276 Zpo

Zpo 276

Die in § 276 ZPO geregelten schriftlichen Ermittlungsverfahren sind Bestandteil des deutschen Zivilverfahrens. ZPO 276 - Vorläufiges schriftliches Verfahren. Entweder setzt der Vorsitzende einen vorzeitigen ersten Termin für die mündliche Verhandlung fest (§ 275) oder vereinbart ein vorläufiges schriftliches Verfahren (§ 276). Prüfung/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 276 - Schriftliches Ermittlungsverfahren. 618/94 Entscheidungstext OGH 25.

10. 1994 1 Ob 618/94 Auch; Ergänzung: Der in § 276 ZPO verankerte Grundsatz der Unmittelbarkeit ist zu beachten.

276 ZPO Vorläufiges Mahnverfahren

2 Gleichzeitig muss dem Antragsgegner eine schriftliche Antwort von wenigstens zwei weiteren Kalenderwochen gewährt werden. 3Wenn die Handlung im Inland zugestellt werden muss, ist beträgt mit einer Kündigungsfrist von einem Monat im Sinne von Satz 1 zu kündigen. 4In diesem Falle kann der Präsident auch eine Abgabefrist von längere festlegen. 1 Mit diesem Antrag ist der Antragsgegner über über die Auswirkungen einer ihm gemäß Abs. 1 erster Satz auferlegten Frist sowie darüber zu informieren, dass er die Anzeige nur durch den zu betreibenden Rechtsanwalt gegen die Einlegung einer Klage einreichen kann.

Zu der Klagebeantwortung kann der Präsident eine schriftliche Äußerung an die Adresse Kläger richten.

276 ZPO - Einzelstandard

Versäumt es der Präsident, einen ersten Verhandlungstermin unter frühen festzulegen, so hat er den Antragsgegner aufzufordern, dem zuständigen Richter die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, wenn er sich gegen die Beschwerde in Notfällen ab dem Datum der Einreichung verteidigen will; Kläger ist über den Antrag zu benachrichtigen.

Gleichzeitig muss der Angeklagte schriftlich innerhalb von zwei weiteren Tagen antworten können. Soll die Handlung im Inland zugestellt werden, ist beträgt mit einer Kündigungsfrist von einem Monat im Sinne von Absatz 1 zu kündigen. In diesem Falle kann der Präsident auch eine Abgabefrist von längere festlegen. Mit dem Antrag ist der Antragsgegner über über die Konsequenzen einer Versäumung der ihm nach Abs. 1 S. 1 bestimmten Fristen sowie darüber zu unterrichten, dass er die Erklärung liefern kann, um der Beschwerde nur durch den zu beauftragenden Anwalt widersprechen zu wollen.

Zu der Klagebeantwortung kann der Präsident eine schriftliche Äußerung an die Adresse Kläger richten.

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