Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Marke Eintragen Kosten
Kosten der MarkeneintragungWie viel kosten Markenanmeldungen? Strategien, Tips, Beispiele
Wenn Sie sich über die Kosten einer Anmeldung einer Marke erkundigen möchten, sind Sie hier richtig. Umfang des Markenschutzes3. Ihre Bereitschaft, Risiken einzugehen4. Eine Marke ohne Rechtsanwalt eintragen? Die Kosten einer Anmeldung einer Marke hängen wesentlich von drei Kriterien ab: dem Umfang und dem Schutzumfang der Marke und Ihrer Bereitschaft, Risiken einzugehen. Der Territorialitätsgrundsatz findet im Warenzeichenrecht Anwendung.
Demnach bietet eine Marke nur für die Staaten Schutzmöglichkeiten, auf die sich die Markenregistrierung erstreckt. Die Kosten einer Marke erhöhen sich im Prinzip mit der Zahl der Staaten, für die ein markenrechtlicher Patentschutz erwünscht ist. Ausgenommen ist die Beantragung einer EU-Marke (früher "Gemeinschaftsmarke"), für die eine Form von Kollektivrabatt für die ganze EU besteht.
Eine deutsche Marke wird beim DPMA angemeldet. Der Grundpreis für die Beantragung einer Marke liegt bei 300 bzw. 290 für eine elektronische Beantragung. Dieses Grundhonorar ist für alle Arten von Marken gleich. Die amtliche Abgabe beinhaltet den Schutz der Marke für drei Klassen von Waren und Dienstleistungen.
Wenn Sie für weitere Produktgebiete weiteren Rechtsschutz erhalten möchten, verlangt das DPMA einen Zuschlag von 100,- pro Extraschutz. Beispiel: Die amtliche Gebühr für eine Eintragung einer Marke mit Gültigkeit für vier Klassen von Waren und Dienstleistungen liegt bei 400 ?. Das Eintragen einer Marke mit nur einer einzigen Kategorie kosten 300 ?. Wenn Sie Ihr Markenartikel (neben Deutschland) in anderen EU-Ländern vermarkten wollen, sollten Sie eine EU-Marke (EU-Marke) mit Gültigkeit für die ganze Europ.
Eine Gemeinschaftsmarke wird auch beim DPMA angemeldet, jedoch nicht beim DPMA, sondern beim EUIPO, das bis zu seiner Umfirmierung im Jahr 2016 noch als HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) bezeichnet wurde. Kostentipp: Neben dem Namen des Markenamtes wurde auch das alte Gebührenregime umgestellt.
EUIPO erhebt nun eine Basisgebühr von 850 Euro für eine Anmeldung einer elektronischen Marke. Für zwei Kurse kosten sie 900, für jede weitere 150? mehr. Das bedeutet, dass es billiger ist, den Versicherungsschutz nur für eine Kategorie in Anspruch zu nehmen, als die bisherige Gebührenordnung. Die Anmelderin bezahlt dann 50 Euro weniger als bisher an das Warenzeichenamt.
Jeder weitere Kurs ist mit 150 ? Aufpreis verbunden. Damit wird der Schutz von Marken ab drei Kategorien kostspieliger als bisher. Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Marke in Staaten außerhalb der EU zu verteidigen. Wenn Sie eine sogenannte Grundmarke (z.B. eine deutschsprachige Marke) besitzen, können Sie über die World Intellectual Property Organization (WIPO) eine Erweiterung auf das angestrebte Bestimmungsland, z.B. die USA oder Japan, beantragen.
Die erweiterte Marke muss von der Existenz der Grundmarke abhängen. Wenn die Grundmarke ganz oder zum Teil aufgehoben oder gar nicht zur Registrierung durch das inländische Amt für Markenrecht angemeldet wird, hat dies auch direkte Auswirkungen auf den Schutz der Marke im Bestimmungsland. Bitte beachte auch, dass nicht alle Staaten Markenverlängerungen über die WIPO erlauben, z.B. Kanada und Brasilien.
Als zweite Möglichkeit ist es möglich, die angestrebte Marke als eigenständige neue Marke im entsprechenden Land einzutragen. Eine Registrierung ist nicht über die WIPO, sondern über das Markenbüro des Zielmarktes möglich. Wenn Sie sich für eine Verlängerung der internationalen Marke durch die WIPO (Option 1) entschieden haben, wird eine Bearbeitungsgebühr von mind. 653 CHF erhoben.
Der WIPO Fairy Calculator liefert eine Aufwandsübersicht. Kosten-Tipp: Im Absolutvergleich ist eine Unions-Marke teuerer als eine inländische. Betrachtet man, dass der Schutz einer Marke durch eine EU-Marke in allen 28 Mitgliedstaaten der EU erzielt wird, wird rasch deutlich, dass eine EU-Marke im Gegensatz zur Anwendung von Einzelmarken bei den jeweiligen Landesmarkenämtern, beispielsweise in Österreich, Frankreich und Spanien, wesentlich billiger ist.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass im betreffenden Staat in der Regel ein lokaler Anwalt mit der Hinterlegung der Marke betraut werden muss, was mit zusätzlichen Kosten einhergeht. Die Eintragung einer Marke der Union kann jedoch durch einen zugelassenen Anwalt erfolgen. Soll die Marke auch in aussereuropäischen Staaten geschützt werden, wird zunächst eine deutsche oder europäische Grundmarke angemeldet, die über die WIPO auf die angestrebten Staaten, z.B. die Schweiz, Japan oder die USA, ausgedehnt wird.
Der Schutz einer Marke dauert nach der Registrierung einer Marke oder einer Gemeinschaftsmarke zehn Jahre. Das Warenzeichen kann nach Ende der Schutzdauer so oft wie gewünscht wiederverwendet werden. Beispielsweise beträgt die Erneuerung einer Marke in Deutschland derzeit 750 Euro für bis zu drei Warengruppen. Das DPMA erhebt ab der vierten Unterrichtsstunde einen Zuschlag von 260 ? je weitere Unterrichtsstunde.
Interessant ist, dass eine Markenerweiterung beim DPMA damit wesentlich kostspieliger ist als die Originalanmeldung. 25 MarkenG besagt, dass die Marke innerhalb der ersten fünf Jahre benutzt werden muss (Zwangsbenutzung), insbesondere für die angemeldete Ware und Dienstleistung. Sollte der Inhaber der Marke während dieser Zeit nicht mit der Nutzung der Marke beginnen, kann er keine weiteren Markenansprüche gegen junge, gleichartige oder gleichartige Warenzeichen erheben.
In diesem Fall kann der Eigentümer der späteren Marke einen Einwand der Nichtbenutzung vorbringen. Die Klägerin muss dann den Verwendungsnachweis erbringen. Bis auf wenige Ausnahmefälle findet der Schutz der Marke nicht flächendeckend Anwendung, sondern ist produktspezifisch. Es ist daher von entscheidender Wichtigkeit, für welche Waren oder Leistungen die Marke eingetragen ist. Die Inhalte des Waren- und Leistungsverzeichnisses sollten ebenso viel Beachtung finden wie die Marke.
Vielmehr ist die Liste regelmässig auf die Reproduktion der Sammelbegriffe der jeweiligen Klassen der Nizza-Klassifizierung begrenzt. Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs "IP Translator" genügt dies nicht mehr, um den Schutz derjenigen Erzeugnisse zu gewährleisten, die unter der neuen Marke vermarktet werden sollen - die Marke verpasst dann ihr tatsächliches Schutzziel (siehe EuGH, Urteile vom 19. Juni 2012, Rechtssache C-307/10 - IP Translator).
Außerdem wird das Konzept der Klassifizierung von Nice oft nicht richtig interpretiert und die Marke für überflüssige Kategorien eingetragen. Erfundenes (sehr verbreitetes) Beispiel aus der Praxis: Ein Metallunternehmen muss keinen markenrechtlichen Schutz für die Dienstleistung "Werbung" oder "Marketing" der Nice Class 35 anmelden, wenn es ausschließlich darauf abzielt, eigene Dienste, z.B. Inserate in Druckmedien oder im Netz, zu bewerben.
Dies liegt daran, dass eine Marke nur für Dienstleistungen an Dritte erforderlich ist. Beispielsweise ist die Eintragung einer Marke in Nice Class 35 für eine Agentur, die Marketingdienstleistungen für ihre Kundinnen und Kunden anbietet, sinnvoll. Praxistipp: Die Erstellung eines genauen Waren- und Leistungsverzeichnisses ist ebenso notwendig wie die Weiterentwicklung der Marke selbst.
Eine fehlerhaft formulierte Liste kann dazu fuehren, dass fuer den angestrebten Bereich gar kein Schutz der Marke besteht oder dass fuer nicht benoetigte Kurse Gelder ausgeben werden. Zusätzlich zum oben geschilderten Territorialitätsgrundsatz gibt es im Kennzeichenrecht einen weiteren zentralen Grundsatz: das Vorrangprinzip. Dementsprechend hat bei zwei gleichen oder verwirrend gleichen Zeichen die frühere Marke gegenüber der späteren Marke den Vorzug.
Nach dem Prioritätsprinzip kann der Eigentümer einer verwirrend gleichartigen früheren Marke vom Anmelder der jüngeren Marke Unterlassungsansprüche oder im Falle des Verschuldens Schadenersatzes einfordern. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Markenverletzungen erfolgt durch eine Kostenwarnung und ggf. eine gerichtliche oder außergerichtliche Aufforderung. Zur Minimierung des Risikos, dass durch die Eintragung der Marke ein älteres Markenrecht oder andere Schutzrechte wie z.B. Firmenmarken beeinträchtigt werden, sollte vor Einreichung der Markenanmeldung eine Recherche erfolgen.
In einem ersten Arbeitsschritt genügt in der Regel eine reine Identitätssuche im DPMA- und Google-Register, die der Anmelder selbst durchführt. Sollte diese Suche nach gleichen Markennamen zu keinem Ergebnis führen, sollte der Anmelder im Anschluss eine qualifizierte Markendurchsuchung durch eine auf Markenrechte spezialisierte Anwaltskanzlei vornehmen lassen, die nicht nur identische Markennamen, sondern auch verwirrend gleichartige Markennamen und Unternehmensnamen identifiziert.
Die Anwaltskanzlei wird im Zusammenhang mit einem Ähnlichkeitsgutachten beurteilen, wie groß das Verletzungsrisiko ist. Jeder, der die Marke "Koka-Kola" verteidigen will und diesen Ausdruck im DPMA-Register suchen möchte, findet keine Marke gleichen Namens. Dies heißt jedoch nicht, dass der renommierte Getränkehersteller Coca-Cola eine solche Anmeldung akzeptieren müsse. Für eine Markenrechtsverletzung genügt das trotz verschiedener Schreibweisen - der Weltruf der früheren Marke würde nicht einmal eine Rolle spielen.
Sie beantragen eine Marke ohne Rechtsanwalt? Eine Marke kann aus juristischer Sicht ohne die Hilfe eines Fachanwaltes eingetragen werden. Wenn Sie jedoch mit dem Kennzeichenrecht nicht vertraut sind, besteht ein erhöhtes Risiko der Ablehnung der Markenanmeldung wegen der absoluten Eintragungshindernisse. Praxisrelevant ist vor allem die Anwendung glatter deskriptiver oder unbeschränkter Warenzeichen, wie wir sie in unserer alltäglichen Praxis miterleben.
Bei Ablehnung erlischt die an das Amt entrichtete amtliche Gebühr. Diese Verlustrisiken können durch rechtliche Begleitung und die Entwicklung einer nachhaltigen Warenzeichenstrategie auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Wenn es Ihnen gelingt, die Marke ohne Rechtsanwalt in das Register eintragen zu lassen, heißt das nicht, dass die Marke nun für alle Zeit unantastbar wäre.
Es wird nicht geprüft, ob es ein relatives Eintragungshindernis gibt, d.h. ob es früher gleiche oder verwirrend gleiche Markeneintragungen gibt. Damit die Inhaber vorhandener Schutzmarken leicht gegen Markenrechtsverletzungen vorgegangen werden können, gibt es daher eine dreimonatige Widerspruchsfrist von 120 (DPMA) bzw. 320 (EUIPO) nach der Eintragung der Marke im Markenregister, in der Dritte Einspruch gegen die Marke erhebt.
Zeigt das Einspruchsverfahren vor dem HABM, dass die neue Marke das frühere Zeichen verletzen würde, wird sie ganz oder zum Teil aus dem Register gelöscht. Der Anmelder übernimmt vor dem DPMA nur seine eigenen Kosten, nicht die des Widersprechenden (Ausnahme: Anmeldung einer bösgläubigen Marke). Bei einer Unions-Marke ist das anders: Hier entscheidet die EUIPO manchmal über die Kosten, nach denen die unterlegene Partei die Kosten der gegnerischen Partei sowie ihre eigenen Kosten zu übernehmen hat.
Auch wenn kein Einspruch gegen die Marke erhoben wurde, kann der Anmelder noch Jahre später eine Verwarnung erhalten, die ihn auffordert, innerhalb einer Zeitspanne von in der Regel 1-2 Wochen die Marken nicht zu benutzen, eine Abmahnungserklärung mit Strafklausel einzureichen und Schadenersatz in Gestalt von fiktiven Lizenzkosten als Entschädigung für die bereits getätigte Markenbenutzung zu erstatten.
Kostentipp: Geht man zugunsten des Anmelders davon aus, dass ein handelsüblicher Objektwert oder -wert von "nur" 50000 verwendet wird, entstehen Mahnkosten in Höhe von 1.531,90 Euro brutto, die der Anmelder einem Inhaber der Marke mit einer Abmahnung zu ersetzen hat. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass bei Verlust einer Forderung oder im Fall einer unter Strafe stehenden Erklärung, Waren mit der Marke nicht mehr in den Handel gelangen dürfen, neue Geschäftsdokumente erforderlich sind und eine neue Marke zu entwickeln und auf dem Handelsmarkt bekannt zu machen ist.
In Anbetracht dieser Kosten sind die Kosten für die vorzeitige Einschaltung einer auf Markenrechte ausgerichteten Kanzlei weitestgehend in den Hintergrund getreten. Nutzen Sie unsere langjährigen Erfahrungen bei der Eintragung Ihrer Marke. Dabei registrieren wir sowohl die deutschen als auch die EU-Marken und erweitern diese auf Anfrage auch auf internationaler Ebene, z.B. in die USA. Natürlich suchen wir auf Anfrage auch nach alten, verwirrend gleichartigen Warenzeichen.