Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Widerrufsschreiben Online Bestellung
Kündigungsschreiben Online-BestellungRücktrittsrecht
Ein Konsument erwirbt in Ihrem Geschäft. Nach Erhalt der Waren entdeckt er, dass das Erzeugnis nicht ganz seinen Erwartungen entsprich. Dieser kontaktiert Sie und möchte die beantragte Gewährleistung kündigen, eintauschen, beanspruchen oder aufheben - was ist das, was ist was und was ist die entsprechende Folge?
Der Widerruf ist die rechtlich eingeräumte Gelegenheit für den Konsumenten, die Waren im erforderlichen Umfang zu prüfen, um die Benachteiligungen gegenüber dem Shop bei einer Einkaufsentscheidung aufzufangen. Er wird Sie innerhalb von 14 Tagen nach Eingang, z.B. per Post, E-Mail, telefonisch oder per Telefax, darüber informieren, dass er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Allein die Verweigerung der Annahme oder Rückgabe durch den Konsumenten ohne Kommentar ist nicht ausreichend. Von da an hat der Konsument weitere 14 Tage Zeit, um die empfangene Leistung an Sie zurueckzugeben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes und der Warenrücksendung. Bei bestimmten Produkten bestehen gesetzliche Ausnahmeregelungen zum Rücktrittsrecht.
Im Falle einer übermäßigen Beanspruchung der Produkte durch den Konsumenten können Sie unter anderem in Abhängigkeit vom Weiterverkaufswert Schadensersatz verlangen. Je nach Ihrer kostenpflichtigen Vereinbarung im Rahmen der Rückgabebelehrung bezahlt der Kunde die Warenrücksendung. Dabei ist es besonders bedeutsam, dass der Konsument bei der Wahrnehmung seiner Rechte nicht durch zwingende zusätzliche Maßnahmen wie z.B. die Verwendung der Originalverpackungen oder die zwingende Bereitstellung von weiteren Auskünften bei der Durchführung seines Widerrufes beschränkt wird.
Darüber hinaus gibt es bestimmte rechtliche Voraussetzungen, wie z.B. den Verweis im Bestellvorgang und die Erteilung vollständiger Auskünfte längstens bei Auslieferung der Waren, so dass die Auskunftspflicht über das Rücktrittsrecht hinreichend gegeben ist. Dieses Recht, auch früher "Gewährleistung" genannt, bezeichnet die rechtlich gewährte Befugnis des Verbrauchers, bei mangelhafter Leistung die Ablieferung einer mangelfreien Sache oder die Nachbesserung der Sache zu verlangen.
Hierfür ist eine Frist von zwei Jahren angesetzt und die Beweislast wird nach sechs Monaten umgedreht. Umkehr der Beweislast bedeutet, dass Sie innerhalb der ersten sechs Monate den Nachweis erbringen müssen, dass das Erzeugnis bei Ablieferung an den Endverbraucher fehlerfrei war. Dann muss der Konsument das genaue Gegenteil bewiesen haben. Sie können dieses Recht auf zwölf Jahre für gebrauchte Waren reduzieren.
Das Recht auf Ersatzlieferung besteht auch dann, wenn die gelieferten Waren nicht den Bestellgegenständen entsprechen. Die Ausübung dieses Rechtes muss im Gegensatz zum Recht auf Widerruf gerechtfertigt sein. Ist die Nachlieferung oder Nachbesserung nicht möglich, kann der Kunde den Preis herabsetzen oder eine Rückzahlung einfordern. Liegt ein erheblicher Sachmangel vor und tritt der Kunde wegen des Mangels vom Vertrag zurück, haben Sie unter Umständen ein Recht auf Nutzungsentschädigung.
Auf das Vorliegen der Mängelhaftung ist der Konsument zu unterrichten. Dies ist eine gesetzliche Auskunftspflicht. Dazu ist der Fachhändler nicht rechtlich gezwungen. Dies ist ein vom Fachhändler auf freiwilliger Basis gewährtes Recht, an das eigene Konditionen gebunden werden können. Im Regelfall muss der Konsument keinen Anlass nennen, z.B. wird die Kleidung oft in der Größe oder Färbung verändert.
Auch im Online-Handel können Konsumenten stornieren und eine neue Bestellung aufgeben, wenn es ihnen nicht gefällt oder nicht passt. Der Lieferung der von Ihnen gesuchten Waren liegt in der Regel ein neuer Einkaufsvertrag zugrunde. Wenn Sie die Börse als zusätzliche Dienstleistung bieten möchten, empfiehlt es sich, die Rücknahmebedingungen eindeutig zu definieren, soweit keine Gefahr einer Verwechslung für den Konsumenten mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Rücktrittsrecht vorliegt.
Die Bezeichnung, die mit der Rechnungslegung zusammenhängt, wird oft als Ausdruck für Rücktritt, Rücktritt vom Vertrag oder Auflösung bis hin zur Beanstandung benutzt. Dabei ist es für den Konsumenten von Bedeutung, dass er auch an den Konditionen erkennen kann, für welchen Zeitpunkt die Bürgschaft gewährt wird und wer der jeweilige Bürge ist. Im Falle der Gewährleistung ist es besonders hervorzuheben, dass die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechtes vor Auftragserteilung deutlich und nachvollziehbar zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die Auskunftspflicht ist auch hier rechtlich verankert. Die Gewährleistungsbedingungen müssen ebenso wie das Rücktrittsrecht auf einem permanenten Speichermedium bereitgestellt werden, und zwar längstens bei der Warenlieferung. Ein permanenter Speichermedium ist der Content einer E-Mail mit Anlage sowie gedrucktem Briefpapier als Beipackzettel. Falls Sie wissen wollen, wie Sie über das Widerrufs- oder Garantierecht richtig informiert werden können, schauen Sie sich unseren juristischen Texter an.