Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Antwort auf Mahnung Vorlage
Auf Erinnerungsvorlage antwortenTemplate für die Beantwortung nicht autorisierter Erinnerungen
Vor kurzem hat meine Großmutter eine Mahnung von der Firma SIRIUS Inkasso erhalten, die durch die Rechtsanwälte Wagner, Paul und Kälber repräsentiert wird, die eine Klage bei der Firma Communications Services TeL2 einziehen wollten. Der Warnhinweis war in ihrem Falle vollkommen unberechtigt und äußerst fraglich, wahrscheinlich Teil einer großen, breiten Warnwelle: . Dann habe ich mir die Mühen gemacht, die relevanten Daten für eine Antwort zu sammeln.
Auf solche Briefe sollte man meiner Ansicht nach immer eine Antwort geben - am besten per Einschreibebrief. Sie können die Vorlage gern verwenden, aber wie immer ohne Vorankündigung! Sollte keine Antwort kommen, zögern Sie nicht, diese an den Beauftragten für den Datenschutz des Landes des Inkassounternehmens durchzugeben. Liebe Kolleginnen und Kollegen, unter Bezugnahme auf Ihr Mahnschreiben informiere ich Sie darüber, dass ich sowohl die Hauptklage als auch Ihre Forderung nach etwaigen Inkassospesen in Bezug auf Ihre Mahnung in vollem Umfang abstreite.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Brief keine Originalvollmacht Ihres Kunden für den Einziehungsauftrag gemäß § 174 BGB enthielt. Außerdem enthält Ihr Brief keine Originalübertragungsurkunde gemäß § 410 BGB. War das Datum der Rechnungsstellung das Datum des Vertragsschlusses, so verjähren die Ansprüche ohnehin, da zwischenzeitlich bereits 3 Jahre sind.
In Ihrem Brief ist keine vorladbare Adresse für den Antragsteller angegeben. So lange Sie Ihren Mandanten oder den originären Anspruchsteller mir gegenüber nicht als rechtlich befähigte, entscheidungsfähige Person ausweisen, verweigere ich Ihnen bereits jetzt die aktive Einziehung der Forderungen. Die Behauptung ist daher, wie bereits erläutert, vollständig umstritten. Dafür habe ich einen Zeitraum von bis zu {{14 Tagen ab Schreiben}} aufschrieben.
Trinkgelder und Mahnungen trotz Zahlungsaufforderung
Mit der Bestellung eines Produktes oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung kommt eine vertragliche Verpflichtung zwischen dem Kunden und dem Dienstleister zustande. Diese Verpflichtung zwingt den Kunden, den Kaufpreis für die gelieferten Waren oder die erbrachten Leistungen zu zahlen. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der entsprechenden Rechnungen nicht, nur zeitanteilig oder gar nicht in Verzug, kann der Auftragnehmer seine bestehenden Ansprüche geltend machen.
In der Regel wird er den Auftraggeber im ersten Arbeitsgang daran mahnen. Manche Firmen versenden ein Mahnschreiben statt einer Mahnung. Die Erinnerung des Bestellers an die fälligen Zahlungen hört sich zwar angenehmer an, aber eine Mahnung ist auch eine Mahnung. Aber was tun, wenn der Provider eine Mahnung verschickt, obwohl der Auftraggeber die Rechnungen bereits beglichen hat? sowie eine Übersicht über einen Musterschreiben für diesen Fall:
Worauf ist bei der Bezahlung einer Eingangsrechnung zu achten? Die meisten Zahlungen erfolgen heute unbar und oft per Banküberweisung. Dabei ermächtigt der Auftraggeber den Dienstleister, die geschuldeten Beträge des Kontos mitzubuchen. In der vom Provider ausgestellten und an den Auftraggeber gesendeten Abrechnung sind einige wesentliche Informationen enthalten:
- Das Erstellungsdatum der Faktura. - Die Kunden- oder Kontraktnummer, auf die sich die Abrechnung beziehen soll. - welche Posten fakturiert werden und was die Posten sind. - bis zu welchem Zeitpunkt oder innerhalb welcher Frist die Zahlung der Rechnungen erfolgen soll. Sie enthält auch die Bankdaten des Dienstleisters und einige vom Gesetzgeber geforderte Informationen, wie z.B. die Steuer-Nummer.
Manche Provider liefern auch fertige Überweisungsformulare mit ihren Abrechnungen aus, in denen der Auftraggeber lediglich seine Bankdaten, das Eingangsdatum und seine Signatur eingeben muss. Wird keine Überweisung beigelegt oder z. B. per Online-Banking beglichen, sollte der Auftraggeber sicherstellen, dass er die Rechnungsnummer und seine Abnehmernummer als Bestimmungszweck anführt, es sei denn, der Auftragnehmer hat einen anderen Zweck angegeben.
So kann der Provider den Zahlungseingang zügig und vor allem korrekt verrechnen eine Mahnung kommt? Dabei kann es vorkommen, dass der Interessent eine Mahnung in der Mailbox findet, obwohl er die Rechnungen bereits beglichen hat. In vielen Büros, Verwaltungen, Behörden, sonstigen Einrichtungen und Firmen wird eine Zahlungserinnerung versendet, wenn die Bezahlung einige Tage nach dem Fälligkeitstag noch nicht erfolgt ist.
Möglicherweise ist die Bezahlung bereits auf dem Firmenkonto eingetroffen, aber noch nicht auf dem Debitorenkonto verbucht und der Geldbetrag wird daher gemahnt. Der Brief besagt jedoch in der Regel, dass die Mahnung als ungültig angesehen werden kann, wenn die Bezahlung bereits stattgefunden hat.
Selbst wenn der Auftraggeber überzeugt ist, dass er die Rechnungen gezahlt hat, sollte er immer überprüfen, ob die Mahnung überhaupt nicht gerechtfertigt ist. Wenn der Besteller die Bezahlung vorgenommen hat, hat er seine Forderung grundsätzlich erfüllt. So muss der Auftraggeber nicht nur die Rechnungen begleichen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass der Dienstleister das Entgelt erfährt.
Um weitere Mahnschreiben, erhöhte Aufwendungen durch Mahn- und Mahnzinsen oder gar gerichtliche Mahnwesen zu vermeiden, ist der Auftraggeber daher gut beraten, bei der Klärung der Sache mitzuwirken. In einem ersten Arbeitsgang sollte der Auftraggeber seine Kontenauszüge überprüfen. Eventuell gab es einen Irrtum in der Kontoverbindung und die Rückbuchung erfolgte.
Falls der Überweisungsbetrag vom Bankkonto eingezogen wurde, sollte der Debitor einen Blick auf die Überweisung werfen. In diesem Fall ist der Text zu beachten. Möglicherweise hat er einen Fehler bei der Rechnungs- oder Debitorennummer gemacht, einen Eintrag übersehen oder einen fehlerhaften Zahlungsgrund eingegeben, weshalb der Provider die Bezahlung nicht zuweisen kann. Wenn auch hier alles in Ordnung ist, sollte sich der Auftraggeber mit dem Provider in Verbindung setzen und in seinem Brief den Zahlungsnachweis beifügen.
Als Alternative kann der Debitor auch einen Standard-Kontoauszug für die Bezahlung vorlegen. Natürlich können alle anderen Informationen auf dem Rechnungsauszug, die nichts mit der Abrechnung zu tun haben, ausgeblendet werden. Falls die Sache nicht durch das Anschreiben gelöst werden kann, kann der Auftraggeber seine Hausbank kontaktieren und einen Ermittlungsauftrag auslösen.
Dieser Brief dient dem Kunden als aussagekräftiger Nachweis für seine ordnungsgemäße Auszahlung. Liebe Frau____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________. Dies betrifft Ihre Rechnungsnummer ________________ von _______________________. Ich habe die Mahnung jedoch bereits am ______________________________ vorgenommen.
Zum Beweis füge ich diesem Brief eine Kopie des Zahlungsbelegs/des zugehörigen Kontoauszugs bei. Ich halte Ihre Mahnung daher für irrelevant und die Sache ist abgeschlossen. Viele Grüße, weitere Anweisungen, Tips und Vorlagen: