und Gemüsesorten, die nach Aussage des Angeklagten auf dem Gelände aufwachsen.
Die Zuteilung gibt dem Angeklagten nicht nur das Recht, sondern auch die Verpflichtung, Früchte und Gemüsesorten anzupflanzen und zu pflanzen und die notwendigen Arbeit zu leisten. Die Angeklagten werden auch nicht in § 3 Abs. 1 BKleingG begründet. Selbst wenn bei der Pflege des Schrebergartens die Interessen des Umwelt- und Landschaftsschutzes berücksichtigt werden müssen, ist die Wildnis oder der Naturpark durch diese Regelung nicht aufgewertet worden (Ernst-Zinkahn-Bielenberg op. cit. O 3 BKleingG Rdn. 6 b) Jeder kann einen solchen Wildgarten oder Naturpark haben wollen, aber die Schrebergartenanlage ist dafür der richtige Platz, weil die Gartenanlagen dort nicht natürlich sein dürfen, sondern kontinuierlich bewirtschaftet werden müssen.
Die Klägerin hat auch die Angeklagten ausreichend gewarnt. In Briefen vom 16. MÃ??rz 2011, 26. Mai 2011 und 27. Mai 2011 forderte er die Angeklagten auf, den Pferdeschwanz zu beseitigen. Wäre der Zinnkraut im MÃ??rz 2011 noch nicht angewachsen, kam die Warnung jedoch nicht zu einem unpassenden Zeitpunkt. Zu dieser Zeit hätten die Angeklagten ihre Betten für die Gemüseernte im Hochsommer ordern müssen.
In den Monaten MÃ??rz bis Juni 2011 hatten die Angeklagten ausreichend Zeit, den Pferdeschwanz zu entfernen. Weil sie selbst behaupten, dies immer zu tun, wenn sie ein Bett haben. Dazu mussten die Angeklagten nicht alle Pflanzenwurzeln bis zu einer Wassertiefe von 1,60 Metern entfernen. Der Angeklagte hat seine Pflicht ernsthaft verletzt.
Ein Grund dafür ist, dass sie trotz dreier Warnungen nicht gewillt sind, den Zinnkraut aus fundamentalen Gründen zu entfernen. Andererseits resultiert dies aus der Verteilung der Anlage, wie sie von den Angeklagten beschrieben wird.