Arbeitsvertrag Schwerbehinderung Verschwiegen

Anstellungsvertrag Schwerbehindertengeheimnis

ist grundsätzlich berechtigt, den Arbeitsvertrag anzufechten ob die Schwerbehinderung des/der MA(s) Auswirkungen auf die Tätigkeit hat. Die Mitarbeiterin versteckte ihre schwere Behinderung. Die Frage nach der Schwerbehinderung: nicht zulässig ! so bleibt das unwahrheitsgemäße Verschweigen de facto meist ohne nennenswerte Folgen. hat der Arbeitnehmer uneingeschränkt verschwiegen.

Arbeitsgesetz: Schwerbehinderung verborgen - BAG stürzt Ausweisung ab

Sage nicht die ganze Zeit, wenn du dich bewirbst oder einen Job startest - das kann deinen Job teuer zu stehen kommen. Ein solcher Betrug kann den Unternehmer dazu veranlassen, den unredlichen Arbeitnehmer wegen betrügerischer Machenschaften zu kündigen. Im Prinzip trifft dies jedoch nicht zu: Eine Bad Vilbelerin, die bei ihrer Anstellung ihre schwere Behinderung verschwiegen und später aus diesem Grund gekündigt wurde, hat sich nun vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfurt durchgesetzt.

Die Arbeitsrichter des Bundes erklaerten, der Dienstgeber koenne den Arbeitsvertrag in Frage stellen, wenn die Taeuschung der Anlass fuer die Anstellung des Arbeitnehmers sei. Auch eine Entlassung könnte begründet sein, wenn der Arbeitsplatz weiter schwindlig wird. Das BAG hat in diesem speziellen Falle den Ausschluss eines Aussendienstmitarbeiters, der seit MÃ?

Bei der Anstellung der Mitarbeiterin auf einem Fragebogen zum Arbeitsvertrag wies sie die Problematik einer Schwerbehinderung zurück. Die Außendienstmitarbeiterin wurde im September 2008 aus betrieblichen Erwägungen aufgefordert, das Geschäft gegen eine Abgangsentschädigung zu verlassen, und berichtete dem Konzern über ihre erkannte Schwerbehinderung. Die Arbeitgeberin hat dann den Arbeitsvertrag wegen betrügerischer Machenschaften angefochten und die Ehefrau entlassen.

Das BAG hat in seinem Entscheid (Az.: 2 AZR 396/10) die Entscheide der bisherigen Instanzen (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 7 Ca 7633/08, LAG Hessen, Az.: 6/7 Sa 1373/09) bestätigt. Die Bundesarbeitsrichter hatten nach eigenen Angaben des Unternehmens explizit darauf hingewiesen, dass die Handelsvertreterin auch dann angestellt worden wäre, wenn sie die Fragen einer Schwerbehinderung wahrheitsgetreu beantwortete.

Das Unternehmen wollte seine "Schwerbehindertenquote" anheben. Der Aufrichtigkeit der Behinderung wurde durch die falschen Antworten nicht grundlegend widersprochen. Dabei ist es nach Ansicht der Jury nicht ausschlaggebend, ob der Vorgesetzte vor der Anstellung eines Arbeitnehmers nach einer vorhandenen Schwerbehinderung fragen darf. Dies ist seit Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes 2001 und des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes 2006 kontrovers.

Die Jury konnte nicht feststellen, dass die betroffene Person von ihrem Auftraggeber wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigt wurde. Stellensuchende sollten das Urteil des BAG jedoch nie als Freikarte für "gefälschte" Informationen in ihrer Anmeldung auffassen. So betrügt zum Beispiel jeder, der Prüfungsnoten verschönert oder Referenzen für den angestrebten Arbeitsplatz schmiedet, und - wenn er entdeckt wird - im schlimmsten Falle mit einer Freiheitsstrafe rechnet.

Bei fehlerhaften Daten haben auch bereits angepasste Kollegen den neuen Arbeitsplatz riskiert, mahnen Personalprofis auf wiwo.de. Dies unterstreicht die Richtigkeit der Informationen. Wenn sie nicht abstimmen, könnte dies auch nach der Bewährungszeit zur Entlassung fuehren, je nach Schweregrad der versuchten Taeuschung.

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