Behinderung 30 Arbeitgeber

Invalidität 30 Arbeitgeber

mw-headline" id="Beitragspflichtige_Arbeitgeber">>>>>="mw-editsection">Quellcode bearbeiten]> In Deutschland ist die Gleichstellungsabgabe, auch Schwerbehindertenabgabe oder Schwerbehindertenausgleichsabgabe genannt, von den Arbeitgebern nach § 160 SGB IIX an das für sie verantwortliche Integrationsbüro zu bezahlen, die nicht die vom Gesetzgeber vorgegebene Anzahl von Menschen mit Schwerbehinderung haben. Sie gilt für alle Arbeitgeber mit einem Jahresdurchschnitt von mind. 20 Stellen pro Monat. Er ist zu bezahlen, wenn wenigstens fünf vom Hundert der Stellen nicht von Schwerbeschädigten belegt sind ( 154 bis 162 SGB II X, Teil 2 Abschnitt 2 Beschäftigungspflicht).

Die Gründe, warum der Arbeitgeber seiner Arbeitsverpflichtung nicht nachkommt, werden vom Recht nicht mitberücksichtigt. Letztere können sich beispielsweise nicht darauf stützen, dass die Arbeitsagentur ihn nicht mit einem schwerstbehinderten Arbeitnehmer zusammenbringen konnte. Infolgedessen besteht auch nach dem Recht keine Chance auf Erlaß oder Kürzung der Ausgleichsabgabe. 2.

Gesetzgeberisches Ziel dieser Verordnung ist es, dass jeder Arbeitgeber dazu angehalten wird, einen Betrag zur Beteiligung von Schwerbehinderten am Erwerbsleben zu entrichten. Der Ausgleichsabgabenbetrag wurde letztmals am 01.01.2016 erhoeht. Ab dem Befragungsjahr 2016 pro Kalendermonat und freiem Sitz: Arbeitgeber mit weniger als 60 Stellen müssen folgende Beiträge zahlen:

Bei Arbeitgebern mit weniger als 40 Stellen muss ein Schwerbehinderter eingestellt werden, ansonsten bezahlen sie 125 Euro pro Jahr. Die Arbeitgeber mit weniger als 60 Stellen müssen zwei obligatorische Plätze einnehmen; sie bezahlen 125 , wenn sie nur einen obligatorischen Platz einnehmen, und 220 , wenn sie keinen oder weniger als einen Schwerbeschädigten haben.

Der Umfang der Entschädigungsabgabe wird von den Unternehmern selbst auf der Basis ihrer durchschnittlichen jährlichen Erwerbstätigenquote festgelegt. Sie ist daher eine Selbstbewertungspflicht der Arbeitgeber. Das verantwortliche Integrationsbüro stellt keine separate Mahnung aus. Der Arbeitgeber meldet der für seinen eingetragenen Firmensitz verantwortlichen Arbeitsvermittlung bis längstens 30. Juni jeden Jahres, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten, die für die Ermittlung des Ausmaßes der Beschäftigungsverpflichtung, für die Kontrolle ihrer Erfuellung und für die Ermittlung der Entschädigungsabgabe erforderlichen Angaben.

Das Arbeitsamt übermittelt die Angaben an das Integrationsbüro ( 163 Abs. 2 Sätze 3 SGB IX). Nach § 223 SGB IIX können Arbeitgeber, die bei anerkannter Behindertenwerkstatt bestellen, 50 Prozent des gesamten Rechnungsbetrages abzüglich der Sachkosten von der zu zahlenden Ersatzabgabe abziehen. Der Ausgleichsbeitrag soll Arbeitgeber entschädigen, die ihrer Arbeitsverpflichtung nachkommen und durch zusätzliche gesetzliche Beurlaubung und behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung Mehrkosten aufbringen.

Außerdem soll die Gleichstellungsabgabe die Arbeitgeber ermutigen, ihrer Beschäftigungsverpflichtung nachzukommen. Die Entschädigungsabgabe an das Integrationsbüro dient vor allem der Finanzierung der Wiedereingliederungshilfe für Schwerstbehinderte. Durch die Entrichtung der Entschädigungsabgabe wird die Verpflichtung zur Einstellung von Schwerbehinderten nicht aufgehoben. Die BIH Bundarbeitsgemeinschaft der Integrationssämter und Hauptpflegestellen (ed.): "Ausgleichsabgabe".

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