Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unerwünschte Werbung Abmahnung
Warnung vor unerwünschter WerbungUngewollte Werbung im Postfach - Was tun?
Der Ärger ist den wenigsten bekannt: Sie öffnen Ihre Mailbox und obwohl die Nachricht "Bitte keine Werbung" auf der Mailbox steht, wird immer noch Werbung ausgeliefert. Eine für den Werbetreibenden vorteilhafte Werbeaktion ist in der Regel ein erhebliches Manko. Letter-Werbung: Die Werbemittel werden direkt an den Adressaten gerichtet.
Mailbox-Werbung: Sie ist nicht an den Adressaten selbst gerichtet und wird in der Regel über eigene Lieferservices (teilweise auch über Studierende, Pupillen etc.) durchgeführt. Insert-Werbung: Diese findet sich in Tageszeitungen, die der Abonnent in der Regel gezeichnet hat. Werbezeitschriften: Diese beinhalten entweder einen Redaktionsteil oder ausschliesslich Werbung. Durch eine Sperrmitteilung kann der Absender seine Absage an die Postfachwerbung zum Ausdruck bringen. 2.
Ausreichend ist auch, wenn der Hinweis nur aus "Bitte keine Werbung" bestehen sollte, denn er umfasst nicht nur die reinen Werbebroschüren, sondern auch kostenfrei mit einem redaktionellen Teil verbreitete Werbezeitschriften (OLG Karlsruhe GRUR 91, 940- Anzeigenblatt im Briefkasten). Ein Verstopfen der Mailbox soll vermieden werden.
Auch bei der Auslieferung von Briefen sind Sperrmitteilungen zu beachten, mit einer einzigen Einschränkung (mehr dazu später). Erfolgt der Versand von Werbemitteln trotzdem, kommt es oft zu einem Verstoss gegen § 7 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 UWG. 1. 1Eine kommerzielle Tat, die einen Teilnehmer unzumutbar schikaniert, ist verboten.
2 Dies betrifft vor allem die Werbung, wobei zu erkennen ist, dass der betreffende Teilnehmer diese Werbung nicht anstrebt. Bei Werbung mit einem nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Mittel der Handelskommunikation, das für den Fernverkauf geeignet ist und einen Konsumenten dauerhaft anspricht, obwohl er dies eindeutig nicht vorhat.
Erfolgt die Auslieferung der Werbung an einen Gewerbetreibenden, wird diese nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, sondern nach § 7 Abs. 1 S. 2 UWG bewertet. Einfügen von Beilagen, wenn der Adressat weder Einspruch erhoben noch in die Robinsonliste aufgenommen hat. Ausnahmen: Beim Versenden von Briefsendungen per Briefpost und nicht per Zustellung, wenn der Adressat nur einen allgemeinen Blockvermerk hinzugefügt hat und der Blockvermerk dem Inserenten nicht bekannt ist, weil dann ein Vermerk auf dem Postkasten nicht ausreicht.
Kontaktieren Sie das Werbeunternehmen in schriftlicher oder (telefonischer) Form und verlangen Sie, in Zukunft von Werbung befreit zu werden. Wird ein Adressat trotzdem mit unaufgeforderter Werbung bedrängt, ist es jederzeit möglich, durch eine Unterlassungs-, Schadenersatz- oder Abmahnungsklage tätig zu werden.