280 Bgb

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280 I, III, 281 I Alt. - 280 I, III, 281 I Alt. Unterscheidung der Schadensarten nach § 280 BGB. Sie ist im Gesetz bereits in der Überschrift des § 280 BGB zu finden. Unter dem Begriff "Verpflichtungen aus der vertraglichen Verpflichtung" sind in § 280 Abs.

1 BGB zwei Arten von Verpflichtungen zu verstehen:

B §H Dr. Britta Holdorf Rechtsanwältin

In diesem Fall kann der Zahlungspflichtige den entstandenen Schaden ersetzten. Entsprechendes trifft nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige die Verletzung nicht zu verantworten hat. Abweichend von 286 kann der Zahlungsempfänger Schadenersatz wegen Verzuges nur unter der weiteren Bedingung des 286 geltend machen. Abweichend hiervon kann der Zahlungsempfänger nur unter den ergänzenden Bedingungen der 281, 282 oder 283 Schadenersatz statt der Erfüllung geltend machen.

Maßgeblich für die Anwendbarkeit des 280 BGB ist die Form der Pflichtverletzung. Zu den Pflichtverletzungen können daher z.B. die Ablieferung einer mangelfreien Sache, die Beeinträchtigung der Sache des Kunden bei der Herstellung eines Werkes im Hause des Kunden oder die Beeinträchtigung der die Leistung begleitenden Nebenverpflichtungen gehören. Eine Haftung des Schuldners besteht nur, wenn er eine pflichtwidrige Handlung zu verantworten hat.

Die Haftung des Schuldners richtet sich nach den §§ 276 - 278 BGB. Demzufolge haftet der Zahlungspflichtige für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten (§ 276 Abs. 1 BGB). Die Schuld eines Verrichters ist dem Geschädigten zuzuschreiben (§ 278 BGB). Der Wortlaut des 280 Abs. 1 BGB sieht vor, dass der Unterhaltspflichtige zu erklären und nachzuweisen hat, dass er eine Pflicht nicht zu vertreten hat.

Das ist für die Risikostreuung wichtig, da der Kreditgeber lediglich die Verletzung der Pflicht und den darauf basierenden Schadensersatz im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB nachzuweisen hat. Die Schuldnerin muss für alle - direkten und indirekten - Schäden seiner Pflichtverletzungen verantwortlich sein. Der Verstoß muss die Ursache für den entstandenen Sachschaden sein.

Zwar obliegt dem Kreditgeber dafür in der Regel die Beweispflicht. Bei groben Pflichtverletzungen, z.B. durch Ärzte, Steuerberater oder Rechtsanwälte, helfen jedoch Gerichtsurteile, die Beweisführung zu erleichtern. Die Schuldnerin hat alle Schadenersatzforderungen zu erstatten, die auf die Pflichtverletzungen zurückgehen und durch den Sicherungszweck der Vorschrift gedeckt sind. Lediglich in den Fällen, in denen sich der Zahlungspflichtige zu einer von vornherein unmöglichen Leistungserbringung bereit erklärt, stellt sich die Schadensfrage nach § 311a Abs. 2 BGB.

Bei Pflichtverletzungen, Kausalzusammenhängen und Schäden trifft den Geschädigten die Nachweispflicht. Hingegen obliegt dem Geschädigten die Nachweislast, dass er und seine Gehilfen nicht verschuldet haben. Die Unterscheidung zwischen Pflichtverletzungen und Schuld ist schwer, so dass es im Einzelfall auch schwer ist, festzustellen, wer was zu erklären und zu belegen hat.

Ist es eine leistungsbezogene Verpflichtung, beispielsweise die Übertragung und Übertragung des Eigentums an einer Sache, entsteht die Verletzung der Verpflichtung bereits dadurch, dass der Debitor nicht oder nicht ordnungsgemäß beliefert wurde. Bei Pflichtverletzungen muss der Zahlungsempfänger daher nur angeben und gegebenenfalls nachweisen, dass die fällige Leistung nicht erfolgreich war.

Dann hat der Unterhaltspflichtige im Zusammenhang mit seiner Exkulpation zu erklären und nachzuweisen, dass er diese Verletzung nicht zu vertreten hat. Im Falle von Verhaltenspflichten (z.B. Beratungs- und Informationspflichten) kann die Problematik der Pflichtverletzungen und des Fehlverhaltens nicht regelmässig getrennt werden. In diesem Fall hat der Zahlungsempfänger im Umfang der Obliegenheiten nachzuweisen, dass sich aus der Obliegenheit des Zahlungspflichtigen gewisse Obliegenheiten ergaben.

Wenn es dem Zahlungsempfänger gelingen sollte, kann im Falle eines Verschuldens nur ein Rechtsfehler und mangelnde Rechenschaftspflicht beanstandet werden. Die Beweislastverteilung ist vor allem bei der Sachverständigenhaftung zu berücksichtigen. Wenn z. B. ein Doktor oder Rechtsberater wegen unzureichender Informationen hinzugezogen wird, muss der Patient/Auftraggeber den Ansatzpunkt angeben und nachweisen, dass der Doktor/Auftraggeber eine Pflichtverletzung begangen hat.

Weil es dem Patienten/Auftraggeber jedoch oft nicht möglich ist, eine präzise Erklärung abzugeben, weil er die inneren Angelegenheiten nicht weiß, erlauben ihm Gerichtsurteile, die Vorlage zu entlasten - nicht die Last der Beweisführung. Wenn also der Patient/Auftraggeber vorgibt, nicht informiert worden zu sein, muss der Zahlungspflichtige zunächst erklären, was und wie er informiert worden ist.

Die Patienten/Auftraggeber müssen dann falls erforderlich beweisen, dass der Auftraggeber in dieser Hinsicht ungenau vorgeht. Als Teil der Entschädigung kann der Investor vom Vermögensberater die volle Erstattung seiner Auslagen als Gegenleistung für die Überlassung der Anteile einfordern. Rechtlicher Erfolg hängt oft von der Aufteilung der so genannten Nachweislast oder von Einzelheiten ab, die aus Laiensicht eher untergeordnet sind.

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